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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2016 RT150202

29 janvier 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·684 mots·~3 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150202-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 29. Januar 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Oktober 2015 (EB151422-L)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 28. Oktober 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2014, gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 691.20 und Fr. 4'450.15 nebst Zins (Urk. 9 S. 5 = Urk. 12 S. 5). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 22. November 2015 fristgerecht (vgl. Briefumschlag zu Urk. 11) Beschwerde und beantragte, es sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 11 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 25. November 2015 wurde der Antrag des Gesuchsgegners auf Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheides abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– angesetzt mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss weder innerhalb der angesetzten Frist noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist bezahlt werde (Urk. 15 S. 3; Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 - wiederum unter Androhung der Säumnisfolgen - eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (Urk. 16). 2. Der Gesuchsgegner hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 25. November 2015 angesetzten Frist noch innerhalb der mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario). 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 5'141.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der

- 3 - Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'141.35.

- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Beschluss vom 29. Januar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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