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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.12.2016 RT160207

20 décembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,531 mots·~8 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160207-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 20. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. November 2016 (EB161109-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. November 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015) gestützt auf einen Einspracheentscheid der Gesuchstellerin vom 10. Dezember 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 409.20 und Fr. 60.– (Urk. 17 = Urk. 20). b) Mit undatierter Eingabe, Poststempel vom 5. Dezember 2016, erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) rechtzeitig Beschwerde (Urk. 19). 2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6. 2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Die Beschwerdeschrift enthält keine konkreten Anträge. Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass die Gesuchsgegnerin mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist. Sie will die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 1 des Urteils vom 14. November 2016 und damit die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 409.20 und Fr. 60.– in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015) beantragen (Urk. 19 S. 1 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

- 3 - 3. a) Die Vorinstanz beurteilte den Einspracheentscheid der Gesuchstellerin vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8) als einen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vollstreckbaren rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde, der einen gültigen definitiven Rechtöffnungstitel darstelle. Darin sei die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von insgesamt Fr. 1'466.25 (Prämie KVG Februar 2011: Fr. 352.35, Prämie KVG März 2011: Fr. 352.35, Prämie KVG April 2011: Fr. 352.35 und Kostenbeteiligung vom 21. Januar 2011 [Anteil C._____]: Fr. 409.20) zuzüglich Mahnkosten von Fr. 80.– sowie Verzugszins seit 31. März 2011 auf Fr. 1'057.05 verpflichtet worden (Urk. 8). Betragsmässig sei die Forderung der Gesuchstellerin von Fr. 409.20 (Kostenbeteiligung vom 21. Januar 2011 [Anteil C._____]) sowie Spesen in der Höhe von Fr. 60.– durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen (Urk. 20 S. 3). b) Die Gesuchsgegnerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, vor Vorinstanz zu erscheinen und habe dies jedes Mal mit Arztzeugnis belegt (Urk. 19 S. 1). Den erfolglosen Zustellungen der Vorladungen zur mündlichen Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung vom 22. September 2016 und 12. Oktober 2016 an die Gesuchsgegnerin (Urk. 10 und 13) folgte je eine zweite Zustellung per uneingeschriebener A-Postsendung ohne Empfangsbestätigung (vgl. Vermerke auf Urk. 10 und 13). Hierauf stellte die Gesuchsgegnerin zwei Verschiebungsgesuche und reichte zwei Arztzeugnisse ein, welche ihr eine Verhandlungsunfähigkeit für beide Verhandlungstage attestierten (Urk. 11 und 14). Die Ladungen wurden von der Vorinstanz abgenommen und der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2016, unter Androhung, bei Säumnis werde aufgrund der Akten entschieden, Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 15). Wiederum holte die Gesuchsgegnerin innert Frist die Verfügung nicht bei der Poststelle ab (Urk. 16). Sie hatte damit keine Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 11. Oktober 2016. Die Gesuchsgegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihr zu Recht den Erhalt der Verfügung aufgrund einer Zustellfiktion zurechnete. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

- 4 - Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie sind zwingend gegen Empfangsbestätigung zuzustellen, da deren Empfang eine Rechtsfolge auslösen soll. Eine Zustellungsfiktion tritt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ein, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. dazu Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 138 N 11, N 24, N 50 ff.). Dies ist regelmässig in einem bestehenden Prozessrechtsverhältnis der Fall (ZK ZPO-Staehelin, Art. 138 N 9). Die Gesuchsgegnerin hatte Kenntnis vom vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren, stellte sie doch auf die per uneingeschriebene A-Postsendung zugestellten Vorladungen zwei Verschiebungsgesuche, welche sie mit zwei Arztzeugnissen untermauerte. Ihre Kenntnis um ihre Parteirolle im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren trat – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 20 S. 3) – ab Stellung des ersten Verschiebungsgesuchs (Urk. 11) ein. Das erforderliche Prozessrechtsverhältnis zur Gesuchsgegnerin besteht demnach. Es war für die Gesuchsgegnerin daher voraussehbar, dass die Vorinstanz nach Stellung des zweiten Verschiebungsgesuchs weitere prozessuale Schritte im Verfahren vornehmen würde. Sie musste folglich mit weiteren Zustellungen von Urkunden rechnen. Entsprechend ist von einer Zustellfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO auszugehen. Das Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 234 Abs. 1 ZPO), ist, zufolge der von der Gesuchsgegnerin am 3. November 2016 unbenutzt abgelaufenen Frist für eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, nicht zu beanstanden. c) Weiter moniert die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin stehe keine Kostenbeteiligung ihr gegenüber im Betrag von Fr. 409.20 sowie Spesen von Fr. 60.– zu (Urk. 19 S. 1 f.). Die Gesuchstellerin beziehe sich auf eine Forderung vom 21. Januar 2011, wobei die Krankenkassenprämien beglichen worden seien (Urk. 19 S. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,

- 5 a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Der von der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift erhobene Einwand (Urk. 19) wurde im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Dieser ist im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 19). Das angefochtene Urteil erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden. Ergänzend ist anzufügen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 nicht nochmals selber überprüfen (Urk. 8). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 469.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo

Urteil vom 20. Dezember 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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