Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150132-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 8. Februar 2016
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Juni 2015 (EB150109-C)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.1996, und D._____, geboren am tt.mm.1997. Die Parteien leben seit Mitte 2010 getrennt. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) lebt mit D._____ in E._____, Deutschland. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) lebt mit C._____ in der vormals ehelichen Liegenschaft in F._____, Frankreich. Die Klägerin machte beim Amtsgericht Lörrach "rückständigen und laufenden Kindes- und Trennungsunterhalt" geltend. Das Ehescheidungsverfahren der Parteien ist vor dem Tribunal de Grande Instance in Mulhouse hängig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach, verkündet am 21. Juni 2013, wurde der Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin künftigen und rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalt zu bezahlen. Der Beklagte focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Oberlandesgerichts Karlsruhe an. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Zwangsvollstreckung der gemäss Beschluss des Amtsgerichts Lörrach zuerkannten Unterhaltsbeiträge gegen Sicherheitsleistung teilweise ein (vgl. zum Ganzen; Urk. 11/2 S. 2 f.). Mit Arrestbefehl vom 20. Februar 2014 wurden vom Arrestrichter des Bezirksgerichts Bülach Lohnforderungen des Beklagten gegenüber der G._____ AG in … verarrestiert (Verfahren Nr. EQ140004). Gleichentags wurden "Forderungen/Guthaben" des Beklagten bei der Basler Kantonalbank in Basel verarrestiert (Verfahren Nr. EQ140005). In der Folge leitete die Klägerin beim Betreibungsamt Opfikon eine Betreibung für ausstehende Unterhaltsbeiträge von September 2010 bis Februar 2014 über Fr. 22'602.30 zuzüglich angefallene Kosten ein (Betreibung Nr. 1…, Zahlungsbefehl vom 7. März 2014), woraufhin der Beklagte Rechtsvorschlag erhob. Mit Urteil vom 3. Juli 2014 erklärte das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 für vollum-
- 3 fänglich vollstreckbar und erteilte der Klägerin in der Betreibung Nr. 1… definitive Rechtsöffnung (Urk. 11/2 S. 2 f.). Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 wurden die vom Beklagten gemäss Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 zu leistenden Unterhaltsbeiträge abgeändert (Urk. 4/6). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juli 2014 (Urk. 11/2 S. 3). Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach die Verarrestierung der mit den Arrestbefehlen vom 20. Februar 2014 bereits verarrestierten Mittel des Beklagten (Urk. 4/8 S. 2). Mit Arrestbefehl vom 13. Januar 2015 wurden diese Mittel erneut verarrestiert (Verfahren Nr. EQ150001; Urk. 4/7 = Urk. 5/4). In der Folge betrieb die Klägerin den Beklagten gestützt auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 für ausstehende Unterhaltsbeiträge von August 2010 bis Dezember 2014 (Betreibung Nr. 2…). Der Beklagte hat am 13. Februar 2015 Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 3). Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 stellte die Klägerin vor Vorinstanz das Begehren, es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten aufzuheben und ihr in der Betreibung Nr. 2… des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2015) für den Betrag von Fr. 28'110.77 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 17. März 2015 hiess die Kammer die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juli 2014 bezüglich der Vollstreckbarkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 teilweise gut, wies die Beschwerde jedoch bezüglich der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 22'602.30 (EUR 18'493.–, Umrechnungskurs 1 EUR = Fr. 1.22221) und für die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung ab (Urk. 11/2 S. 17 f., Dispositivziffern 1 und 2). 2. Mit Urteil vom 23. Juni 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. 2... des Betreibungsamtes Opfikon definitive Rechtsöffnung für
- 4 - Fr. 24'494.38 (EUR 23'406.–, Umrechnungskurs EUR 1 = Fr. 1.0465), für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 sowie die Kosten und Entschädigung. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 21 S. 17, Dispositivziffer 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 21 S. 4). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte fristgerecht Beschwerde (Urk. 19; Urk. 20). Er stellt die folgenden Anträge (Urk. 20 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Juni 2015 im Verfahren EB150109 aufzuheben und der Klägerin in der Betreibung Nr. 2... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2015) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 1'892.08. 2. Entsprechend der beantragten Änderung unter vorstehend Ziffer 1 seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt auf die Parteien zu verteilen."
