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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.02.2017 RT160189

9 février 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,128 mots·~11 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160189-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 9. Februar 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1

vertreten durch C._____,

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2

vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. September 2016 (EB160271-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 12. September 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 24. November 2015) gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 (Geschäfts Nr. DG150130-L) für ausstehenden Schadenersatz definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'939.75 nebst 5 % Zins seit 28. März 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 13 S. 12 = Urk. 17 S. 12). Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 13 S. 11 = Urk. 17 S. 11). 1.2 Der Gesuchsgegner erhob mit Schreiben vom 8. November 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. November 2016) innert Frist Beschwerde sowohl gegen das Urteil als auch gegen die Verfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1; Urk. 18 S. 1): "1. Es sei[en] das Urteil und [die] Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. September 2016 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung und deren Vertretung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin." 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2016 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 21 S. 3). Am 19. Januar 2017 wurde der Gesuchstellerin auf entsprechendes Begehren hin die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides bescheinigt (Urk. 23). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz seine Stellungnahme vom 22. August 2016 nicht rechtsgenügend gewürdigt habe, das Recht falsch angewendet und ihm das rechtliche Gehör verweigert habe (Urk. 16 S. 3). Sodann macht er (erneut) die fehlende Vollstreckbarkeit und Fälligkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 und damit des Rechtsöffnungstitels geltend (Urk. 16 S. 3 ff.). 2.3 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Einwand der fehlenden Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels fest, dass die vom Gesuchsgegner eingereichte Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 25. April 2016 zwar bestätige, dass der Gesuchsgegner gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2016 Beschwerde erhoben habe, hieraus jedoch nicht ersichtlich sei, dass er gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 Revision erhoben habe (Urk. 17 S. 7 mit Verweis auf Urk. 11/3). Entsprechend habe der Gesuchsgegner keine Belege eingereicht, welche darlegen würden, dass es sich beim Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2016 um einen Rechtsmittelentscheid betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 handle. Ferner hätten die Parteien gemäss Dispositivziffer 15 des genannten Urteils mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet (Urk. 17 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 3/1 [= Urk. 25]). Ohnehin sei das Rechtsmittel der Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel, welchem grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme. Schliesslich mache der Gesuchsgegner nicht geltend, ihm sei das Urteil nicht gehörig eröffnet worden. Der Gesuchsgegner habe seinen Einwand, wonach der

- 4 - Rechtskraftvermerk eine Fälschung sei, nicht weiter begründet. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte, welche auf die Ungültigkeit dieser Bescheinigung schliessen würden. Dem Gericht lägen keine Unterlagen vor, welche die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 entkräften würden. Damit habe die Gesuchstellerin im Ergebnis den Nachweis der Vollstreckbarkeit erbracht (Urk. 17 S. 8). Das Urteil sei vollstreckbar sowie rechtskräftig und die in Betreibung gesetzte Forderung sei fällig (Urk. 17 S. 8). 2.4.1 Soweit der Gesuchsgegner ausführt, seine Stellungnahme vom 22. August 2016 sei nicht rechtsgenügend gewürdigt worden, macht er letztlich geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Die diesbezügliche Beschwerdebegründung vermag den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen, da der Gesuchsgegner nicht aufzeigt, welche seiner Ausführungen die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat, obschon diese entscheidrelevant gewesen wären. Selbst wenn aber weiter darauf einzugehen wäre, zielte der Einwand ins Leere: Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners bezüglich Vollstreckbarkeit und Fälligkeit erwähnt, sich inhaltlich aber nicht mit jedem einzelnen Argument befasst hat. Dennoch vermag der angefochtene Entscheid vor dem verfassungsrechtlichen Minimalanspruch standzuhalten: Dieser geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 134 I 83 E. 4.1). Diese Vorgaben hält der angefochtene Entscheid ein. Wie vorangehend ausgeführt, geht der vorinstanzliche Entscheid auf die zentralen Argumente ein und legt dar, aus welchen Gründen von Vollstreckbarkeit und Fälligkeit auszugehen ist.

