Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160082-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 6. Juli 2016
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. April 2016 (EB160429-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 21. April 2016 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 1. September 2015, im Umfang von Fr. 25.– nicht ein und wies das Gesuch im Mehrbetrag ab (Urk. 12 S. 4, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit fristgerechter Eingabe vom 9. Mai 2016 (Urk. 10a) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): "1. Es sei in der Betreibung ... die Rechtsöffnung zu erteilen 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Da die Beschwerdeschrift nicht von einem dazu berechtigten Organ der Gesuchstellerin unterzeichnet worden war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 17. Mai 2016 Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift zu verbessern (Urk. 16), was innert Frist erfolgte (Urk. 17). 4. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. a) Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt (Urk. 11 S. 2). Damit ergibt sich, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14), so dass die Beschwerdeschrift genügende Anträge enthält. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht
- 3 nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). c) Soweit die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 25.– nicht eingetreten ist, setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorderrichterin auseinander (vgl. Urk. 12 S. 2f., E. 2.2.). Vielmehr bezieht sich ihre Beschwerdebegründung einzig auf den das Rechtsöffnungsgesuch abweisenden Entscheid. Damit kommt sie mit Bezug auf die Anfechtung von Dispositiv- Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. April 2016 ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher diesbezüglich nicht einzutreten. 6. a) Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs begründet die Vorderrichterin damit, dass der ursprüngliche Rechtsöffnungstitel der Kaufvertrag der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit der C._____ Inc. vom 21. September 2010 über Fr. 7'970.– sei. In den Zahlungsvereinbarungen vom 1. November 2010 und vom 31. Januar 2011 habe die Gesuchsgegnerin unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag mit der C._____ Inc. anerkannt, der Gläubigerin bzw. der D._____ GmbH den Totalbetrag von Fr. 8'800.– zu schulden. Es sei daher davon auszugehen, dass die C._____ Inc. nach wie vor die Gläubigerin der Forderung gewesen sei und die D._____ GmbH als Inkassomandatarin fungiert habe. Eine Inkassomandatarin sei jedoch nicht berechtigt, die Forderung ihrerseits abzutreten; dieses Recht stehe einzig der Gläubigerin zu. Die Gesuchstellerin habe keinen Nachweis erbracht, dass die C._____ Inc. ihre Forderung der D._____ GmbH abgetreten habe. Es fehle daher ein Nachweis dafür, dass Letztere Gläubigerin der Forderung geworden sei und als solche zu einer Weiterzession an die Gesuchstellerin berechtigt gewesen sei. Deshalb sei das Rechtsöffnungsgesuch mangels nachgewiesener Aktivlegitimation abzuweisen (Urk. 12 S. 3f.).
- 4 b) Die Gesuchstellerin reicht im Beschwerdeverfahren eine Generalzession der C._____ Inc. an die D._____ GmbH vom 7. März 2014 ein (Urk. 14/2). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Die von der Gesuchstellerin eingereichte Generalzession stellt, da sie bereits am 7. März 2014 datiert und damit weit vor dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren erteilt worden ist, ein unechtes Novum dar, welches von der Gesuchstellerin verspätet eingereicht wird. Die Generalzession vom 7. März 2014 ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. c) Abgesehen von der Nachreichung der Generalvollmacht der C._____ an die D._____ GmbH vom 7. März 2014 setzt sich die Gesuchstellerin mit den Erwägungen der Vorderrichterin, die D._____ GmbH sei nur Inkassomandatarin und daher auch nicht zur Weiterzession berechtigt gewesen, nicht auseinander. Sie beschränkt sich darauf vorzubringen, sie habe schon in mehreren Verfahren in der Schweiz rechtmässig dargetan, dass die C._____ Inc. ihre Forderungen an die D._____ GmbH und diese wiederum ihre Rechte an sie - die Gesuchstellerin abgetreten habe (Urk. 11 = Urk. 17 S. 2). Damit verkennt die Gesuchstellerin, dass sie ihre Aktivlegitimation in jedem Prozess neu nachweisen muss und sich nicht einfach darauf berufen kann, dass diese in anderen Verfahren auch schon als gegeben anerkannt worden sei (Urk. 11 = Urk. 17 S. 2). Ebenso wenig ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren entscheidend, ob es der Wille der C._____ Inc., der D._____ GmbH und der Gesuchstellerin gewesen war, die Forderungen abzutreten (Urk. 11 = Urk. 17 S. 3): Die Gesuchstellerin hat im vorliegenden Verfahren darzulegen, dass sie berechtigt ist, eine allfällige Forderung der C._____ Inc. in eigenem Namen geltend zu machen.
- 5 d) Soweit die Gesuchstellerin auf einen anderen Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz hinweist, in welchem ihr die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei und geltend macht, sie habe einen Anspruch auf Rechtssicherheit (Urk. 11 = Urk. 17 S. 3), bleibt unklar, was sie damit zu ihren Gunsten ableiten will. Es ist in jedem Verfahren gestützt auf die geltend gemachten Tatsachen und allfälligen Einwendungen der Gegenpartei zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung gegeben sind. 7. Zusammengefasst kommt die Gesuchstellerin ihrer Rüge- und Begründungspflicht auch mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids nur ungenügend nach. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten. 8. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 7'430.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, 13, 14/2-4 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'430.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: se
Beschluss vom 6. Juli 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, 13, 14/2-4 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...