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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.03.2016 RT160047

31 mars 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·980 mots·~5 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160047-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 31. März 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. März 2016 (EB160037-G)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Am 9. Februar 2016 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ihr Rechtsöffnungsbegehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 6/1). Sie beantragte, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'000.– zuzüglich Zinsen und Kosten zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin). Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 ordnete die Vorinstanz die Schriftlichkeit des Verfahrens an und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses (Urk. 6/5). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde (Urk. 6/8), auf welche mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 4. März 2016 nicht eingetreten wurde (RT160039-O, Urk. 6/11). Mit Verfügung vom 1. März 2016 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 6/9 = Urk. 2). b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. März 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 6/10, Briefumschlag zu Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens (Urk. 1 S. 1 f.). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (Sterchi, BE-Kommentar, N 17 zu Art. 321 ZPO, N 15 zu Art. 319 ZPO; Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 12 zu Art. 319 ZPO).

- 3 - 3.a) Mit der angefochtenen Verfügung wird die Gesuchsgegnerin zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren aufgefordert (Urk. 2). b) Mit ihrer Beschwerde bringt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen Gründe vor, welche eine Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigen sollen. Namentlich verweist sie auf den - nunmehr ergangenen - Entscheid der beschliessenden Kammer vom 4. März 2016 zu ihrem vormaligen Sistierungsgesuch sowie auf den noch ausstehenden Entscheid des Bundesgerichts über ein Revisionsgesuch vom 17. Februar 2016, welche abzuwarten seien (Urk. 1 S. 1 f.). Letzterer sei entscheidend, da im Falle einer Gutheissung der Revision die vorliegend betriebene Parteientschädigung von Fr. 32'000.– erheblich reduziert werde (Urk. 1 S. 3). c) Das Gericht kann Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der entsprechende Entscheid ist eine prozessleitende Anordnung, welche dasjenige Gericht trifft, bei welchem das Verfahren anhängig ist (vgl. Art. 124 ff. ZPO). Entsprechend sind Sistierungsgesuche nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern bei der Vorinstanz zu stellen. Auf das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). d) Weiter bringt die Gesuchsgegnerin keine Gründe vor, weshalb ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Solche sind denn auch nicht offensichtlich. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur Tilgung bzw. Verrechnung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5 f.) nehmen sodann in keiner Weise Bezug auf die Anordnungen im angefochtenen Entscheid, sind daher im Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund unbeachtlich und wären im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vor Vorinstanz geltend zu machen. 4. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5.a) Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 32'000.–. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr des zweitin-

- 4 stanzlichen Verfahrens auf Fr. 200.– festzusetzen und der Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-6, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 31. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Beschluss vom 31. März 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-6, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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