Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150173-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 8. Januar 2016
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2015 (BR150002-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen der damaligen Klägerin und heutigen Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zollikon (Zahlungsbefehl vom 27. April 2006) gestützt auf die Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 für ausstehende AHV-Beiträge betreffend das Jahr 2003 definitive Rechtsöffnung für Fr. 26'350.60 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2005 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 2/1; Urk. 2/6). 1.2 Am 18. September 2015 reichte die damalige Beklagte und heutige Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ein Revisionsgesuch betreffend die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Oktober 2006 ein. Sie verlangte die Aufhebung der Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 als dem damaligen Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsöffnungstitel, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend weiterer Betreibungen (Nr. 2, 3 [recte: 4], 5 und 6) des Betreibungsamtes Zollikon, die Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages von Fr. 30'982.33 nebst 10% Zins seit 1. Januar 2005 sowie die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung. Sodann stellte sie ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und S. 5). 1.3 Mit Verfügung vom 29. September 2015 wies die Vorinstanz das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der Gesuchstellerin eine Frist von 7 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 3 S. 9 f. = Urk. 6 S. 9 f.). 1.4 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (überbracht am 12. Oktober 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Des Weiteren stellte sie ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 5 S. 2 f.).
- 3 - 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die von der Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 8/3-9; Urk. 8/12-19; Urk. 8/22; Urk. 8/31) somit nicht mehr zulässig und dementsprechend unbeachtlich. Ebenso sind die über die Begründung des Revisionsbegehrens vom 16. September 2015 hinausgehenden Ausführungen neu und damit unzulässig und unbeachtlich (vgl. Urk. 1 und Urk. 5). 3.1 Die Vorinstanz beurteilte das Revisionsbegehren mit Blick auf die von der Gesuchstellerin gestellte unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos. So habe die Gesuchstellerin zwar ausgeführt, dass die von ihr eingereichten Dokumente belegen würden, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2003 eine Mitteilung des kantonalen Steueramtes falsch interpretiert und daraufhin die Beiträge der Gesuchstellerin fehlerhaft berechnet habe, was letztlich zum Erlass der zu revidierenden Verfügung geführt habe. Indes lege die Gesuchstellerin nicht dar, in welcher Tatsache sie konkret einen Revisionsgrund erblicken wolle. Ihr pauschaler Verweis auf die von ihr eingereichten Unterlagen helfe diesbezüglich nicht weiter, ebenso wenig ihre – wenn auch sehr ausführliche – Schilderung der fraglichen Ereignisse. Ein Revisionsgesuch habe aber grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen zu enthalten, auf die es sich stütze, sowie die einzelnen Beweismittel zu diesen Tatsachen zu bezeichnen. Die Gesuchstellerin scheine sich stattdessen
- 4 darauf zu beschränken, die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens der Gesuchsgegnerin und, quasi akzessorisch, die Fehlerhaftigkeit der zu revidierenden Verfügung hervorzuheben. Dieses Vorgehen vermöge der der Gesuchstellerin obliegenden Substantiierungspflicht nicht zu genügen, weshalb dem Revisionsgesuch kaum Erfolg beschieden sein dürfte (Urk. 6 S. 5). Zudem sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO vorliegend bereits verstrichen sein dürfte. So seien die meisten der von der Gesuchstellerin beigebrachten Unterlagen erst deutlich nach Erlass der zu revidierenden Verfügung erstellt worden. Sie würden als taugliche Revisionsgründe folglich ohnehin ausser Betracht fallen. Umgekehrt mangle es den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen allesamt an Aktualität. Die Gesuchstellerin mache nicht geltend, von diesen Dokumenten erst zu einem späteren, weit nach dem jeweiligen Ausstellungszeitpunkt Kenntnis erhalten zu haben. Betreffend einem an den damaligen Ehegatten der Gesuchstellerin adressierten Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 25. Januar 2006 betreffend Steuermeldung 2003 (Urk. 2/12) mache die Gesuchstellerin zwar geltend, dass sie dieses später erhalten habe, indes bringe sie nicht vor, wann sie es bekommen habe. Diesbezüglich könne auf die vorangehenden Ausführungen zur Substantiierungspflicht verwiesen werden. Das aktuellste, im Recht liegende Dokument – ein an die Gesuchstellerin adressiertes Schreiben der Gesuchsgegnerin betreffend Unmöglichkeit der Rückzahlung der Beiträge 2003 – datiere vom 19. Juni 2014 (Urk. 2/23). Selbst wenn erst darin der von der Gesuchstellerin behauptete, nicht näher bezeichnete Revisionsgrund liegen sollte, wäre die 90-tätige Revisionsfrist bereits abgelaufen. Damit müsse das Revisionsbegehren auch unter diesem Gesichtspunkt als aussichtslos bezeichnet werden (Urk. 6 S. 5 f.). Schliesslich seien auch die weiteren Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren: So sei die Aufhebung der Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005, welche eine Verfügung einer Schweizerischen Verwaltungsbehörde darstelle, auf verwaltungsrechtlichem Wege anzustreben. Entsprechend falle eine solche Aufhebung mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausser Betracht. Dieses müsse auch für das von der Gesuchstellerin gestellte Begehren um Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung gelten.
