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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.02.2016 RT150151

11 février 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,032 mots·~15 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150151-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 11. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen

1, 2 vertreten durch kjz Dietikon 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 28. April 2015 (EB150010-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. November 2010 des Bezirksgerichts Affoltern wurden die Klägerin 1 und der Beklagte geschieden und der Beklagte u.a. verpflichtet, der Klägerin 1 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für die Klägerin 2 von Fr. 650.– ab 1. Juli 2010 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen; ausserdem anerkannte der Beklagte, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung per Ende Juni 2010 ausstehende Unterhaltszahlungen (Kinder- und Ehegattenunterhalt) von Fr. 145'184.– zu schulden, wobei die Parteien betreffend Abzahlung auf die Vereinbarung vom 23. Juni 2010 verwiesen (Urk. 3/1 Dispositivziffer 5 und 7/8). Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 stellten die Klägerinnen 1 und 2 ein Rechtsöffnungsbegehren für ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 27'230.30 (Urk. 1). Die Klägerinnen 1 und 2 begründeten ihr Gesuch damit, dass gemäss der Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 nach Abzug der von den Gemeinden D._____ und E._____ bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträgen eine Schuld gegenüber den Klägerinnen von Fr. 115'284.– verbleibe, die bis 25. März 2014 im Umfange von Fr. 31'025.– (45 x Fr. 600.– zuzüglich Fr. 4'025.–) zur Rückzahlung fällig geworden sei. Von den Zahlungen des Beklagten von insgesamt Fr. 58'353.90 hätten lediglich Fr. 3'794.70 an diese Schuld angerechnet werden können, weshalb aus der Vereinbarung vom 23. Juni 2010 noch ein Betrag von Fr. 27'230.30 offen und in Betreibung gesetzt worden sei. Die über den Betrag von Fr. 3'794.70 hinausgehenden Zahlungen des Beklagten seien – soweit keine Anrechnungserklärung abgegeben worden sei – in Übereinstimmung mit der Jugendhilfegesetzgebung für den laufenden Unterhalt verwendet und an die rückständigen bevorschussten Unterhaltszahlungen der Gemeinden E._____ und D._____ angerechnet worden (Urk. 1, Urk. 3/4, Urk. 16 S. 2 ff.). Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass er gemäss Abzahlungsvereinbarung maximal Fr. 1'450.– pro Monat zu bezahlen habe und insgesamt rund Fr. 58'000.– bezahlt worden seien, was 40 Monaten entspreche, so dass nicht Fr. 27'000.– offen sein könnten und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Prot. I S. 4). Die Vorinstanz erteilte den Klägerinnen 1 und 2 und Beschwerdegegnerinnen (fortan Klä-

- 3 gerinnen 1 und 2) mit Urteil vom 28. April 2015 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2014) gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. November 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'230.30 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2014 und wies im Mehrbetrag – Zins vom 1. April 2014 bis 16. Juni 2014 – ihr Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 9 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 21. August 2015, eingegangen am 24. August 2015, rechtzeitig Beschwerde und beantragte was folgt (Urk. 15 S. 2): "Das Urteil vom 28.4.2015 sei aufzuheben. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen, so dass ich im Falle, dass die Gegenpartei unterliegt, eine Entschädigung erhalte und die Kosten von ihr getragen werden." Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 19). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 22). Die Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2015 (Urk. 23) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 7. Januar 2016 zugestellt (Urk. 24). Darin beantragten die Klägerinnen 1 und 2 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (Urk. 23 S. 1). Die vom Beklagten unaufgefordert am 25. Januar 2016 eingereichte Stellungnahme vom 21. Januar 2016 (Urk. 25) wurde gleichentags den Klägerinnen 1 und 2 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Stempel auf Urk. 25). 2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, N 14 zu Art. 321 ZPO). Aus der Beschwerdeschrift des Beklagten geht ein Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils hervor (Urk. 15 S. 2). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 38 zu Art. 221 ZPO). Bei Auslegung der Beschwer-

