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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.04.2016 RT160062

6 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,777 mots·~9 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160062-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 6. April 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde Wald ZH und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt Wald ZH,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 27. Januar 2016 (EB150343-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wald-Fischenthal ZH (Zahlungsbefehl vom 28. August 2015) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 7. Januar 2015 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 und die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes Wald ZH vom 20. Februar 2015 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'728.10 nebst 4.5 % Zins seit 21. März 2015, für Fr. 265.15 Verzugszinsen vom 1. Oktober 2013 bis 20. Februar 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 15 S. 4 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 8; Urk. 10; Urk. 12 = Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 29. März 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. März 2016) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2): "1. Es sei die definitive Rechtsöffnung über Fr. 12'728.10 zuzüglich Zinsen aufzuheben. 2. Die Kosten und Entschädigungen betr. Ziff. 2 bis 4 des Urteils sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 3. Es sei eine Neubeurteilung der effektiven Steuer 2013 zu veranlassen." Des Weiteren stellte er den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 14 S. 2). 2.1 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass die Gesuchsteller ihm wegen Nichteinreichens der Steuerklärung am 31. Mai 2013 eine Einschätzung der Gemeindesteuer 2013 über Fr. 4'928.45 hätten zukommen lassen. Er sei 2012 nach Wald ZH gezogen. Die Steuern 2012 seien an seinem früheren Wohnort abgerechnet worden. Seit 2012 habe er getrennt gelebt; 2014 sei er geschieden worden, weshalb er sich damals intensiv um seine Scheidung habe

- 3 kümmern müssen. Daher habe er wenig Zeit und Erfahrung gehabt, um die Steuererklärung auszufüllen. Später habe er dann eine neue Einschätzung vom Steueramt über Fr. 12'993.25 erhalten. Nachdem er leider die Einsprachefrist verpasst habe, habe er bei den Gesuchstellern schriftlich um die Möglichkeit ersucht, die Steuererklärung noch nachreichen zu können. Diese Möglichkeit sei ihm nicht gewährt worden. In der Folge sei am 28. August 2015 die Betreibung erfolgt und er habe Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin sei das Rechtsöffnungsgesuch gestellt worden. Leider habe er infolge einer Grippe nicht an der Verhandlung teilnehmen können. Da es sich um eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes handle, verlange er eine Neubeurteilung der Staats- und Gemeindesteuer 2013, zumal er nicht in der Lage sei, nebst seinen Kosten und den Unterhaltsbeiträgen für die Kinder den Betrag von Fr. 12'728.10 zu bezahlen. Dies würde für ihn die Pfändung und den beruflichen Ruin als Selbständigen nach sich ziehen (Urk. 14 S. 3 f.). 2.2 Vorliegend stellt der Gesuchsgegner lediglich Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Da die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verlangen, vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (auf Aufhebung) kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Ivo W. Hungerbühler in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 322 N 9 i.V.m. Art. 312 N 17). Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). Der vorliegende Fall ist spruchreif, weshalb die Beschwerdeinstanz in der Sache entscheiden kann; es bedarf demnach eines Antrages in der Sache. Da der Gesuchsgegner einen solchen nicht gestellt hat, ist sein Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an sich mangelhaft. Indes ist auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen

- 4 - Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). Der Gesuchsgegner stellt sich in seiner Beschwerdebegründung nicht nur auf den Standpunkt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 27. Januar 2016 aufgehoben werden soll, sondern macht geltend, dass der Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 7. Januar 2015 betreffend das Steuerjahr 2013 nicht korrekt sei; er will diesen Einschätzungsentscheid überprüft wissen, was einer Revision desselben gleichkommt. Da die Revision vorgängig durchzuführen wäre, ist demgemäss davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in der Sache die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1 Der Gesuchsgegner ist zur Verhandlung vor Vorinstanz nicht erschienen (Prot. I S. 3). Er beanstandet diesbezüglich zu Recht nicht, die Vorladung zur auf den 27. Januar 2016 angesetzten Verhandlung nicht erhalten zu haben, nachdem ihm diese durch das zuständige Gemeindeammannamt Wald- Fischenthal zugestellt worden war und er diese am 18. Januar 2016 in Empfang genommen hatte (Urk. 4-6). Ebenso wenig macht er geltend, vor Vorinstanz infolge Erkrankung ein Verschiebungsgesuch gestellt bzw. die Vorinstanz über seine Erkrankung informiert bzw. ein Arztzeugnis bezüglich Verhandlungsunfähigkeit eingereicht zu haben. Solches findet sich auch nicht bei den Akten. Damit aber liegt auf Seiten des Gesuchsgegners kein entschuldbares Nichterscheinen zur Verhandlung vor. Sodann macht der Gesuchsgegner zu Recht nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden waren (Urk. 4). Schliesslich hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz auch kein Wiederherstellungsgesuch gestellt. Entsprechend war er vor Vorinstanz säumig. 3.2.1 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners untersteht das Rechtsöffnungsverfahren nicht der Untersuchungsmaxime; es findet die Verhandlungsmaxime Anwendung, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55

- 5 - Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 255 ZPO). Damit aber hat das Vollstreckungsgericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen und Art. 229 Abs. 3 ZPO findet entgegen der Annahme des Gesuchsgegners vorliegend keine Anwendung. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren denn auch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. 3.2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 17/2-5) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Ebenso sind die erstmals vorgebrachten Einwände des Gesuchsgegners neu und damit nicht mehr zu hören. Ohnehin aber zielten die Einwände des Gesuchsgegners in Leere. So wird im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren und kein dem Sachverfahren übergeordnetes Rechtsmittelverfahren, in welchem der zu vollstreckende Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin geprüft werden kann. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit ist es unerheblich, aus welchen Gründen es zur Steuereinschätzung gekommen ist und der Gesuchsgegner die damalige Einsprachefrist verpasst hat. Die diesbezüglichen Vorbringen können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr vorgetragen werden. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Damit wären die Einwendungen des Gesuchsgegners abzuweisen, selbst wenn sie zu berücksichtigen wären. 3.3 Schliesslich stellt der Gesuchsgegner seinen Antrag auf Neubeurteilung der Staats- und Gemeindesteuern 2013 ebenso erstmals im Beschwerdeverfahren. Damit ist auch dieser Antrag mit Blick auf das Novenverbot (vgl. Erw. 3.2.1 hiervor) neu und demgemäss unbeachtlich. Es ist nicht darauf einzutreten.

- 6 - Ohnehin wird – wie bereits ausgeführt – der Rechtsöffnungstitel nicht mehr auf seine materielle Richtigkeit geprüft. Zudem wäre für die Revision des Einschätzungsentscheides unabhängig davon nicht das Vollstreckungsgericht zuständig. Damit hat es sein Bewenden. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos; die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'993.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 6. April 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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