- 5 - Hinsichtlich des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in den weiteren, noch hängigen Betreibungen (Nr. 2, 3 [recte: 4], 5 und 6) des Betreibungsamtes Zollikon sei unklar, ob die Gesuchstellerin damit die Aufhebung oder Einstellung der jeweiligen Betreibung im Sinne von Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG bezwecke. Dies könne indes offengelassen werden, da die Gesuchstellerin diesbezüglich keinerlei Ausführungen zu deren Hintergrund mache und keine einschlägigen Belege einreiche, welche überhaupt die Existenz dieser Betreibungen bestätigen würden. Schliesslich sei auch das Begehren um Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages von Fr. 30'982.33 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2006 weder dahingehend substantiiert, dass klar sei, an wen und wann sie den Betrag bezahlt haben wolle noch ergebe sich die rechtliche Grundlage aus ihrer Begründung (Urk. 6 S. 6 f.). 3.2 Die Gesuchstellerin führt beschwerdeweise erneut aus, wie es zu der ihrer Ansicht nach inhaltlich nicht korrekten Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 gekommen sei, welche Grundlage und Rechtsöffnungstitel im der Verfügung vom 13. Oktober 2006 zugrundeliegenden Rechtsöffnungsverfahren gewesen war. Sie habe erst im April bzw. Mai 2011, nachdem sie bei der Gesuchsgegnerin Akteneinsicht verlangt habe, von der Steuermeldung 2003 und der entsprechenden Steuereinschätzung für das Jahr 2003, welche Grundlage für die Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 gewesen seien, Kenntnis erlangt (Urk. 5 S. 4 Erw. 2.1 und S. 6 Erw. 3.2). Hierauf habe sie am 13. Juni 2011 ein Revisionsbegehren betreffend die Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 gestellt, welches am 21. März 2012 abgewiesen worden sei. Die dagegen gerichtete Einsprache sei von der SVA-Zürich am 30. Juli 2012 abgewiesen worden. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde sei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 mangels eines anfechtbaren Einspracheentscheides nicht eingetreten. Das Bundesgericht habe seinerseits die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2012 abgewiesen [recte: das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten; vgl. Urk. 8/19]. Schliesslich habe sie am 30. Mai 2014 bei der Gesuchsgegnerin – gestützt auf zusätzlich erhaltene Akten – erneut ein Gesuch um Rückerstattung des ihrer Ansicht nach
- 6 zu viel bezahlten Betrages eingereicht; dieses Gesuch sei abgewiesen worden (Urk. 5 S. 2 ff.). Des Weiteren erblickt die Gesuchstellerin den Revisionsgrund darin, dass die dem Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 materiellrechtlich nicht korrekt und damit die erteilte Rechtsöffnung gesetzeswidrig und rechtsmissbräuchlich sei. Sodann sei das Datum der Rechtskraftsbescheinigung der Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 unvollständig und damit unzureichend. Es fehle der Nachweis der Zustellung dieser Verfügung an die Gesuchstellerin, weshalb das damalige Rechtsöffnungsbegehren hätte abgewiesen werden müssen. Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, dass sie die Gesuchsgegnerin bereits im Januar 2006 auf die fehlerhafte Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 aufmerksam gemacht habe, nämlich, dass das Einkommen ihres damaligen, von ihr getrennt lebenden Ehemannes fälschlicherweise ihr als selbständigen Verdienst angerechnet worden sei (Urk. 5 S. 7). 3.3.1 Mehrheitlich bringt die Gesuchstellerin damit Noven vor, welche – wie in Ziffer 2 hiervor erwähnt – unberücksichtigt zu bleiben haben (Art. 326 ZPO). Selbst wenn aber der Einwand des hinsichtlich der Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 durchgeführten Revisionsverfahrens zu berücksichtigen wäre, zielte er ins Leere: wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist diese Verwaltungsverfügung nicht vom angerufenen Gericht zu überprüfen oder gar abzuändern. Sodann ist das diesbezügliche Revisionsverfahren – wie von der Gesuchstellerin selber ausgeführt und belegt (Urk. 5 S. 5; Urk. 8/19) – letztinstanzlich entschieden worden. Damit aber bleibt – abgesehen von der hierfür fehlenden Zuständigkeit – kein Raum für eine auf denselben Tatsachen basierenden Revision. Eine solche Revision der Nachtragsverfügung kann auch nicht – quasi mittelbar – über eine Revision des Rechtsöffnungsentscheides bewirkt werden (vgl. Urk. 5 S. 2: "Mit Ihrem Gesuch um Revision macht die Gesuchstellerin geltend dass die Forderung der SVA-Z[üri]ch gegen sie nicht materiell richtig ist"), da der Rechtsöffnungsrichter die Richtigkeit vollstreckbarer Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden nicht überprüfen darf. Lediglich der Vollständig-
