Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150157-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. September 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. August 2015 (EB150371-K)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. August 2015 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2015) – für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 928.25 nebst 4.5 % Zins seit 12. Februar 2015, Fr. 17.90 (Ausgleichszins), Fr. 5.-- (Verzugszins vom 29. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015) sowie Fr. 73.30 (Betreibungskosten); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 7 = Urk. 10). b) Die Gesuchsgegnerin hat am 7. September 2015 fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller sei nicht einzutreten. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Einschätzungsentscheid vom 11. November 2014 stützen. Gestützt auf diesen seien die zu bezahlenden Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2013 auf Fr. 1'194.30 festgesetzt worden. Die Gesuchsteller würden belegen, dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei. Damit liege grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 928.25 entspreche der festgesetzten Steuerschuld abzüglich Zahlungen von Fr. 266.05 (Urk. 10 S. 3 f.). Die Gesuchsgegnerin mache geltend, in den Jahren 1990 bis 2015 kein Einkommen erzielt zu haben. Das Rechtsöffnungsgericht verfüge jedoch nicht über die Kompetenz, das Sacherkenntnis des Titels in Frage zu stellen. Eine Nichtigkeit des Titels liege nicht vor. Es wäre daher an der Gesuchsgegnerin gewesen, gegen den Einschätzungsentscheid das darin genannte Rechtsmittel zu ergreifen,
- 3 was sie aber unterlassen habe, wodurch der Entscheid in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei (Urk. 10 S. 6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde, soweit verständlich, geltend, es würden unveränderte Verhältnisse vorliegen, sie habe in den Jahren 1990 bis 2015 kein Einkommen erzielt und müsse nur die Kopfsteuer bezahlen (Urk. 9, beso. S. 3). d) Die Gesuchsgegnerin macht damit geltend, die Steuerschuld, für welche sie betrieben wurde, bestehe gar nicht. Die fragliche Forderung beruht auf dem Einschätzungsentscheid vom 11. November 2014; in diesem wurde bei der Gesuchsgegnerin (u.a.) ein steuerbares Einkommen von Fr. 22'700.-- veranlagt (Urk. 2/5). Aus der zugehörigen Berechnungsmitteilung geht hervor, dass auf der Einkommensseite vom deklarierten AHV/IV-Renteneinkommen der Gesuchsgegnerin ausgegangen wurde, bei den Abzügen jedoch von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte "weitere Abzüge" von Fr. 353'208.-- nicht berücksichtigt wurden, sondern nur die üblichen Abzüge, was dann zum steuerbaren Einkommen von Fr. 22'700.-- geführt hat (Urk. 2/6). Wenn die Gesuchsgegnerin mit dieser Berechnung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie das beim Einschätzungsentscheid angegebene Rechtsmittel (Einsprache; Urk. 2/5 S. 2) erheben müssen. Dies hat sie nicht getan, womit der Einschätzungsentscheid rechtskräftig wurde (Urk. 2/4). Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, geht es im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits entschieden wurde; in diesem Verfahren darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass sie in den Jahren 1990 bis 2015 gar kein Einkommen erzielt habe, durfte daher von der
- 4 - Vorinstanz nicht berücksichtigt werden (es war der Vorinstanz nicht erlaubt, die Forderung noch einmal zu prüfen). Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet und ist sie abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 928.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 928.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 17. September 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...