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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.06.2016 RT160066

23 juin 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,579 mots·~8 min·6

Résumé

Rechtsöffnung (Begehren um Begründung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160066-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 23. Juni 2016

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin 1

sowie

B._____, Beschwerdeführer 2

gegen

Bezirk Höfe, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Gerichtsschreiber lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung (Begehren um Begründung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. März 2016 (EB160010-F)

- 2 -

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 2. März 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 4. August 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.– , Fr. 119.30 Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 4/9 S. 2 Dispositivziffer 1). Das Urteil erging in unbegründeter Form, wobei der erstinstanzliche Richter die Parteien darauf hinwies, dass sie innert zehn Tagen eine Begründung zu verlangen haben, sofern sie eine Beschwerde erheben wollen. Werde eine Begründung verlangt, so laufe den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Urk. 4/9 S. 2 Dispositivziffer 6). Mit Eingabe vom 14. März 2016 verlangte der Beschwerdeführer 2 als Vertreter der Beklagten und Beschwerdeführerin 1 (fortan Beklagte) die Begründung des Urteils vom 2. März 2016 (Urk. 4/12). Mit Verfügung vom 17. März 2016 trat die Vorinstanz auf den Antrag um Begründung des Urteils vom 14. März 2016 nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer 2 die Spruchgebühr von Fr. 100.– (Urk. 4/13 S. 2, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 2. Mit innert Frist (Urk. 9/14/2) eingereichter Eingabe vom 8. April 2016 erhoben der Beschwerdeführer 2 und die Beklagte Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2016 (Urk. 1). Sie stellten dabei den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der erstinstanzliche Richter sei anzuweisen, die fehlende Vollmacht einzufordern. Die Beschwerdeschrift war dabei einzig vom Beschwerdeführer 2 unterzeichnet, die Unterschrift der Beklagten fehlte (Urk. 1). Mit Verfügung vom 22. April 2016 wurde der Beklagten eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um die Kopie der Beschwerdeschrift vom 8. April 2016

- 3 - (Urk. 1) persönlich mit ihrer Originalunterschrift zu unterzeichnen oder/und eine auf den Beschwerdeführer 2 lautende Originalvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Eingabe vom 8. April 2016 in Bezug auf sie als nicht erfolgt gelte (Urk. 5 S. 6 Dispositivziffer 1). 3. Innert Frist (Urk. 5, angehefteter Empfangsschein) reichte die Beklagte die von ihr ebenfalls unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift ein (Urk. 6). 4. a) Zur Ergreifung eines Rechtsmittels sind die Parteien legitimiert, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben. Dabei ist nicht eine aktive Beteiligung im Verfahren vorausgesetzt. Es genügt, dass eine Partei formell als Verfahrenspartei behandelt wurde (Kunz, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 63 m.w.H.). Dritte sind immer dann legitimiert, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid ihre Rechte verletzt, wobei der Eingriff ein unmittelbarer sein muss (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 35 m.w.H.). Ein Rechtsmittel kann sodann nur ergreifen, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 46 m.w.H.). Eine formelle Beschwer liegt vor, wenn die Vorinstanz die Anträge des nachmaligen Rechtsmittelklägers ganz oder teilweise abgewiesen hat oder auf sie schon gar nicht eingetreten ist (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 49 m.w.H.). Eine materielle Beschwer ist zu bejahen, wenn der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Entscheids ein konkretes Interesse hat, weil der angefochtene Entscheid ihn in seiner Rechtsstellung trifft und für ihn eine rechtlich nachteilige Wirkung entfaltet (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 51 m.w.H.). b) Der Beschwerdeführer 2 ist betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beschwert, da ihm persönlich die Spruchgebühr von Fr. 100.– auferlegt wurde. Keine Beschwer kommt ihm betreffend Dispositivziffer 1 zu, da sich aus dieser für ihn persönlich kein Nachteil ergibt (und er vor erster Instanz auch keine Parteistellung innehatte). Soweit er Dispositiv-Ziffer 1 der

- 4 - Verfügung vom 17. März 2016 anficht, ist daher auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). b) Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, dass er im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren keine Parteistellung habe, weshalb ihm in jenem Verfahren keine Kosten auferlegt werden könnten (Urk. 1). c) Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten können nicht nur die Parteien sein, sondern auch ein Dritter, wie beispielsweise ein Vertreter, welcher mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat, oder ein Zeuge (ZK ZPO-Jenny, Art. 108 N 7; ZR 105 (2006) Nr. 7). d) Der Beschwerdeführer 2 hat im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit Eingabe vom 1. Februar 2015 (recte: 2016) zum Rechtsöffnungsgesuch des Klägers Stellung genommen, ohne eine Vollmacht der Beklagten einzureichen (Urk. 6). Daraufhin hatte der Vorderrichter der Beklagten Frist angesetzt, um eine entsprechende Vollmacht einzureichen (Urk. 4/7). Überdies muss dem prozesserfahrenen Beschwerdeführer 2 bekannt sein, dass Handlungen für Parteien einer Vollmacht bedürfen, weshalb ihm auch bewusst sein musste, dass er das Begründungsbegehren für die Beklagte nur unter Einreichung einer Vollmacht erfolgreich stellen kann. Wenn er dies trotzdem unterliess, handelt es sich um einen mit minimaler Sorgfalt vermeidbaren Fehler, für welchen er als Dritter einzustehen hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht dem Beschwerdeführer 2 die Kosten für

- 5 das Nichteintreten auf das Begründungsbegehren auferlegt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. a) Die Beklagte macht geltend, dass die Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom 14. März 2016, mit welcher er die Begründung des Urteils vom 2. März 2016 verlangt hatte, mit einem heilbaren Mangel behaftet gewesen sei. Gestützt auf Art. 132 ZPO wäre der Vorderrichter verpflichtet gewesen, zu dessen Heilung eine Nachfrist anzusetzen (Urk. 1). b) Wie bereits ausgeführt, wurde die Beklagte bereits mit Verfügung vom 10. Februar 2016 und somit in demselben Verfahren darauf hingewiesen, dass sie eine Vollmacht einzureichen habe, wenn sie sich vom Beschwerdeführer 2 vertreten lassen wolle (Urk. 4/7). Der Beklagten musste daher bekannt sein, dass Eingaben des Beschwerdeführers 2, welche nur von ihm unterschrieben sind und zu welchen sie keine Vollmacht erteilt hat, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Spätestens mit der Eingabe vom 14. März 2016 hätte somit die Beklagte bzw. der Beschwerdeführer 2 eine entsprechende Vollmacht nachreichen müssen. Eine neuerliche Aufforderung, eine Vollmacht einzureichen, war demzufolge nicht nötig. Da lediglich der Beschwerdeführer 2 das Begehren um Begründung vom 14. März 2016 unterschrieben hat, ist die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde der Beklagten ist daher abzuweisen. 7. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegen sowohl die Beklagte als auch der Beschwerdeführer 2, weshalb ihnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist angesichts des Streitwerts von Fr. 800.– gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

- 6 b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten und dem Beschwerdeführer 2 je zur Hälfte auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 -

Zürich, 23. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Urteil vom 23. Juni 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten und dem Beschwerdeführer 2 je zur Hälfte auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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