Der Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– geleistet (Urk. 27; Urk. 28). Der Antrag des Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, allenfalls auf Anordnung anderer sichernder Massnahmen oder Leistung einer Sicherheit wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 26). Unter dem 19. August 2015 hat der Beklagte einen Nachtrag zur Beschwerdeschrift eingereicht (Urk. 29). Die Beschwerdeantwort, mit welcher die Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten beantragt, datiert vom 10. September 2015 (Urk. 33). Am 1. Oktober 2015 hat der Beklagte eine unaufgeforderte "Stellungnahme" eingereicht (Urk. 36). Sie wurde der Klägerin zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 6; Urk. 36). Die Klägerin reichte auf gerichtliche Aufforderung hin mit Eingabe vom 21. Januar 2016 den vollständig begründeten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 ein. Die Eingabe wurde der Gegenpartei am 28. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 8; Urk. 40; Urk. 41). 3. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen.
- 5 - II. 1. Unter dem Titel "III. Prozessvoraussetzungen" bejahte die Vorinstanz vorab ihre Zuständigkeit (Urk. 21 S. 7 f.). Hernach erwog sie, dass weder das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juli 2014 noch das Urteil der Kammer vom 17. März 2015 eine res iudicata mit Bezug auf die, vorliegend ohnehin nur vorfrageweise, zu prüfende Frage der Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014, bildeten (Urk. 21 S. 8). Ein rechtskräftiger Rechtsöffnungsentscheid fehle. Die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 3. Juli 2014, mit welchem das Bezirksgericht Bülach in der Betreibung Nr. 1… des Betreibungsamtes Opfikon Rechtsöffnung erteilt habe, sowie des bestätigenden Urteils der Kammer vom 17. März 2015 erstrecke sich nicht auf die Betreibung Nr. 2... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2015), in welcher vorliegend Rechtsöffnung anbegehrt werde (Urk. 21 S. 8 f., mit Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 101). Obwohl in einer neuen Betreibung für die gleiche Forderung grundsätzlich nochmals ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt werden könne, so die Vorinstanz weiter, fehle die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses, wenn der Gläubiger in der früheren Betreibung das Fortsetzungsbegehren gestellt habe oder noch zu stellen berechtigt sei (Urk. 21 S. 9, mit Hinweis auf OFK-Kren Kostkiewicz/Walder, SchKG 88 N 4). Der Klägerin sei in der Betreibung Nr. 1... mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juli 2014 gestützt auf einen Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 für Trennungsunterhalt für den Zeitraum von September 2010 bis Februar 2014 und Kindesunterhalt für den Zeitraum von September bis November 2010 und von Januar 2012 bis Februar 2014 definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Das Obergericht habe den Entscheid in Bezug auf die Rechtsöffnung mit Urteil vom 17. März 2015 bestätigt. Es sei nicht bekannt, dass eine Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht erhoben und einer solchen aufschiebende Wirkung gewährt worden sei. Somit hätte in der Betreibung Nr. 1... das Fortsetzungsbegehren gestellt werden können. Im vorliegenden Verfahren verlange die Klägerin in der Betreibung Nr. 2... des Betreibungsamtes Opfikon Rechtsöffnung für Trennungsunterhaltsbeiträge für den Zeitraum von August 2010 bis Dezember 2014
- 6 und für Kindesunterhaltbeiträge von August bis November 2010 und von Januar 2012 bis Dezember 2014 gestützt auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014. Diese Unterhaltsbeiträge beträfen zum Teil den gleichen Zeitraum wie diejenigen, für welche in der Betreibung Nr. 1... schon das Fortsetzungsbegehren hätte gestellt werden können. Ein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Rechtsöffnung sei – insoweit als für die betriebenen Unterhaltsbeiträge bereits das Fortsetzungsbegehren hätte gestellt werden können – zu verneinen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge der Monate August 2010 und März bis Dezember 2014, für welche noch nie Rechtsöffnung erteilt worden sei, sei ein Rechtsschutzinteresse demgegenüber ohne Weiteres zu bejahen. Im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 