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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.11.2016 RT160173

16 novembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·842 mots·~4 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160173-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 16. November 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. August 2016 (EB160383-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. August 2016 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 28. April 2016) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 15. April 2005 sowie den Pfändungsverlustschein Nr. ... des Betreibungsamtes Kloten vom 5. Mai 2008 für die Kosten der Verlustscheins definitive Rechtsöffnung für Fr. 269.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (Fr. 15.20 Verzugszins auf die Busse, für welche selber keine Rechtsöffnung verlangt worden war) wies sie das Begehren ab (Urk. 15 S. 5 f. = Urk. 12 S. 5 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 6; Urk. 8-9; Urk. 12). 1.2 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. Oktober 2016) erhob der Beklagte hiergegen Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 14). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Der Beklagte erschöpft sich in seiner Beschwerdeschrift in Unmutsäusserungen, indem er die Angelegenheit als hinterhältig und widerlich bezeichnet und festhält, dass das, was schlecht für ihn sei, auch schlecht für viele

- 3 andere sei (Urk. 14). Entsprechend fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Weiter verweist der Beklagte in seiner Beschwerde auf ein von ihm beigelegtes Schreiben vom 29. August 2016 an die Vorinstanz (Urk. 16a). Ein blosser Verweis auf Beilagen vermag aber den gesetzlichen Vorgaben ebenso wenig zu genügen (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Damit aber fehlt es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Bezug auf das beilegte Schreiben des Beklagten vom 29. August 2016 bleibt zu erwähnen, dass dieses in hohem Masse ungehörig ist. Im Wiederholungsfall muss der Beklagte mit einer Ordnungsbusse rechnen. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16a-b, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 269.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: jo

Beschluss vom 16. November 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16a-b, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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