Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160149-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. September 2016
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Stadtgemeinde Zürich, Alimentenstelle, Soziale Dienste
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2016 (EB160758L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2016) – gestützt auf eine gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung für ausstehende Unterhaltsbeiträge von April 2015 bis Mai 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'411.-- nebst 5 % Zins seit 4. Mai 2016; im Mehrbetrag (Unterhaltsbeiträge von September 2012 bis März 2015) wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zu 3/10 dem Gesuchsgegner und zu 7/10 der Gesuchstellerin auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 12 = Urk. 16). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 2. September 2016 fristgerecht (Urk. 13a) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 15 S. 2): "Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 17. August 2016 (EB160758/U) aufzuheben und der Klägerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 27'143.-- nebst Zins und Kosten zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf eine vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 10. Januar 2008 genehmigte Scheidungskonvention, worin sich der Gesuchsgegner verpflichtet habe, für die Gesuchstellerin indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- pro Monat zu bezahlen. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge der Monate September 2012 bis Mai 2016 von insgesamt Fr. 27'143.--. Gemäss Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2016 habe die Gesuchstellerin jedoch Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2016 von insgesamt Fr. 27'143.-- betrieben; die früheren Unterhaltsbeiträge habe die Gesuchstellerin im Zahlungsbefehl nicht aufgeführt. Der Gesuchsgegner habe nicht erkennen können, für welche konkrete Periode Unterhaltsbeiträge eingefordert würden; Gegenstand der vorlie-
- 3 genden Betreibung seien demzufolge lediglich Unterhaltsbeiträge für die Monate April 2015 bis Mai 2016. Für diese Zeit seien betragsmässig total Fr. 8'411.-- (9 x Fr. 604.-- plus 5 x Fr. 595.--) ausgewiesen. Die Vorbringen des Gesuchsgegners (mündlich vereinbarte Aufhebung der Zahlungspflicht, Geldüberlassung für Haus, Kauf von Dingen für die Gesuchstellerin) würden der Rechtsöffnung nicht entgegenstehen (Urk. 16 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, wenn im Zahlungsbefehl ein Hinweis über den Anlass der Betreibung fehle, so sei dieser keineswegs nichtig, sondern lediglich auf Beschwerde aufhebbar, sofern für den Betriebenen der Grund der Forderung nicht erkennbar sei. Vorliegend sei keine Beschwerde nach SchKG erhoben worden. Indem die Vorinstanz von Amtes wegen die Erkennbarkeit der Forderung überprüft habe, habe sie unzulässigerweise ins Tätigkeitsfeld der Aufsichtsbehörde eingegriffen und damit ihre Kompetenzen überschritten. Der Entscheid sei daher wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben (Urk. 15 S. 4). Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Aufhebung des Zahlungsbefehls. Im Gegenteil ist im Zahlungsbefehl konkret angegeben, für welche Periode ausstehende Unterhaltsbeiträge eingefordert werden, indem nämlich angegeben ist, der Forderungsgrund seien nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge für die Ge-
- 4 suchstellerin "für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.05.2016" (Urk. 3). Damit steht fest, dass für genau diese Periode Unterhaltsbeiträge betrieben wurden. Und damit kann die Betreibung auch nur für die Unterhaltsbeiträge für diese konkrete Periode fortgesetzt, d.h. dafür Rechtsöffnung erteilt werden. d) Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, es müsse für das Rechtsöffnungsgesuch genügen, wenn sich aus dem Prozessstoff eindeutig ergebe, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese Periode im Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich aufgeführt sei (Urk. 15 S. 5). Vorliegend ist die Periode im Zahlungsbefehl ausdrücklich aufgeführt. Es kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden (vorstehend Erwägung 2.c). e) Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, der dem Betreibungsbegehren und dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten Rückstandsberechnung sei aufgrund des Saldos zu entnehmen gewesen, dass die Betreibungsperiode bis zum 1. September 2012 zurückreiche und dass es sich bei der Angabe im Zahlungsbefehl (1. April 2015 bis 31. Mai 2016) um einen offensichtlichen Verschreiber gehandelt haben müsse (Urk. 15 S. 5). Diese Vorbringen stellen neue Behauptungen dar. Dass der Rückstandsberechnung die Betreibungsperiode seit September 2012 zu entnehmen sei und es sich bei der Angabe April 2015 um einen offensichtlichen Verschrieb handle, hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1). Diese Vorbringen sind daher im Beschwerdeverfahren zufolge des Novenverbots unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.b). Im Übrigen wäre ein offensichtlicher Verschrieb auch deshalb abzulehnen, weil sowohl Monats- als auch Jahresangabe anders angegeben sind (04.2015 statt 09.2012). f) Die Gesuchstellerin macht schliesslich geltend, dass es aufgrund der Indexberechnungen für die Vorinstanz relativ einfach gewesen wäre, auch den Betrag von Fr. 18'732.-- (für welchen keine Rechtsöffnung erteilt wurde) zu entschlüsseln, wie sie dies ja auch für den Zeitraum von April 2015 bis Mai 2016 ge-
- 5 tan habe, womit auch dieser Mehrbetrag als ausgewiesen anzusehen sei (Urk. 15 S. 5 f.). Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl Unterhaltsbeiträge nur für die Periode April 2015 bis Mai 2016 betrieben wurden, weshalb auch nur für die Unterhaltsbeiträge für diese Periode die Betreibung fortgesetzt, d.h. dafür Rechtsöffnung erteilt werden konnte (oben Erwägung 2.c). g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'732.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17, 18/1-4 und 18/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'732.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 15. September 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17, 18/1-4 und 18/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...