seien die Unterhaltsbeiträge allerdings für den Zeitraum von August 2010 bis Juni 2014 pauschalisiert worden. Es könne nicht bestimmt werden, ob und in welchem Umfang die Unterhaltsbeiträge, für die im vorliegenden Verfahren Rechtsöffnung verlangt werde, mit den Unterhaltsbeiträgen identisch seien, für welche bereits Rechtsöffnung erteilt worden sei. Unter diesen Umständen sei von einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Rechtsöffnung für Unterhaltbeiträge im vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 10. Juli 2014 umschriebenen Umfang auszugehen. Materiell gehe dieser den früheren Entscheiden sodann vor und es gelte natürlich das Bereicherungsverbot. Einem allfälligen "doppelten" Fortsetzungsbegehren könne der Beklagte ohne Weiteres mit einer Klage nach Art. 85a SchKG entgegentreten, wobei eine Verwertung ohnehin auf das Arrestsubstrat beschränkt sei (Urk. 21 S. 9 f.). Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, das Urteil der Kammer vom 17. März 2015 entfalte keine Rechtskraftwirkung in Bezug auf die Betreibung, in welcher vorliegend Rechtsöffnung begehrt werde. Es lasse das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsöffnung nicht dahinfallen. Entgegen dem Begehren des Beklagten sei das Verfahren daher nicht nach Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 21 S. 11). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen zu entscheiden, ob die Be-
- 7 schwerdeanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht (vgl. hierzu RA140002, Urteil der Kammer vom 3. März 2014, S. 3 f.). 3.1. Gemäss Beklagtem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es am Rechtsschutzinteresse fehle, wenn der Gläubiger in der früheren Betreibung das Fortsetzungsbegehren gestellt habe oder noch zu stellen berechtigt sei. Die Vorinstanz habe sodann korrekt erwogen, dass die Klägerin in der Betreibung Nr. 1... des Betreibungsamtes Opfikon das Fortsetzungsbegehren hätte stellen können. Sie habe dies tatsächlich auch getan. Der Beklagte stimmt im Ergebnis den Erwägungen der Vorinstanz zu, dass ein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Rechtsöffnung der Klägerin insoweit zu verneinen sei, als damit Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge aus dem Zeitraum verlangt werde, für welche in der Betreibung Nr. 1... schon das Fortsetzungsbegehren hätte gestellt werden können (Trennungsunterhalt: September 2010 bis und mit Februar 2014; Kindesunterhalt: September 2010 bis und mit November 2010 und von Januar 2012 bis und mit Februar 2014). Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Monate August 2010 und März bis Dezember 2014 sei ein Rechtsschutzinteresse demgegenüber ohne Weiteres zu bejahen. Der Beklagte fügt jedoch an, die Vorinstanz habe es sich mit der Bejahung des Rechtsschutzinteresses für den gesamten Betrag "etwas zu einfach gemacht". Lasse sich doch das aktuelle Rechtsschutzinteresse, was der Beklagte in der Folge in der Beschwerdeschrift aufzeigt, "relativ einfach und schnell berechnen". Der Beklagte kommt auf ein "korrekt" berechnetes Rechtsschutzinteresse von Fr. 1'892.08. Sämtliche Dokumente, welche für die Berechnung des noch aktuellen Rechtsschutzinteresses notwendig gewesen wären, hätten der Vorinstanz vorgelegen. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, aufgrund der eingereichten Dokumente das Rechtsschutzinteresse richtig festzustellen bzw. indem sie die Beweislast für das Rechtsschutzinteresse nicht der Klägerin auferlegt und entsprechend die Beweise nicht richtig gewürdigt habe, habe sie Art. 8 ZGB und Art. 29 BV verletzt (Urk. 20 S. 6 ff.). 3.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen; vorbehalten bleiben einzig besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Einwendung des mangelnden Rechtsschutzinteresses bringt der Beklagte erst-
