Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160111-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Juli 2016
in Sachen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso,
gegen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2016 (EB160599-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. Juni 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2016) – gestützt auf einen Strafbefehl vom 9. November 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 430.-- nebst 5 % Zins seit 22. Dezember 2015 sowie Fr. 500.-- erteilt und im Mehrbetrag (u.a. Mahngebühr von Fr. 10.--) das Gesuch abgewiesen (Urk. 10). b) Hinsichtlich der Mahngebühr hat die Gesuchstellerin am 15. Juni 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 9). c) Mit Schreiben vom 13. Juli 2016, beim Obergericht eingegangen am 15. Juli 2016, hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 15). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 18. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 18. Juli 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...