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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.07.2016 RT160112

4 juillet 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,835 mots·~9 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160112-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 4. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Mai 2016 (EB151502-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 30. Mai 2016 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Armenrechtsgesuch der Gesuchsgegnerin ab und erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2015) – gestützt auf Urteile des Bezirks- und des Obergerichts Zürich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 66'500.-- nebst 5 % Zins seit 8. Juli 2000, Fr. 40'000.-- und Fr. 3'240.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 25 = 28). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 16. Juni 2016 fristgerecht (Urk. 26b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 27 S. 2): "1) Ich beantrage ganze Abweisung Forderung von B._____. Die B._____ hat falsche Unterlagen wg Forderung gegeben, in Gericht / Urteil vom 14.11.2014, auch bei Betreibungsamt Zürich Oerlikon 19.5.2015. in Höhe 66'500 sFr + Zinsen 40'000 sFr 2) Deckung alle Kosten auch Prozessentschädigung per Gesuchstellerin B._____ 3) Zuteilung Prozess Entschädigung an Gesuchsgegnerin nach falscher Aussage und Forderung Geld von B._____ 4) Bewilligung Gesuchsgegnerin Stellungnahme w/g Verfügung vom 13.4.2016. Ich beantrage nun zu geben Möglichkeit, Gelegenheit in Sache Forderung. Ich habe zugestellt 2 Arztzeugnisse von Dr. C._____ vom 28.1.2016 und 8. April 2016 dass w/g gesundheitliche Probleme ich bin nicht in solche Zustand die Stellungnahme in Sache Forderung teilzunehmen durch Schreiben nach schwere Autounfall, von welche ich bin Opferin in 58% Invalidität mit meine Familie. (auch fehlende Jurist) 5) Zulassung meine Fakten, Unterlagen in Sache Forderung. 6) Verstoss die menschliche Rechte nach lange Zeit von Unfall 3.8.90 das ist fast 26 Jahr, Hälfte meine Leben. 7) Zuteilung Proces Entschädigung w/g Verstoss Gesetz etc, Fehler in Akten, Verschlechterung meine Gesundheitszustand während 25 Jahre" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. a) Die Vorinstanz erwog in prozessualer Hinsicht, auf Betreiben der Gesuchsgegnerin sei die Verhandlung vom 16. Februar 2016 auf den 3. Mai 2016 verschoben worden; nachdem die Gesuchsgegnerin am 11. April 2016 erneut wegen gesundheitlicher Probleme um Verschiebung ersucht habe, sei ihr mit Verfügung vom 13. April 2016 Frist für eine schriftliche Stellungnahme angesetzt worden. Innert Frist sei keine Stellungnahme eingegangen. Am 24. Mai 2016 habe die Gesuchsgegnerin schliesslich sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt und ihre Stellungnahme eingereicht. Da die Gesuchsgegnerin in ihrer verspäteten Stellungnahme lediglich Einwendungen geltend mache, welche der Rechtsöffnung nicht entgegenstehen würden, und somit die Fristwiederherstellung für den Prozessausgang unerheblich sei, erübrige sich eine abschliessende Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs (Urk. 28 S. 2-4). Die Gesuchsgegnerin habe sodann um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch das Gericht ersucht. Die Bestellung einer notwendigen Vertretung im Sinne von Art. 69 ZPO lasse sich nicht rechtfertigen, da die Gesuchsgegnerin durchaus fähig gewesen wäre, selber einen Rechtsbeistand zu mandatieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei abzuweisen, weil der Standpunkt der Gesuchsgegnerin als von Beginn weg aussichtslos anzusehen sei (Urk. 28 S. 4-5). Zur Sache erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch einerseits auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2014, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 66'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 8. Juli 2000 sowie einer Parteientschädigung von Fr. 40'000.-- an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei, und andererseits auf ein Urteil des Obergerichts vom 14. November 2014, mit welchem die Berufung abgewiesen, das genannte erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer weiteren Parteientschädigung von Fr. 3'240.-- an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei. Diese Urteile seien vollstreckbar und würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. In ihrer (verspäteten) Stellungnahme habe die Gesuchsgegnerin geltend gemacht, dass der Unfall bereits über 25 Jahre her sei, dass das Urteil des Obergerichts vom 14. November 2014 materiell falsch sei, dass sie das Opfer sei, dass der Betrag von Fr. 66'500.-- damals nicht nur an sie, sondern auch an ihren

