Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.04.2016 RT160052

5 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,328 mots·~7 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. April 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher, MBA X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ substituiert durch Substitutin MLaw Y2._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Februar 2016 (EB150563-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Februar 2016 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2015) – gestützt auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11. September 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 313'422.-- nebst Zins zu 12 % seit 1. April 2011 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet, Urk. 16 = Urk. 22). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 18. März 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 17) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 21 S. 1): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 08. Februar 2016 aufzuheben. 2. Es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf der Rechtsvorschlag nicht zu beseitigen. 3. Eventualiter: Das Verfahren sei bis zum ordentlichen Entscheid in der Hauptsache des Urteils des Kammergerichts Berlin vom 11. September 2014 zu sistieren. 4. Es sei der Beschwerdegegner zu verurteilen, dem Beschwerdeführer Sicherheit in vom Gericht festzulegender Höhe für die Parteientschädigung entsprechend Art. 99 ZPO zu leisten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Zur Leistung einer (vom Gesuchsgegner beantragten) Sicherheit für die Parteientschädigung kann gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur die klagende Partei – in einem Rechtsmittelverfahren: die das Rechtsmittel einlegende Partei – verpflichtet werden (Art. 99 ZPO). Der entsprechende Antrag des Gesuchsgegners entbehrt daher einer Grundlage und ist abzuweisen. b) Wie noch zu zeigen ist (nachfolgend Erw. 3), ist das Beschwerdeverfahren spruchreif und besteht kein Grund für eine Sistierung, womit auch dieser Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen ist.

- 3 - 3. a) Hinsichtlich der Rechtsöffnung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. September 2014. Dieses ausländische Urteil sei mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. November 2015 für vollstreckbar erklärt worden und bilde damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die betriebene Forderung samt Zins sei durch denselben ausgewiesen. Dem Gesuchsgegner sei mit Verfügung vom 4. Januar 2016 Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt worden, eine Stellungnahme sei jedoch nicht eingegangen. In den Akten befänden sich keine Unterlagen, wonach der geschuldete Betrag getilgt, gestundet oder verjährt sein könnte. Dem Gesuchsteller sei daher im anbegehrten Umfang Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 22 S. 2 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, das im summarischen Verfahren ergangene Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. September 2014 bestimme hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit, dass es vorläufig vollstreckbar sei und dass er gegen Sicherheitsleistung die Vollstreckbarkeit abwenden könne. Die fragliche Forderung sei damit lediglich vorläufig festgelegt worden und solange nicht rechtskräftig, wie im Nachverfahren nicht rechtskräftig darüber entschieden worden sei; dieses Nachverfahren sei vor dem Landgericht Berlin rechtshängig. Der Gesuchsgegner habe sodann innerhalb eines Arrestverfahrens eine Summe von Fr. 600'000.-- als Sicherheit geleistet, wo-

- 4 mit er die vom Urteil des Kammergerichts Berlin verlangte Sicherheit geleistet habe. Dementsprechend sei jenes Urteil nicht vollstreckbar. Dass die Sicherheit in der Schweiz und nicht in Deutschland geleistet worden sei, sei unerheblich, denn der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse an einer zweiten Sicherheitsleistung (Urk. 21 S. 3 f.). d) Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. September 2014 hält bezüglich seiner Vollstreckbarkeit fest (Urk. 5/4/1 S. 2): "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 vom Hundert abwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 vom Hundert leistet." Die Argumentation des Gesuchsgegners hinsichtlich der Nicht-Vollstreckbarkeit dieses Urteils fusst darauf, dass einerseits vor dem Landgericht Berlin ein Gerichtsverfahren rechtshängig sei (welches Einfluss auf die Vollstreckbarkeit habe) und andererseits er die gemäss diesem Urteil vorbehaltene Sicherheitsleistung erbracht habe. Beides sind Tatsachenbehauptungen, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben wurden (womit die Vorinstanz zu Recht von der Vollstreckbarkeit des fraglichen Urteils ausgegangen ist). Im Beschwerdeverfahren sind diese neuen Vorbringen und auch die dazu eingereichten neuen Beweismittel (Urk. 25/4-6) jedoch nicht zulässig, wie erwähnt (oben Erw. 3.b). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A. 2016, N 3 zu Art. 326 ZPO). Sonstige (im Beschwerdeverfahren beachtliche) Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung richtet, und damit insgesamt (vgl. oben Erw. 2).

- 5 - 4. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 313'422.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und 25/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 313'422.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 5. April 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und 25/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT160052 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.04.2016 RT160052 — Swissrulings