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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.04.2016 RT160068

21 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·845 mots·~4 min·11

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160068-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 21. April 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte Kanton Zürich, Obergericht des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Januar 2016 (EB150356-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 21. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2015) gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 19. Januar 2015 für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 24 S. 5 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 13; Urk. 17). 1.2 In der Folge wandte sich der Beklagte erneut mit Schreiben vom 14. März 2016 an die Vorinstanz (bei dieser am 24. März 2016 eingegangen; Urk. 20; Urk. 23). Dieses Schreiben wurde von der Vorinstanz unkommentiert an die angerufene Kammer weitergeleitet und ging hierorts am 31. März 2016 ein (Urk. 23). 1.3 Da nicht klar war, ob der Beklagte mit seinem Schreiben vom 14. März 2016 Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. Januar 2016 erheben, oder ob er lediglich seinen Unmut kundtun wollte, wurde ihm mit Schreiben vom 31. März 2016 die Möglichkeit zur Klärung gegeben, unter Androhung, dass bei Stillschweigen die Eingabe vom 14. März 2016 als Beschwerde entgegengenommen werde. Sodann wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 25). Am 11. April 2016 (Datum Poststempel) teilte der Beklagte mit, eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 21. Januar 2016 erheben zu wollen (Urk. 26; Urk. 27). Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 2.1 Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese innert Frist erhoben worden sein (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2 Das begründete Urteil wurde dem Beklagten am 25. Februar 2016 zugestellt (Urk. 18/1). Entsprechend endete die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss

- 3 - Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid; Urk. 24 S. 5 f.) am Montag, den 7. März 2016 (Art. 142 ZPO). Zwar ist der Poststempel der Eingabe des Beklagten unlesbar; da diese indes vom 14. März 2016 datiert und bei der Vorinstanz erst am 24. März 2016 einging, ist davon auszugehen, dass der Beklagte seine Eingabe erst nach dem 7. März 2016 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hatte. Damit aber ist die Eingabe ohnehin verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 23, Urk. 26 und Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: rl

Beschluss vom 21. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 23, Urk. 26 und Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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