- 4 deschrift ergibt sich, dass der Beklagte mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Er will die Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerinnen 1 und 2 über Fr. 27'230.30 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2014 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2014) beantragen (Urk. 15 S. 2 lit. B). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die vom Beklagten erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte E-Mail vom 14. März 2011 (Urk. 18/3) ist im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet anzusehen und daher nicht zu beachten. Die weiteren vom Beklagten im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen (Urk. 18/1-2) befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten. 3. a) Die Vorinstanz erwog, das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 22. November 2010 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 16 S. 7). Sie verneinte den Einwand des Beklagten, er habe die Schuld bezahlt und damit getilgt und hielt fest, er sei von 2006 bis mindestens 1. April 2014 seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin 2 nur teilweise und unregelmässig nachgekommen, weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge von der Gemeinde E._____ und später von der Gemeinde D._____ bevorschusst worden seien. Im gleichen Zeitraum habe er es weiter unterlassen, Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Klägerin 1 zu bezahlen. Diese habe zur Durchsetzung des Anspruchs die Hilfe der Alimentenhilfestelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung in Anspruch genommen. Ebenfalls nur unregelmässig habe er vom 9. Februar 2010 bis 1. April 2014 Rückzahlungen der bevorschussten Unter-

- 5 haltsbeiträge an die Alimentenhilfestelle geleistet. Seine Zahlungen habe die Alimentenhilfestelle ab 27. Oktober 2010 mit den bevorschussten Unterhaltsbeiträgen des laufenden Monats der Gemeinde D._____ und danach mit den rückständigen bevorschussten Unterhaltsbeiträgen der Gemeinden D._____ und E._____ verrechnet (sog. Kaskadenordnung, §§ 9 Abs. 1 und 37 der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge [LS 852.13]). Was übrig geblieben sei, habe an die Schuld gegenüber den Klägerinnen 1 und 2 angerechnet werden können (Urk. 16 S. 9). Würden bevorschusste Unterhaltsbeiträge abbezahlt, richte sich die Zuordnung der Beiträge zwingend nach den Verordnungen zum Jugendhilfegesetz. Die vom Beklagten gesamthaft geleisteten Fr. 58'353.90 hätten lediglich in der Höhe von Fr. 3'794.70 den Klägerinnen 1 und 2 zugeordnet werden können, da vorab zwingend die laufenden bevorschussten Unterhaltsbeiträge und hernach die rückständigen bevorschussten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen gewesen wären. Gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 (Urk. 3/2) seien vom Beklagten zwischen dem 25. Juli 2010 und dem 25. März 2014 45 Raten à Fr. 600.– und zusätzlich einmalig Fr. 4'025.–, d.h. total Fr. 31'025.–, an die Klägerinnen 1 und 2 zu bezahlen gewesen. Ziehe man die an diese Schuld anzurechnenden Fr. 3'794.70 ab, resultiere eine Restschuld von Fr. 27'230.30 (Urk. 16 S. 11). b) Die Ausführungen des Beklagten im Beschwerdeverfahren erschöpfen sich in weiten Strecken in der Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge: So hält er dafür, dass die bezahlten Fr. 58'353.90 faktisch dem von ihm zu leistenden Betrag entsprächen, weshalb sich keine Differenz von Fr. 27'230.30 ergebe und damit die Schuld getilgt sei (Urk. 15 S. 2 und Prot. I S. 4). Unbestritten blieben im vorinstanzlichen Verfahren die vom Beklagten erbrachten Zahlungen von insgesamt Fr. 58'353.90 (vgl. Urk. 16 S. 4). Diese wurden – wie die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 16 S. 8 und 11) – entsprechend der in den Verordnungen zum Jugendhilfegesetz aufgeführten Reihenfolge auf die Gläubiger verteilt. Die Forderung der Klägerinnen 1 und 2 von Fr. 31'025.– konnte dabei lediglich um Fr. 3'794.70 auf Fr. 27'230.30 reduziert werden. Indessen wurden an die Schulden des Beklagten gegenüber den Gemeinden D._____ und E._____ insgesamt Fr. 54'559.20 angerechnet. Entgegen den Ausführungen des Beklagten

