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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.11.2016 RT160159

3 novembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,106 mots·~6 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160159-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 3. November 2016

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. September 2016 (EB161203-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 7. September 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2016, über Fr. 31'602.25 nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2016 auf Fr. 29'529.90 ab (Urk. 9 S. 2f.). 2. Mit Eingabe vom 16. September 2016 erhob die Gesuchstellerin innert Frist (vgl. Urk. 6) Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil der Vorinstanz unter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben (Urk. 8 S. 1). 3. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs damit, dass sich die Veranlagungsverfügung vom 8. Juli 2016 für Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode des Jahres 2014 an "C._____" richte (Urk. 3/6). Dabei handle es sich um eine AG mit der Firmennummer CHE-… (Urk. 4). Gemäss Handelsregisterangaben sei der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) zwar Mitglied des Verwaltungsrates dieser AG, die Gesuchstellerin tue jedoch nicht dar, warum er in dieser Funktion für Ansprüche aus einer Verfügung haften sollte, deren Adressat die Gesellschaft und nicht er selber sei. Es fehle daher an der Passivlegitimation (Urk. 9 S. 2). 4. a) Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass es sich beim "C._____" entgegen der vorinstanzlichen Annahme um eine nicht im Handelsregister eingetragene einfache Gesellschaft handle, welche nicht mit der "C._____ AG" mit Sitz in … SZ verwechselt werden dürfe. Die AHV-pflichtigen Löhne würden - so die Gesuchstellerin weiter - über die erwähnte einfache Gesellschaft mit der Ausgleichskasse abgerechnet, was zulässig sei, weil einfache Gesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit von den AHV-Ausgleichskassen administrativ als Arbeitgebende behandelt werden könnten. Die Gesellschafter hafteten für Ausstände der einfachen Gesellschaft gestützt auf Art. 544 Abs. 3 OR solidarisch, weshalb der Gesuchsgegner ohne weiteres passivlegitimiert sei (Urk. 8 S. 1).

- 3 b) Wie die Gesuchstellerin selber festhält, hat die einfache Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist mit anderen Worten nicht Trägerin von Rechten und Pflichten (BSK OR II-Handschin Art. 530 N 6). Zwar trifft es zu, dass einfache Gesellschaften gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, vgl. http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/2092/lang:deu/category:22) von den Ausgleichskassen administrativ als Arbeitgebende behandelt werden können (vgl. WBB Rz. 1011, Satz 1). Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine administrative Vereinfachung für die Ausgleichskassen, indem diese nicht alle Gesellschafter einzeln als Arbeitgebende erfassen müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der einfachen Gesellschaft keine Rechtsträgerschaft zukommt. So hält denn auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen ausdrücklich fest, dass die Ausgleichskasse an jedes Mitglied (der Personengesamtheit), das sie rechtlich belangen wolle, eine Verfügung richten und diesem oder einer gemeinsamen stellvertretenden Person zustellen müsse (WBB Rz. 1011, Satz 2). c) Unbestritten blieb denn auch im Rechtsmittelverfahren, dass sich die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Verfügung der Gesuchstellerin vom 8. Juli 2016 nur an das "C._____" und weder an den Gesuchsgegner noch an einen anderen Gesellschafter der einfachen Gesellschaft richtete (Urk. 3/6). Es mangelt daher an einem gültigen Rechtsöffnungstitel, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren selbst dann abzuweisen ist, wenn von der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren ausgegangen wird. 5. a) Die Vorinstanz führt weiter aus, das Rechtsöffnungsgesuch hätte im Übrigen auch abgewiesen werden müssen, weil das ins Recht gelegte Exemplar der Verfügung vom 8. Juli 2016 keine Unterschrift trage und mithin nicht authentisch sei (Urk. 9 S. 2). b) Diese Auffassung rügt die Gesuchstellerin zu Recht als unzutreffend (Urk. 8 S. 1f.): Die Rechtsprechung hat das Erfordernis der Unterschrift bei Verwaltungsverfügungen insbesondere im Bereich der Massenverwaltung bzw. -verfügungen erheblich relativiert. Diese Verfügungen sind auch ohne Unterschrift

- 4 gültig (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 215; BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 80 N 128). Insbesondere im Bereich der AHV-Beitragsverfügungen hat das Bundesgericht mehrfach entschieden, dass diese auch ohne Unterschrift gültig seien (BGE 112 V 87, BGE 105 V 248). c) Auch wenn die Beschwerde der Gesuchstellerin in diesem Punkt begründet ist, ändert dies nichts daran, dass - wie oben bereits dargelegt - kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. 6. Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin zu Recht abgewiesen, wenn auch mit einer unzutreffenden Begründung. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels von Urk. 8, 10 und 11/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am:

Urteil vom 3. November 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels von Urk. 8, 10 und 11/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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