Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150184-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 4. November 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Oktober 2015 (EB150397-I)
- 2 - Erwägungen: 1. Vor Vorinstanz ist ein Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung anhängig (Urk. 4/1). Der Vorderrichter setzte dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mit Verfügung vom 19. August 2015 Frist an, um für die mutmassliche Spruchgebühr einen Kostenvorschuss von Fr. 325.– zu leisten (Urk. 4/3). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte er mit Verfügung vom 14. September 2015 gestützt auf Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO eine Nachfrist von 7 Tagen für die Leistung des Kostenvorschusses an (Urk. 4/5). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 325.– am 16. September 2015 geleistet worden war (Urk. 4/7), setzte der Vorderrichter mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung an, um zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 8 = Urk. 2). 2. Gegen diese Verfügung, welche dem Gesuchsgegner am 2. Oktober 2015 zugestellt worden war (Urk. 9), erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Oktober 2015, zur Post gegeben am 22. Oktober 2015, bei der Vorinstanz Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 Abs. 1 ZPO (Urk. 1). Diese Eingabe wurde der Kammer vom Vorderrichter am 27. Oktober 2015 zur weiteren Behandlung übermittelt (Urk. 3). 3. Zunächst ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten ist, welche sämtliche kantonalen Zivilprozessordnungen abgelöst hat. Eine Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 Abs. 1 ZPO/ZH ist daher gegen die am 1. Oktober 2015 erlassene Verfügung des Vorderrichters nicht mehr zulässig, sondern lediglich noch Beschwerde gestützt auf Art. 319 ff. ZPO. Als solche ist die Eingabe des Gesuchsgegners entgegenzunehmen.
- 3 - 4. Gemäss Art. 322 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist für prozessleitende Verfügungen – und um eine solche handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2015 – lediglich 10 Tage. Indem der Gesuchsgegner die angefochtene Verfügung am 2. Oktober 2015 in Empfang nahm (Urk. 4/9) und seine Beschwerde erst am 22. Oktober 2015 zur Post gab (Urk. 1, angehefteter Auszug aus dem Track und Trace der Post), hat er die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen lassen. Seine Beschwerde ist daher verspätet. Bereits aus diesem Grund ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 5. a) Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, wäre darauf indessen nicht einzutreten: Die angefochtene Verfügung stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 246 N 12). Dessen Beschwerdefähigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff. N. 50). Die Beschwerde ist – von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz explizit aufgeführten Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch den fraglichen Entscheid die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig, hat die Beschwerde führende Partei dessen Vorliegen darzutun (Sterchi, in: BK zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N. 15). Mangelt es einem Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit, ist die Beschwerde unzulässig und es ist auf sie nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff., N 50). b) Im vorliegenden Fall ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht offenkundig. Es sind damit die Darlegungen des Gesuchsgegners näher zu prüfen. Dieser macht geltend, der Vorderrichter habe ihm Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung angesetzt, obwohl dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden sei. Dies stelle eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes zu seinem Nachteil im Sinne von § 281 Abs. 1 ZPO/ZH dar.
- 4 c) Der Gesuchsgegner verkennt, dass die eidgenössische Zivilprozessordnung – im Gegensatz zur früheren zürcherischen Zivilprozessordnung (§ 80 Abs. 1 ZPO/ZH) – in Art. 101 Abs. 3 ZPO die Ansetzung einer solchen Nachfrist ausdrücklich vorsieht. Das Vorgehen des Vorderrichters ist daher weder zu beanstanden noch ist dem Gesuchsgegner durch die Ansetzung der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers ein Nachteil – geschweige denn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil – erwachsen. Demzufolge fehlt es dem angefochtenen Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die erhobene Beschwerde ist daher nicht zulässig. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten. 6. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners einerseits verspätet und anderseits unzulässig. Es ist daher nicht darauf einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 21'004.85 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 8. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 5 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'004.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: kt
Beschluss vom 4. November 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...