- 6 bewirkte diese (teilweise) Bezahlung der Schulden bei den Gemeinden E._____ und D._____ keine Reduktion seiner Unterhaltsschulden gegenüber den Klägerinnen 1 und 2. Der Beklagte vermag demzufolge eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 27'230.30 nicht glaubhaft zu machen, geschweige denn zu belegen. Die in den vorinstanzlichen Erwägungen erläuterte Kaskadenordnung anerkennt der Beklagte denn auch, will aber die Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 (Urk. 3/2) nicht als Rechtsöffnungstitel gelten lassen (Urk. 15 S. 2 und 3) und setzt sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen vor Vorinstanz (Prot. I S. 4), wonach er die Vereinbarung als gültig erachtete. Diese neue Tatsachenbehauptung ist im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. c) Berechtigt ist allerdings der vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren aufs Neue erhobene Einwand, nebst der Bezahlung von insgesamt Fr. 1'450.– pro Monat könne von ihm nicht gefordert werden, dass er rückwirkend höhere Zahlungen leiste, welche über die Vereinbarung vom 23. Juni 2010 hinausgehen würden (Urk. 15 S. 2, vgl. Prot. I S. 7). Das Scheidungsurteil vom 22. November 2010 und die Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 verpflichten den Beklagten, monatlich Fr. 650.– für die laufenden Kinderunterhaltsbeiträge und Fr. 800.– Abzahlungsraten für die aufgelaufenen Unterhaltsschulden zu bezahlen (Urk. 3/1-2). Der Kaskadenordnung der §§ 9 Abs. 1 und 37 der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge zuwiderlaufend, weist die Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 der Klägerin Fr. 600.– der monatlichen Raten von Fr. 800.– zu und lässt die verbleibenden Fr. 200.– der Gemeinde D._____ zufliessen (Urk. 3/2 S. 2). Das Amt für Jugend und Berufsberatung, über welches die Unterhalts- und Abzahlungsraten des Beklagten zu erfolgen hatten, durfte den Verteilschlüssel nicht beachten, zumal es der Abzahlungsvereinbarung seine Zustimmung versagte (Urk. 3/2 S. 2). Es tilgte korrekterweise die Ausstände der Gemeinden D._____ und E._____ vorab. Fehl gehen die Klägerinnen 1 und 2, wenn sie dessen ungeachtet vom Beklagten ihre aus der Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 hervorgehenden Betreffnisse von Fr. 600.– pro Monat einfordern, werden doch nebst den sich aus dem Scheidungsurteil vom 22. November 2010 ergebenden

- 7 - Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 650.– pro Monat nicht mehr als Fr. 800.– pro Monat fällig. Entsprechend trifft ihre im Beschwerdeverfahren vertretene Ansicht, wonach die Anrechnung der effektiven Zahlungen des Beklagten im Sinne der Kaskadenordnung auf die verschiedenen Gläubiger nicht zur Folge habe, dass die Schulden aus nicht bevorschussten Alimente erst fällig würden, wenn alle Schulden aus der Bevorschussung getilgt seien, nicht zu (Urk. 23 S. 3). Die im Gesetz zuungunsten der Klägerinnen 1 und 2 vorgesehene Privilegierung der Gemeinden hinsichtlich der internen Aufteilung der Abzahlungsraten von Fr. 800.– hat nicht der Beklagte zu vertreten. Dieser hat einzig – aber immerhin – sicherzustellen, dass die laufenden Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 650.– und die Abzahlungsraten von Fr. 800.– bezahlt werden. Ebenso sind die Klägerinnen 1 und 2 an die in der Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 festgesetzte monatliche Ratenzahlung von insgesamt Fr. 800.– gebunden. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Klägerin 1 sich mit der Teilvereinbarung vom 29. Juni 2010 – welche ihrerseits wieder auf die Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 verweise, und diese dadurch integriere – einverstanden erklärt habe. Mit der Genehmigung dieser Vereinbarung samt der Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 durch den Scheidungsrichter seien sie für die Klägerin 1 rechtsgültig verbindlich geworden (Urk. 16 S. 10 f.). Hätte die Klägerin 1 die zu ihren Ungunsten auf die verschiedenen Gläubiger verteilten Abzahlungsraten nicht hinnehmen wollen, wäre ihr die Anfechtung der Scheidungsvereinbarung wegen eines Willensmangels offen gestanden. Indem die Vorinstanz den Klägerinnen 1 und 2 definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'230.30 im Zeitraum vom 25. Juli 2010 bis 25. März 2014 (45 Raten à Fr. 600.– plus Fr. 4'025.– = Fr. 31'025.– abzüglich Fr. 3'794.70) erteilte, verpflichtete sie den Beklagten zu mehr, als er im Rahmen des Scheidungsurteils vom 22. November 2010 und der Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 (Urk. 3/1-2) leisten muss. d) Gemäss Scheidungsurteil und Abzahlungsvereinbarung wurden in der laut Klägerinnen massgeblichen Zeitspanne (25. Juli 2010 bis 25. März 2014) Fr. 65'250.– (45 x Fr. 1'450.– [Fr. 650.– + Fr. 800.–]) zuzüglich Fr. 10'000.– (2 x Fr. 5'000.– als "Initialzahlungen") und damit total Fr. 75'250.– zur Rückzahlung fällig. Davon wurden unbestrittenermassen Fr. 58'353.90 bezahlt, weshalb

