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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2015 RT150136

6 octobre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·819 mots·~4 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150136-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Oktober 2015

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Juni 2015 (EB150770-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 23. Juni 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015) gestützt auf den Sponsoringvertrag 2014 und 2015 vom 12. Mai 2014 (Urk. 4/3) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 41'000.– nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2014. Im Mehrbetrag wurde das Verfahren infolge Rückzugs abgeschrieben (Urk. 19). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 13. Juni 2015 (am 16. Juli 2015 zur Post gegeben) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde (Urk. 22). Mit Eingabe vom gleichen Tag erhob die Gesuchsgegnerin gemäss ihrer Aussage sodann Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 23). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). 3. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist als Beschwerde unzureichend, da sie sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. So führt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 22 f.) nicht aus, wieso die Erwägung der Vorinstanz, der Sponsoringvertrag vom 12. Mai 2014 enthalte keine Regelung, welche die Gesuchsgegnerin berechtigt habe, eine Kürzung der vereinbarten Leistungen vorzunehmen (Urk. 19

- 3 - S. 3 E. 2.3), nicht zutreffend sei. Sie verweist im Rahmen der Beschwerde lediglich auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (Urk. 13 i.V.m. Urk. 14/2 und Urk. 14/4), nämlich, dass sie der Meinung sei, dass das Fernbleiben von C._____ beim Turnier einen erheblichen Imageverlust für die Veranstaltung mit sich gebracht habe und sie deswegen berechtigt sei, den Sponsoring-Betrag zu reduzieren (Urk. 22 i.V.m. Urk. 23 i.V.m. Urk. 24/1). Auf die Beschwerde ist daher mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 22 und 24/1-2 sowie einer Kopie der Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: kt

Beschluss vom 6. Oktober 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 22 und 24/1-2 sowie einer Kopie der Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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