- 5 - 2.4.2 Es hätte sich denn auch nichts am Ergebnis geändert, wenn die Vorinstanz auf die weiteren Einwände des Gesuchsgegners eingegangen wäre, wonach die Rechtskraftbescheinigung lediglich vom Archiv ausgestellt worden sei und keine Unterschrift des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers enthalte: So handelt es sich bei der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht um eine gerichtliche Verfügung; diese stellt ein Beweismittel bzw. eine öffentliche Urkunde dar, deren Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann (Rohner/Mohs, DIKE-Komm- ZPO, Art. 336 N 8; D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 336 N 26; BK ZPO-Kellerhals, Art. 336 N 17). Schliesslich aber ist das Vollstreckungsgericht an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des erkennenden Gerichts nicht gebunden, da die unterlegene Partei in die Ausstellung nicht einbezogen wird (D. Staehelin, a.a.O., Art. 336 N 26). Damit aber war das Argument der Fälschung der Rechtskraftsbescheinigung ohnehin nicht allein entscheidend. Es wäre am Gesuchsgegner gewesen, eine der Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 entgegenstehende, im Rahmen des Revisionsverfahrens (allenfalls) erteilte aufschiebende Wirkung zu behaupten und zu belegen. So hat das Rechtsöffnungsgericht zwar die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen, indes nicht von Amtes wegen abzuklären, ob einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist; diese ist (nur) zu beachten, wenn sie vom Schuldner geltend gemacht wird (D. Staehelin, BSK SchKG-I, Art. 80 N 9). Dies hat der Gesuchsgegner – wie erwähnt – nicht getan; er hat sich lediglich damit begnügt, zu behaupten, die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel durchbreche die Rechtskraft eines Entscheides (Urk. 9 S. 4; Urk. 16 S. 5). Dies aber widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 387 StPO i.V.m. Art 410 ff. StPO). Schliesslich zielte auch der Einwand ins Leere, wonach eine in einer Strafuntersuchung abgegebene Schuldanerkennung weder zur provisorischen noch zur definitiven Rechtsöffnung berechtigte (Urk. 16 S. 5 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich nicht bloss um eine Erklärung, sondern um eine in einem Gerichtsurteil verurkundete Forderung zur Zahlung von Fr. 7'939.75 zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2012. Die Vorinstanz hat die Frage der Vollstreckbarkeit eingehend geprüft und dabei die massgeblichen und entscheidrelevanten Einwendungen des Gesuchsgegners – wie ausgeführt –

- 6 einbezogen. Demgegenüber hat der Gesuchsgegner keinen Beleg eingereicht, welcher die Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachweisen würde; die blosse Behauptung reicht hierfür nicht. Dementsprechend kann der Gesuchsgegner hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten; es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 2.4.3 Des Weiteren hält der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz für willkürlich, wonach nicht ersichtlich sei, wogegen das Revisionsgesuch gerichtet sei. Er habe gegen kein anderes Urteil ein Revisionsgesuch eingeleitet. Es gehe der Vorinstanz nur darum, ihn mit der Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu "bodigen" (Urk. 16 S. 4). Damit macht er letztlich geltend, seinen Ausführungen habe durchaus entnommen werden können, worauf sich das Revisionsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich beziehe. Wie vorangehend ausgeführt, hat es der Gesuchsgegner vor Vorinstanz versäumt zu belegen, dass dem Revisionsbegehren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre. Selbst wenn also aus den Ausführungen des Gesuchsgegners hätte geschlossen werden können – was nicht der Fall ist –, dass sich das Revisionsverfahren vor Obergericht auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 bezog, änderte dies nichts am Ergebnis. Etwas anderes kann auch dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2016 nicht entnommen werden, mit welchem dieses auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. März 2016 nicht eingetreten ist (Urk. 11/3; BGer 6B_435/2016 vom 26. April 2016, E. 1). 2.4.4 Abgesehen davon wiederholt der Gesuchsgegner beschwerdeweise lediglich und praktisch wörtlich das vor Vorinstanz in seiner Eingabe vom 22. August 2016 Ausgeführte (vgl. Urk. 16 S. 3 ff. mit Urk. 9 S. 4-8 und S. 11), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Damit beharrt er lediglich auf dem von ihm bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, was keine den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerdebegründung darstellt.

- 7 - 2.5 Der Gesuchsgegner erhebt zwar ebenso gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2016 Beschwerde (Urk. 16 S. 2), mit welcher sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden ist. Indes fehlt es diesbezüglich gänzlich an einer Begründung, weshalb auf diese Beschwerde ebenso wenig einzutreten ist. 2.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 16 S. 2; Urk. 18). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 8 - 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16, Urk. 18-20/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'939.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am:

Urteil vom 9. Februar 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16, Urk. 18-20/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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