Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160164-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 25. Oktober 2016
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. September 2016 (EB160295-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. September 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2015) gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011 (Geschäfts-Nr.: RT110182-O), die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2014 (Geschäfts-Nr.: UH140104-O), die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 20. März 2014 (Geschäfts-Nr.: GC140003-C), das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 (Geschäfts-Nr.: RT150032-O) und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2015 (Geschäfts- Nr.: UH150090-O) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'300.– und die Betreibungskosten von Fr. 73.30 sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 24). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 23. September 2016 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2): " 1. Der Präsident des Obergerichts des Kanton Zürich hat das Rechtseröffnungsbegehren zurück zu ziehen. Respektive, das Urteil vom 6. Sep. 2016 ist aufzuheben. 2. Der Bundesrat als Enteigner, hat das den Grundrechten – und somit auch der Bundesverfassung vorangestellte Notrecht wieder aufzuheben. Die im Notrecht erlassenen Bundesgerichtsurteile [Mit Verweis auf Pkt. 33a-y in der Rechtsschrift vom 18.02.16 in den Akten des Bundesrates.] – und alle damit verbundenen Entscheide der kantonalen Behörden und Instanzen – sind vollständig zu löschen. 3. Eigentum, Besitzstand und Vermögen und Erwerbsausfall sind zurückzuführen oder/und zu erstatten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Enteigner, resp. der schweizerischen Eidgenossenschaft."
2. a) Der Beklagte macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass es vorliegend dem Obergericht an der vom Gesetz gebotenen Unabhängigkeit fehle, um
- 3 die Sache beurteilen zu können. So würde es in Bezug auf die Forderung von Fr. 1'300.– in eigener Sache urteilen (Urk. 23 S. 4 Ziff. 4). b) Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass nicht das Obergericht des Kantons Zürich, sondern der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Partei im vorliegenden Verfahren ist. Spruch-, Entscheid- und Gerichtsgebühren von Zürcher Gerichten stehen dem Kanton Zürich zu. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte kann die dem Kanton Zürich zustehenden Forderungen, zu welchen eben auch die Gerichtskosten gehören, rechtmässig eintreiben (§ 201 Abs. 1 und 2 GOG [LS 211.1] i.V.m. § 1 und 2 der Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten [LS 211.112] i.V.m. § 3 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso [LS 211.14]). 3. a) Ein Entscheid über die Anträge 2 und 3 der Beschwerde des Beklagten findet sich im angefochtenen Urteil vom 6. September 2016 nicht. b) Die Beschwerdeschrift vom 23. September 2016 ist ebenfalls an die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, gerichtet (vgl. Urk. 23 S. 1: "Sehr geehrter Herr BR B._____" und Urk. 23 S. 10 unten). Es ist daher davon auszugehen, dass sich die vorstehend aufgeführten Anträge 2 und 3 nicht auf das Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. September 2016 beziehen, sondern es sich um Anträge handelt, welche an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet sind. c) Sollte der Beklagte die Anträge 2 und 3 jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren behandelt haben wollen, ist auf diese nicht einzutreten, da das Beschwerdeverfahren ein reines Rechtsmittelverfahren ist, in welchem einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheides überprüft werden kann. Was nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war (oder hätte sein sollen), kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Zudem macht der Beklagte im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend, dass der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter über diese Anträge hätte entscheiden müssen.
- 4 d) Entsprechend ist auf die Anträge 2 und 3 der Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten. 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 5. a) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Forderungen allesamt aus sogenannten Verfahren von Steuerforderungen stammten. Fakt sei, dass er noch nie Steuerschulden gehabt habe (Urk. 23 S. 4 Ziff. 4). b) Hinsichtlich Bestand der Forderung kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 24 S. 5 Erw. 2.3.3). Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter hätte daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011 (Geschäfts-Nr.: RT110182-O), die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2014 (Geschäfts-Nr.: UH140104-O), die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 20. März 2014 (Geschäfts-Nr.: GC140003-C), das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 (Geschäfts-Nr.: RT150032-O) und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2015 (Geschäfts-Nr.: UH150090-O), welche alle rechtskräftig und vollstreckbar sind, ohnehin nicht nochmals selber überprüfen dürfen. Der Rechtsöffnungsrichter kann nicht über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.).
- 5 c) Im Übrigen setzt sich der Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 6. a) Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am:
Urteil vom 25. Oktober 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...