Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. April 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. März 2016 (EB160050-E)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. März 2016 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2016) – gestützt auf einen Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011 für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'000.-- nebst 5 % Zins seit 12. Februar 2016, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 23. März 2016 fristgerecht Berufung erhoben und stellt die Rechtsmittelanträge (Urk. 12 S. 1 f.): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. März 2016 Geschäfts-Nr.: EB160050-E / U1 aufzuheben; 2. Der Gesuchsgegner sei nicht zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 950.00 zu bezahlen; 3. Es sei diese Berufung zusammen mit der Berufung Geschäfts-Nr.: LY160014-O/Z01 zu behandeln. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWST zu Lasten der Gesuchstellerin." c) Gegen Rechtsöffnungsentscheide ist die Berufung nicht zulässig (Art. 309, lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist jedoch sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 319 lit. a ZPO und Urk. 13 Entscheid-Ziffer 6). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner verlangt die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Berufungsverfahren LY160014, welches ebenfalls am Obergericht (II. Zivilkammer) hängig ist (Urk. 12 S. 3 Ziff. B.6). In jenem Verfahren geht es um eine vom Bezirksgericht Pfäffikon als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abgelehnte Reduktion der vorliegend betriebenen Kinderunterhaltsbeiträge
- 3 - (Urk. 15/2 Entscheid-Ziffer 3). Das Gericht kann getrennt geführte Verfahren vereinigen, wenn dies der Vereinfachung des Prozesses dient (Art. 125 lit. c ZPO). Eine solche Vereinigung ist namentlich dann angezeigt, wenn ansonsten die Gefahr sich widersprechender Entscheide bestehen würde. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Vollstreckung bereits festgesetzter Unterhaltsbeiträge, im Berufungsverfahren LY160014 um eine allfällige Abänderung derselben. Die Gefahr sich widersprechender Entscheide besteht dabei nicht. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, kann das vorliegende Verfahren unabhängig vom Ergebnis des Berufungsverfahrens LY160014 entschieden werden, und das Berufungsverfahren wird vom Entscheid des vorliegenden Verfahrens ohnehin nicht beeinflusst. Allein schon aus diesem Grund ist von einer Vereinigung abzusehen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihre Forderung auf den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 1'500.-- pro Monat für die drei Kinder verpflichtet worden sei; für die sechs Monate September 2015 bis Februar 2016 ergebe dies total Fr. 27'000.--. Der Gesuchsgegner habe eingewendet, die Unterhaltsbeiträge seien für die Zeit ab November 2015 nicht vollstreckbar, weil er im Scheidungsverfahren als vorsorgliche Massnahme deren Reduktion auf Fr. 800.-- pro Kind beantragt habe. Der Entscheid des Eheschutzgerichts bleibe jedoch vollstreckbar, bis ein Abänderungsentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners sei bisher nicht rechtskräftig neu geregelt worden, weshalb weiterhin die vom Eheschutzgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- pro Kind gelten würden. Der Eheschutzentscheid stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und der Gesuchsgegner habe weder Tilgung, Stundung noch Verjährung geltend gemacht, weshalb dem Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin zu entsprechen sei (Urk. 13 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden
- 4 muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er habe gegen den (eine Reduktion abweisenden) Massnahmeentscheid vom 25. Februar 2016 Berufung an das Obergericht erhoben. Da es sich demnach um ein laufendes Verfahren in Sachen Unterhaltsbeiträge handle, könne er nicht verpflichtet werden, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, welche noch nicht definitiv verfügt seien (Urk. 12 S. 2 Ziff. B.1-2). Die fraglichen Unterhaltsbeiträge wurden mit dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011 festgelegt (Urk. 2/1). Dieser Entscheid ist formell rechtskräftig und vollstreckbar. Er ist zwar nicht unabänderbar, gilt aber weiterhin, nämlich solange, bis er abgeändert wird. Und bis zum angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid ist unbestritten keine Abänderung erfolgt. Der Gesuchsgegner hat zwar eine Reduktion verlangt, ist aber erstinstanzlich damit nicht durchgedrungen (Abweisung des entsprechenden Begehrens am 25. Februar 2016; Urk. 8/1); dass über diese Frage noch eine Berufung hängig ist, ändert nichts daran, dass kein Entscheid vorliegt, der die Unterhaltsbeiträge gemäss der Verfügung vom 25. Januar 2011 reduziert hätte. Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 13 Erw. 3.3) verwiesen werden, welche in der Beschwerde zu Recht nicht beanstandet wurden. d) Die übrigen Beschwerdevorbringen (Urk. 12 S. 2 f. Ziff. B.3-5) betreffen das Einkommen des Gesuchsgegners. Ob und inwieweit sich dessen Einkommen tatsächlich reduziert hat, kann jedoch nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden; dies wird im Rahmen des laufenden Abänderungs- bzw. Berufungsverfahrens zu prüfen sein. Auf die entsprechenden Vorbringen kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden.
- 5 e) Die Vorinstanz hat somit der Gesuchstellerin zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Demgemäss hat sie den Gesuchsgegner als im Rechtsöffnungsverfahren unterliegende Partei zu Recht auch zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe wurde beschwerdeweise nicht beanstandet; sie bewegt sich ohnehin am unteren Ende des Tarifrahmens (Art. 96 ZPO; vgl. § 4 Abs. 1, § 9 und § 22 der Anwaltsgebührenverordnung). f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 27'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 14 - 15/12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: kt
Urteil vom 12. April 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 14 - 15/12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...