- 4 damaligen Ehemann ausbezahlt worden sei, und dass sie seit 1994 arbeitsunfähig sei und kein Geld habe, um die Forderung zu begleichen. Die Vorbringen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Forderungen hätte die Gesuchsgegnerin jedoch mit den entsprechenden Rechtsmitteln geltend machen müssen; das Rechtsöffnungsgericht dürfe diese vollstreckbaren Entscheide nicht überprüfen. Soweit sich die Gesuchsgegnerin durch den Hinweis auf den lange zurückliegenden Unfall auf Verjährung berufen sollte, wäre sie darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfrist für durch ein Urteil festgestellte Forderungen stets zehn Jahre betrage; die durch die Urteile vom 28. März 2014 und 14. November 2014 ausgewiesenen Forderungen seien demnach noch nicht verjährt. Der Einwand der fehlenden finanziellen Mittel sei schliesslich im Rechtsöffnungsverfahren unbehelflich; die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin wären bei einer Fortsetzung der Betreibung zu klären (Urk. 28 S. 5-6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Gesuchsgegnerin macht zusammengefasst geltend, sie habe am 4. August 1990 einen Autounfall erlitten. Ihr Gesundheitszustand seither und auch heute sei sehr schlecht; sie leide an diversen Folgen des Unfalls und stehe in ständiger ärztlicher Behandlung. Die Gesuchstellerin habe die Verantwortung für diesen Unfall; sie (die Gesuchsgegnerin) sei Opfer desselben. Die Gesuchstellerin sei verpflichtet, die Schäden zu bezahlen und verlange das Geld ohne Grund. Sie (die Gesuchsgegnerin) sei am 17. Februar 1998 und 5. November 2005 Opfer von Raubüberfällen geworden und habe am 10. April 1998 ein Sprunggelenk ge-

- 5 brochen mit Thrombose. Es sei schwierig, viele Sachen abzuklären nach einigen Unfällen. Sie habe zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung nehmen wollen, doch wegen gesundheitlicher Probleme in der Zeit von 10 Tagen nicht gekonnt. Dass der Unfall am 4. August 1990 passiert sei, sei anerkannt gewesen bis 2014, bis zum Urteil vom Gericht. Die Gesuchstellerin habe in den Jahren 1994 und 1995 Akontozahlungen von insgesamt Fr. 66'500.-- ausgerichtet, je Fr. 33'250.-- für sie und ihren Ehemann zugeteilt. Sie habe von 1994 bis 2005 eine 100%-Rente erhalten; seit 27. Juni 2011 habe sie wieder eine Invalidität von 58%. Das bedeute, dass das Urteil vom 14. November 2011 unkorrekt sei. Die Gesuchstellerin habe gegen menschliche Rechte verstossen. Erstens hätte der Unfall nach kurzer Zeit beendet sein sollen, doch die Gesuchstellerin habe 26 Jahre gezögert. Zweitens habe sie sich auf falsche Aussagen des Ex-Freundes der Tochter der Gesuchsgegnerin gestützt. Drittens habe sie Polizisten für eine Durchsuchung ihrer Wohnung geschickt. Viertens habe sie Detektive geschickt, welche sie beobachtet hätten. Und fünftens sei dies in einem humanitären Land nicht erlaubt. Die Gesuchstellerin habe sie kaputt machen wollen. Im Urteil vom 14. November 2014 sei auch der Fehler enthalten, dass die Gesuchstellerin ihr Fr. 66'500.-- akonto bezahlt habe. Sie (die Gesuchsgegnerin) sei nicht einverstanden mit dieser Forderung; die Gesuchstellerin als Haftpflichtversicherung sei verantwortlich für diesen Unfall (Urk. 27 S. 3 ff.). d) Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin richten sich primär gegen die Forderungen als solche. Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass die Gerichtsurteile falsch seien und sie die fraglichen Beträge gar nicht schulde, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet.

- 6 - Ebenso korrekt sind die vorinstanzlichen Hinweise, dass die Forderungen noch nicht verjährt seien und dass die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein werden (Art. 92 und 93 SchKG). Die Gesuchsgegnerin hat, soweit ersichtlich, die Abweisung ihres Armenrechtsgesuchs nicht angefochten. Ohnehin wäre die vorinstanzliche Abweisung zu Recht erfolgt, denn die Erwägung der Vorinstanz, dass der Standpunkt der Gesuchsgegnerin aussichtslos gewesen sei, ist korrekt; die Gesuchsgegnerin hat keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG relevanten Einwendungen vorgebracht. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet; sie ist abzuweisen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 109'740.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 700.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Armenrechtsgesuch gestellt (Urk. 27). Ein solches wäre zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Daher sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt.

- 7 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 27, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 109'740.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 4. Juli 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 27, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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