- 8 noch Fr. 16'896.10 offen sind. Die Vorinstanz ist ebenfalls von 45 Raten ausgegangen, die zwischen dem 25. Juli 2010 und dem 25. März 2014 hätten geleistet werden müssen (Urk. 16 S. 11). Der Beklagte rechnet freilich wie bereits vor Vorinstanz mit einer Zeitspanne von 40 und nicht von 45 Monaten (Urk. 15 S. 3 f.; Prot. I S. 4, S. 7), ohne jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür zu liefern bzw. eine rechtsgenügende Rüge vorzutragen. Es ist jedenfalls nicht angängig, die geleisteten Zahlungen von rund Fr. 58'000.– durch die monatlich geschuldeten Raten von Fr. 1'450.– zu teilen, um die massgebliche Zeitspanne zu errechnen (Prot. I S. 4). Damit bleibt es bei 45 geschuldeten Monatsraten. e) Aufgrund der internen Verteilung steht fest, dass die Klägerinnen 1 und 2 lediglich Fr. 3'794.70 an ihre offenen Forderungen von Fr. 115'283.90 erhalten haben. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Rechtsöffnung über Fr. 16'896.10 zuzüglich 5% Zins seit 17. Juni 2014 zu erteilen. Im Mehrumfang ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. 4. a) Die Prozesskosten – bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – werden den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 360.– fest (Urk. 16 Dispositivziffer 2). Sie auferlegte die Kosten dem Beklagten und verpflichtete ihn, den Klägerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 16 Dispositivziffer 2 und 3). Sowohl die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten als auch der vollen Parteientschädigung blieb im Beschwerdeverfahren unangefochten. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 360.– ist ausgangsgemäss den Klägerinnen 1 und 2 zu zwei Fünftel unter solidarischer Haftung und dem Beklagten zu drei Fünftel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist weiter zu verpflichten, den Klägerinnen 1 und 2 für das vorinstanzliche Verfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung (Fr. 20.–) zu entrichten. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Sie sind unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens den Klägerinnen 1 und 2 unter soli-

- 9 darischer Haftung zu zwei Fünftel und dem Beklagten zu drei Fünftel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten von Fr. 750.– werden vom Beklagten bezogen, hiervon haben die Klägerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung ihm Fr. 300.– (zwei Fünftel) zu ersetzen. Die Klägerinnen 1 und 2 sind nicht anwaltlich vertreten. Sie machen keine spezifischen Auslagen oder Umtriebe geltend, weshalb ihnen für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 28. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der klägerischen Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2014) des Betreibungsamtes D._____ für Fr. 16'896.10 zuzüglich 5% Zins seit 17. Juni 2014. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Die klägerische Partei ist berechtigt, von den Zahlungen der beklagten Partei die Betreibungskosten für die laufende Betreibung vorab zu erheben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 360.– und der klagenden Partei zu zwei Fünftel unter solidarischer Haftung und dem Beklagten zu drei Fünftel auferlegt. 3. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 20.– zu bezahlen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden den Klägerinnen 1 und 2 zu zwei Fünftel und dem Beklagten zu drei Fünftel auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet, sind diesem aber von den Klägerinnen 1 und 2 zu zwei Fünftel (Fr. 300.–) unter solidarischer Haftung zu ersetzen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 10 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'230.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc

Urteil vom 11. Februar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 28. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden den Klägerinnen 1 und 2 zu zwei Fünftel und dem Beklagten zu drei Fünftel auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet, sind diesem aber von den Klägerinnen 1 und 2 zu zwei Fün... 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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