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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2016 RT160160

24 novembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,041 mots·~5 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160160-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 24. November 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Winterthur, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadt Winterthur

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 23. August 2016 (EB160232-K)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 23. August 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2016, definitive Rechtsöffnung für Fr. 134.15 nebst Zins zu 5% seit 5. Februar 2016 und Kosten. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 11 S. 6 = Urk. 23 S. 6). b) Gegen diesen Entscheid wandte sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 6. September 2016 an die Vorinstanz (Urk. 13, Urk. 14). Auf deren Anfrage (Urk. 15) bestätigte er mit Eingabe vom 16. September 2016 innert Frist seinen Beschwerdewillen (Urk. 16), worauf die Vorinstanz die fragliche Eingabe des Gesuchsgegners zusammen mit den übrigen Akten an die erkennende Kammer weiterleitete (Urk. 17, Urk. 18). 2.a) Der Gesuchsgegner übergab seine Eingabe vom 6. September 2016, mit welcher er Beschwerde erheben wollte (Urk. 16), am 8. September 2016 und damit innert Beschwerdefrist der schweizerischen Post (Urk. 12, Poststempel Briefumschlag zu Urk. 13). Er reichte sie jedoch entgegen der klar formulierten Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 6, Urk. 23 S. 7) statt bei der zuständigen Kammer, bei der Vorinstanz ein. Gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts und die einhellige Lehre schadet dem Rechtsmittelkläger eine solche rechtzeitige, versehentlich bei der Vorinstanz (iudex a quo) eingereichte Beschwerde indes nicht (BGE 140 III 636 E. 3.6 und 3.7; BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 4 mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe ist von der Vorinstanz unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten, was vorliegend erfolgt ist. Die als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe des Gesuchsgegners vom 6. September 2016 (Urk. 13 = Urk. 19) wurde somit fristgerecht erhoben. b) Da sich die Beschwerde jedoch - wie nachstehend zu zeigen sein wird sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegner führt beschwerdeweise aus, er sei inzwischen nochmals alle Unterlagen durchgegangen und habe festgestellt, dass er "schon Anfang November 2015 eine Verfügung erhalten" und im Juli 2015 Fr. 240.– eingezahlt habe. Sodann habe er mehrfach bei der Firma B._____ Material bezogen (Urk. 19). Mit diesen Ausführungen beantragt der Gesuchsgegner sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, da er die betriebene Forderung bereits vor Anhebung der Betreibung bezahlt habe und macht damit deren Tilgung geltend. Dieser Einwand wird mit der Beschwerde erstmals vorgebracht. Er ist folglich neu und im Beschwerdeverfahren wie ausgeführt nicht mehr zulässig. Selbst wenn er zu hören wäre, würde er dem Gesuchsgegner nicht zur Durchsetzung seines Anliegens verhelfen, ist die Tilgung doch durch die eingereichten Unterlagen nicht offenkundig belegt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die in Betreibung gesetzte Forderung beschlägt Leistungen der Monate Mai und Juni 2015 (Urk. 2/1+2), während die vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen den Monat April 2015 betreffen (Urk. 20, Rückseite). Offenbar ist sodann auch im November 2015 eine Zahlung von Fr. 240.– bei der Gesuchstellerin eingegangen, welche von der betriebenen Forderung aber bereits in Abzug gebracht worden ist (Urk. 2/2). c) Weitere Einwände gegen das angefochtene Urteil hat der Gesuchsgegner keine erhoben.

- 4 d) Der Gesuchsgegner bringt somit keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 134.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und dem Gesuchsgegner aufgrund seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 18-22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 134.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am:jo

Urteil vom 24. November 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 18-22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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