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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.04.2016 RT160006

27 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·728 mots·~4 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 27. April 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Davos, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Sozialdienst der Gemeinde Davos

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2016 (EB151754-L)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 18. November 2015 leitete die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) das Rechtsöffnungsverfahren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Die Vorladung zur Verhandlung vom 5. Januar 2016 zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch hat der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Post nicht abgeholt (Urk. 10). Eine zweite Zustellung mittels A-Post erfolgte am 29. Dezember 2015 (vgl. Urk. 10). In der Folge erschien keine Partei zur Hauptverhandlung (Prot. Vi S. 1), worauf die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Urteil vom 5. Januar 2016 in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 11, definitive Rechtsöffnung für die Rückerstattung geleisteter Krankenkassenprämien von Fr. 406.75 erteilte (Urk. 11 = Urk. 14). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Januar 2016 fristgerecht (Urk. 12b, Briefumschlag zu Urk. 13) Beschwerde und beantragte, die Rechtsöffnung sei "nichtig zu erklären und zurückzuweisen" (Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss weder innerhalb der angesetzten Frist noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist bezahlt werde (Urk. 18 S. 2). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist unter Berücksichtigung der Betreibungsferien (Art. 56 i.V.m. Art. 63 SchKG) nicht geleistet worden war, wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 7. April 2016 - wiederum unter Androhung der Säumnisfolgen - eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (Urk. 19). 2. Der Gesuchsgegner hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 8. März 2016 angesetzten Frist noch innerhalb der mit Verfügung vom 7. April 2016 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario). 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 406.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit

- 3 - Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens nicht (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 13, Urk. 15 und Urk. 16/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 406.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: se

Beschluss vom 27. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 13, Urk. 15 und Urk. 16/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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