Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160091-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 22. Juni 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Februar 2016 (EB150478-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 29. Februar 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2015) gestützt auf den Einschätzungsvorschlag vom 25. November 2013 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 18. Mai 2015 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Steuerjahr 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'717.70 nebst 4.5% Zins seit 20. Oktober 2015, für Fr. 1'157.90 und Fr. 311.70 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 12 S. 5 = Urk. 18 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 16. Mai 2016 (Datum Poststempel: 24. Mai 2016, eingegangen am 25. Mai 2016) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 17). 2.1 Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese innert Frist erhoben worden sein (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2 Das Urteil der Vorinstanz vom 29. Februar 2016 wurde am 2. März 2016 an den Gesuchsgegner an die Adresse "c/o B._____, …strasse …, … [Ortschaft]" versandt. Diese Sendung, die an die vom Gesuchsgegner selber angegebene Adresse versandt worden war und an welcher er nach wie vor gemeldet ist (Urk. 10; Urk. 19), kam mit dem Vermerk zurück, dass der Adressat weggezogen und die Nachsendefrist abgelaufen sei. Dabei wurde auf folgende Adresse verwiesen "A._____, Postlagernd, …[Ortschaft]" (Urk. 14). Da der Gesuchsgegner mit einer Zustellung des Urteils rechnen musste – so hatte er am 21. Januar 2016 (Datum Poststempel) vor Vorinstanz schriftlich Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren genommen, nachdem ihm die diesbezügliche vorinstanzliche Verfügung vom 3. Dezember 2015 via Gemeindeammannamt Pfannenstiel zugestellt worden war (Urk. 7-8; Urk. 10-11/1-15) – greift die Zustellungsfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Dementsprechend galt das Urteil am 10. März 2016 als zugestellt (Urk. 14). Daran ändert auch die geänderte Adresse des Gesuchsgegners nichts,
- 3 da es die prozessuale Pflicht einer beteiligten Partei ist, dem Gericht Adressänderungen oder die Adresse einer zur Entgegennahme von Post ermächtigten Drittperson während des laufenden Verfahrens mitzuteilen (BGE 138 III 225 E. 3.1; BGer 2C_707/2014 vom 23. Oktober 2014, E. 2.2; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 69; BK ZPO-Frei, Art. 138 N 26). Dies hat der Gesuchsgegner nicht getan, weshalb es damit sein Bewenden hat. Entsprechend endete die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 18 S. 5) am Montag, den 21. März 2016 (Art. 142 ZPO). Da der Gesuchsgegner seine Beschwerde erst am 24. Mai 2016 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten. 2.3 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Gesuchsgegners ohnehin nicht stichhaltig gewesen wäre, da im Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht (BGE 141 I 97 E. 5). 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'717.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Beschluss vom 22. Juni 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...