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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.10.2015 RT150181

28 octobre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,228 mots·~6 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150181-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Dr. med., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil vom 24. September 2015 (EB151258-L) und einen Entscheid vom 10. August 2015 (EB150892-L) des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller hatte den Gesuchsgegner für Nachsteuern und Zins auf Nachsteuern für den Betrag von Fr. 19'500.-- nebst 4.5 % Zins seit 9. Mai 2012 betrieben (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2015; Urk. 2). Der Gesuchsgegner hatte Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erhoben (Urk. 2). Mit Entscheid vom 10. August 2015 stellte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), fest, dass die in der genannten Betreibung erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei (Urk. 10). Auf die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde trat die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. September 2015 nicht ein. b) Mit Verfügung und Urteil vom 24. September 2015 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners ab und erteilte der Gesuchstellerin vollumfänglich definitive Rechtsöffnung in der vorgenannten Betreibung (Urk. 6 = Urk. 9; zugestellt am 8. Oktober 2015, Urk. 7b). c) Mit als "Rechtsvorkehr/Beschwerde" überschriebener Eingabe vom 19. Oktober 2015 stellte der Gesuchsgegner im Wesentlichen die Anträge, es seien sowohl der vorinstanzliche Entscheid vom 10. August 2015 als auch die Verfügung und das Urteil vom 24. September 2015 "ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären, vollständig kostenpflichtig aufzuheben und aus dem Recht zu weisen." Ausserdem verlangte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Wiederherstellung einer (nicht weiter bezeichneten) Frist und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). d) Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens EB151258-L wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.

- 3 b) Der Gesuchsgegner stellt zwar das Gesuch "Es sei die Frist wiederherzustellen" (Urk. 8 S. 2). Er gibt jedoch mit keinem Wort an und es ist auch nicht ersichtlich, welche Frist damit gemeint sein könnte. Daher ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. c) Der Gesuchsgegner ficht wiederum den Entscheid der Vorinstanz vom 10. August 2015 an, obwohl er gegen diesen bereits eine Beschwerde eingereicht hatte, auf welche die II. Zivilkammer des Obergerichts nicht eingetreten ist (oben Erwägung 1.a), welcher Entscheid mit seiner Ausfällung rechtskräftig wurde. Auch insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO). 3. a) Im Urteil vom 24. September 2015 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf eine Verfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 29. März 2012, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Nachsteuern für die Steuerjahre 2002 und 2003 von Fr. 19'500.-- verpflichtet worden sei. Dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Rechtsmittel seien erfolglos geblieben; die Nachsteuerverfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Soweit der Gesuchsgegner geltend mache, durch die Bezahlung der Steuern würde er sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation strafbar machen, sei er darauf hinzuweisen, dass es sich beim Gesuchsteller nicht um eine solche handle. Soweit der Gesuchsgegner vorbringe, er könne seine Rechte nicht gehörig wahrnehmen, da die Gesundheitsdirektion seine Akten bei einem Einbruch bei Drittpersonen entwendet habe, sei er darauf hinzuweisen, dass er weder den Diebstahl seiner Akten glaubhaft gemacht habe, noch substantiiert dargetan habe, inwiefern diese Akten für die Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren relevant sein sollten; die eingereichte Strafanzeige stamme von der B._____ AG und enthalte den Vorwurf, die Gesundheitsdirektion habe Geschäftsakten dieser Firma entwendet, jedoch keinen Vorwurf, die Gesundheitsdirektion habe Akten des Gesuchsgegners entwendet. Die Rechtsöffnung sei daher zu erteilen (Urk. 9 S. 2 f.). In der gleichzeitig erlassenen Verfügung erwog die Vorinstanz, das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners sei bereits mangels Nachweis der Mittellosig-

- 4 keit abzuweisen, da er seine aktuelle finanzielle Lage nicht belegt habe; darüber hinaus wäre es infolge Aussichtslosigkeit selbst dann abzuweisen, wenn er tatsächlich mittellos wäre (Urk. 9 S. 4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner trägt in seiner Beschwerde im Wesentlichen noch einmal die gleichen Argumente wie im vorinstanzlichen Verfahren vor, nimmt darin jedoch in keiner Weise auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen und der darauf gestützten Rechtsöffnung. Die Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung vom 24. September 2015 ist daher als unbegründet abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 19'500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Der Gesuchsgegner hat, wie erwähnt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch schon zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Es wird beschlossen und erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen und erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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