Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. Michael Spahn und Ersatzoberrichter Dr. Markus Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. April 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt Bezirk Uster
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. März 2016 (EB160103-I)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das Begehren ein, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Fällanden (Zahlungsbefehl vom 9. März 2016) gestützt auf einen Strafbefehl vom 14. Januar 2015 Rechtsöffnung für Fr. 730.-- zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. März 2016 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 23. März 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Bitte beurteilen Sie den Sachverhalt neu." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sogenannte Beschwer hat die Beschwerde führende Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde und ist dementsprechend auf eine solche nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er in der Beschwerde darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet"). b) Die Gesuchsgegnerin erleidet durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil. Sie wird zu nichts verpflichtet (es wird einzig dem Gesuchsteller eine Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt). Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
- 3 c) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerde denn auch nichts gegen die angefochtene Verfügung, sondern einzig Argumente gegen den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Uster vom 14. Januar 2015 (Vi-Urk. 3/4) vor. Diese können jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden; die Gesuchsgegnerin wird ihre Argumente im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Dafür wird die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin zu gegebener Zeit Frist ansetzen. Die Gesuchsgegnerin ist allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren einzig noch um die Vollstreckung eines bereits rechtskräftigen Entscheids geht; die Vorinstanz als Rechtsöffnungsgericht kann diesen Entscheid daher inhaltlich nicht überprüfen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 730.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: gs
Beschluss vom 11. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...