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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.06.2016 RT160069

27 juin 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,620 mots·~8 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160069-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 27. Juni 2016

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2016 (EB160191-L)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 2. März 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 2, provisorische Rechtsöffnung für die Rückvergütung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 326'073.– nebst Zins. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 6 S. 5 = Urk. 10 S. 5). b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. April 2016 fristgerecht (Urk. 7; Briefumschlag zu Urk. 10) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2016 (Geschäfts- Nr. EB160191-L/U) sei aufzuheben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers [recte: der Beschwerdeführerin] um provisorische Rechtsöffnung vom 5. Februar 2016 sei vollumfänglich gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sei provisorische Rechtsöffnung über CHF 556'080.– nebst Zins zu 5% seit 11. Dezember 2013 zu erteilen. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 zu beseitigen; 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zulasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht

- 3 nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dafür, mit der Provisionsvereinbarung der Parteien vom 15. September 2013 (Urk. 4/5) liege eine Schuldanerkennung des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) vor, indem sich dieser zur unverzüglichen Rückerstattung der ihm ausgerichteten Akontozahlung über Euro 300'000.– verpflichtet habe, falls es bis zum 27. September 2013 zu keiner Darlehensgewährung an die Gesuchstellerin komme. Nachdem keine Einwendung des Gesuchsgegners vorliege, wonach das von ihm zu vermittelnde Darlehen ausgerichtet worden sei, und sich solches auch nicht aus den Akten ergebe, sei die geleistete Akontozahlung von Euro 300'000.– seit 28. September 2013 zur Rückzahlung fällig. Folglich erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in diesem Umfang in entsprechender Landeswährung provisorische Rechtsöffnung. Die ebenfalls zu den Akten gereichte "Schuldanerkennung" vom 15. September 2013 (Urk. 4/3) aber genüge den strengen Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht. Der Gesuchsgegner habe sich darin nicht zur Bezahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, sondern lediglich bescheinigt, von der Gesuchstellerin eine Zahlung von Euro 500'000.– erhalten zu haben. Entsprechend wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren im Euro 300'000.– übersteigenden Umfang ab. 4.a) Die Gesuchstellerin rügt mit ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe sich nicht zum von ihr ins Recht gelegten Wechsel vom 22. Januar 2016 (Urk. 4/4) geäussert. Gestützt darauf hätte sie ihr im vollen Umfang provisorische Rechtsöffnung erteilen müssen. Ein gezogener Wechsel sei eine qualifizierte Anweisung zur Bezahlung der Wechselsumme. Der Gesuchsgegner habe sich mit dessen Unterzeichnung bedingungslos verpflichtet, bei Vorlage der Gesuchstellerin Euro 500'000.– zu bezahlen, weshalb eine entsprechende Schuldanerkennung des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG vorliege (Urk. 9 S. 3 f.). b) Verfügt ein Gläubiger über eine in einem Wechsel verbriefte Forderung, kann er bei Einleitung der Betreibung entweder die Wechselforderung oder die Grundforderung in Betreibung setzen. Welche Forderung in Betreibung gesetzt

- 4 wird, ergibt sich aus dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl: Wird als Grund der Forderung der Wechsel genannt, so ist die Wechselforderung in Betreibung gesetzt, wird hingegen das Grundverhältnis genannt, so bezieht sich die Betreibung auf die Grundforderung. In der Betreibung für die Wechselforderung dient ein Wechsel als Schuldanerkennung des primären Wechselschuldners. Wird die Grundforderung in Betreibung gesetzt, kann gestützt auf den Wechsel nur dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn im Wechsel selbst auf die Grundforderung Bezug genommen wird (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 151 f., N 155 f.). c) Das Betreibungsbegehren der Gesuchstellerin liegt nicht bei den Akten. Im Zahlungsbefehl wird der Forderungsgrund mit "Rückvergütung Kostenvorschuss / Darlehensvertrag" angegeben (Urk. 3). Daraus wird klar, dass die Gesuchstellerin vorliegend die Grundforderung in Betreibung gesetzt hat. Diese leitet sich ab aus ihrem Anspruch gegenüber dem Gesuchsgegner auf Rückerstattung der geleisteten Akontozahlung. Die Provisionsvereinbarung der Parteien vom 15. September 2013 enthält eine Schuldanerkennung des Gesuchsgegners für diese Grundforderung im Umfang von Euro 300'000.– (Urk. 4/5). Ein über diesen Forderungsbetrag hinausgehender Rechtsöffnungstitel aber liegt für die Grundforderung nicht vor. Insbesondere kann der Wechsel vom 22. Januar 2016 über Euro 500'000.– vorliegend nicht als Schuldanerkennung genügen, bezieht sich doch die unterschriftliche Anerkennung des Gesuchsgegners auf dem Wechsel einzig auf die Wechselforderung, nicht auf die Grundforderung, zumal auf Letztere im Wechsel nicht Bezug genommen wird (Urk. 4/4). Es fehlt somit an der Identität zwischen der anerkannten und der in Betreibung gesetzten Forderung, weshalb der Wechsel vom 22. Januar 2016 für die Grundforderung nicht die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweist. Auch die Bestätigung des Gesuchsgegners vom 15. September 2013 (Urk. 4/3) fällt - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - als Rechtsöffnungstitel ausser Betracht (Urk. 10 S. 3). Dies blieb im Beschwerdeverfahren denn auch unangefochten (Urk. 9). Zutreffend hielt die Vorinstanz die Forderung daher lediglich in Höhe der in der Provisionsvereinbarung anerkannten Akontozahlung von Euro 300'000.– für ausgewiesen (Urk. 10 S. 4). Die Rüge der Gesuchstellerin erweist sich somit insofern als nicht stichhaltig.

- 5 - 5.a) Die Gesuchstellerin rügt ferner, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie den Wechsel vom 22. Januar 2016 (Urk. 4/4) weder in ihre Erwägungen miteinbezogen noch erklärt habe, weshalb trotz dieses Wechsels lediglich für einen Teil der betriebenen Forderung Rechtsöffnung erteilt werde (Urk. 9 S. 4). b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Allerdings muss sich das Gericht nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3903/2014 vom 14. April 2016 E. 4.5; BGE 126 I 97 E. 2.b mit weiteren Hinweisen). c) Es trifft zu, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf die Argumentation der Gesuchstellerin zum Wechsel vom 22. Januar 2016 (Urk. 4/4) nicht einging (Urk 10 S. 3 f. E. 2.2-2.6; Urk. 1 S. 3). In diesem Punkt erweist sich die Begründung des angefochtenen Entscheids zur teilweisen Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs als knapp. Wie ausgeführt, ändern jedoch die tatsächlichen Behauptungen der Gesuchstellerin zum Wechsel vom 22. Januar 2016 an der nur teilweisen Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs nichts und erweisen sich demnach als für den Entscheid unwesentlich. Nachdem sich die Begründung eines Entscheids auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, hat die Vorinstanz folglich die Begründungspflicht nicht verletzt. Auch insofern dringt die Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerde nicht durch. 6. Insgesamt bringt die Gesuchstellerin keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

- 6 - 7. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 230'007.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 230'007.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Urteil vom 27. Juni 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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