- 7 keit halber bleibt die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2012 auf die Beschwerde nicht mangels eines grundsätzlich fehlenden anfechtbaren Einspracheentscheides nicht eingetreten ist; das Sozialversicherungsgericht das Kantons Zürich erwog, die Gesuchstellerin habe den angefochtenen Einspracheentscheid trotz Nachfristansetzung weder bezeichnet noch eingereicht. Damit fehle es am Anfechtungsobjekt (vgl. Urk. 8/18). Damit aber wäre das Eintreten auf die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich durchaus möglich gewesen, wenn die Gesuchstellerin den Einspracheentscheid der Gesuchsgegnerin vom 30. Juli 2012 eingereicht hätte. 3.3.2 Des Weiteren bringt die Gesuchstellerin ebenfalls erstmals im Beschwerdeverfahren vor, dass sie von der Steuermeldung 2003 und der dazugehörigen Steuereinschätzung für das Jahr 2003 erst im April/Mai 2011 Kenntnis erlangt habe. Dieses Vorbringen ist aufgrund des geltenden Novenverbots ebenso unbeachtlich. Selbst wenn es aber beachtlich wäre, fehlte es – wie von der Vorinstanz zutreffend vermutet – am Einhalten der in Art. 329 ZPO statuierten Frist von 90 Tagen zum Erheben eines Revisionsbegehrens. Dies muss umso mehr gelten, als die Gesuchstellerin selber ausführt, sie habe die Gesuchsgegnerin bereits im Januar 2006 und damit noch vor Einleiten der Betreibung auf die fehlerhafte Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 aufmerksam gemacht. Die Gesuchstellerin äussert sich beschwerdeweise auch nicht weiter zu dieser von der Vorinstanz angenommenen fehlenden Fristeinhaltung, weshalb es damit sein Bewenden hat. 3.3.3 Schliesslich ist der Gesuchstellerin in Bezug auf ihren Einwand des fehlenden Zustellungsnachweises betreffend die Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 folgendes entgegenzuhalten: Auch bei diesem Einwand handelt es sich um eine unbeachtliche neue Tatsachenbehauptung; selbst wenn dieser Einwand aber beachtlich wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden, da die Gesuchstellerin diesen Einwand im damaligen Rechtsöffnungsverfahren hätte vorbringen müssen. Als eine nach dem Verfahren
- 8 neu entdeckte Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann dieser Einwand nicht gelten. 3.3.4 Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde massgeblich in Wiederholungen beziehungsweise auf neue und damit im Beschwerdeverfahren unzulässige Behauptungen. Dies vermag den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen. So setzt sich die Gesuchstellerin nicht in hinreichend konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach sie keinen konkreten Revisionsgrund genannt bzw. die Revisionsfrist abgelaufen sei: sie legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. das Recht unrichtig angewandt habe, sondern begnügt sich mit der Wiederholung des aus ihrer Sicht Zugetragenen. Hinsichtlich der übrigen, als aussichtslos qualifizierten Rechtsbegehren (Urk. 5 S. 6 Erw. 2.2.4-2.2.5) äussert sich die Gesuchstellerin gar nicht. Entsprechend hat es auch damit sein Bewenden. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und der Gesuchstellerin ist die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen. 4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 15 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) die Kosten auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 5 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
- 9 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um bei der Vorinstanz (Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen) für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten. Diese Frist wird – bei Vorliegen zureichender Gründe – höchstens einmal erstreckt. Ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch ist bei der Vorinstanz zu stellen. Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Postkonto 80-7340-5/IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger innerhalb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fälligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitägigen Bearbeitungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- 10 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die Gesuchsgegnerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: se
Urteil vom 8. Januar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um bei der Vorinstanz (Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen) für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 3'00... Diese Frist wird – bei Vorliegen zureichender Gründe – höchstens einmal erstreckt. Ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch ist bei der Vorinstanz zu stellen. Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Postkonto 80-7340-5/IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD ist... 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die Gesuchsgegnerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...