- 8 mals im Beschwerdeverfahren vor. Indes sind im Beschwerdeverfahren neue rechtliche Vorbringen gestützt auf die bereits im Recht liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig (BSK ZPO-Spühler, 2. Auflage, Basel 2013, Art 326 N 4; Volkart in: DIKE ZPO-Komm., Zürich/St. Gallen 2011, Art. 326 N 5). Kommt hinzu, dass es sich bei der Frage betreffend das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses um eine Prozessvoraussetzung handelt (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO). Das Gericht tritt auf eine Klage, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann somit der Beklagte die von ihm nunmehr im Beschwerdeverfahren angeführte Berechnung und den erhobenen Einwand noch vorbringen (Urk. 33 S. 6 f.). 3.3. Wie einleitend festgehalten, erteilte das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 3. Juli 2014 der Klägerin in der Betreibung Nr. 1... definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'602.30 (Trennungsunterhalt: September 2010 bis und mit Februar 2014; Kindesunterhalt: September 2010 bis und mit November 2010 und von Januar 2012 bis und mit Februar 2014). Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, erhoben. Die Kammer erteilte diesbezüglich der Beschwerde des Beklagten aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 325 Abs. 2 ZPO; Urk. 11/2 S. 3, E. 2.1., und S. 4, E. 2.3.). Damit entfiel die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgerichts Bülach. Die Klägerin konnte in der Betreibung Nr. 1... des Betreibungsamtes Opfikon kein Fortsetzungsbegehren stellen (vgl. hierzu Kren Kostkiewicz/Walder, OFK-SchKG, N 4 zu Art. 88). Es war ihr hingegen - wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt - möglich, eine weitere Betreibung einzuleiten (Urk. 21 S. 8 f.). Als die Klägerin am 26. Februar 2015 (Urk. 1) vor Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der zweiten Betreibung stellte, hatte die Kammer ihren Entscheid im laufenden Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im ersten Betreibungsverfahren noch nicht gefällt (Datum des Urteils 17. März 2015). Demnach konnte die Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs mit Bezug auf die zweite Betreibung im ersten Betreibungsverfahren noch immer kein Fortsetzungsbegehren stellen. Damit ist
- 9 für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ein Rechtsschutzinteresse für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung zu bejahen. Denn nur in Fällen, in denen der Gläubiger ohne Rechtsöffnungsentscheid die Zwangsvollstreckung für die betreffende Forderung fortsetzen kann, ist auf das Rechtsöffnungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Stücheli, a.a.O., S. 101). So bedarf es insbesondere dann keiner Rechtsöffnung und es besteht somit kein Rechtsschutzinteresse, wenn dieselbe Forderung desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner schon Gegenstand einer früheren Betreibung war, in welcher der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hat oder noch zu stellen berechtigt ist (Stücheli, a.a.O., S. 102). Die Vorinstanz trat zu Recht auf das Gesuch ein. Hingegen ist im Weiteren zu prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse in der Folge nicht für einen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung dahinfiel. Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens dahin, wird die Rechtsöffnung gegenstandslos. Das Geschäft ist abzuschreiben (Stücheli, a.a.O., S. 91). Dies kann auch für einen Teilbetrag geschehen. 3.4. Nachdem die Kammer am 17. März 2015 über die Beschwerde des Beklagten entschieden hatte, wurde das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juli 2014 vollstreckbar. Es konnte fortan ein Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. 1... gestellt werden. Eine Beschwerde ans Bundesgericht wurde nicht erhoben (vgl. Urk. 21 S. 10). Damit fiel das Rechtsschutzinteresse der Klägerin mit Bezug auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren für den Trennungsunterhalt von September 2010 bis und mit Februar 2014 sowie den Kindesunterhalt von September 2010 bis und mit November 2010 und von Januar 2012 bis und mit Februar 2014 nachträglich dahin. Für die Monate August 2010 und März bis Dezember 2014 bestand es jedoch sowohl für den Trennungs- als auch den Kindesunterhalt weiterhin (vgl. die diesbezüglich korrekten Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 21 S. 10). In Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch mit dem Beklagten davon auszugehen, dass es möglich ist, das verbleibende Rechtsschutzinteresse zu berechnen (Urk. 20 S. 7 f.). Hingegen kann der Berechnungsmethode des Beklagten, aus welcher ein noch verbleibendes Rechtsschutzinteresse von Fr. 1'892.08 resultiert, nicht gefolgt werden (Urk. 20 S. 8). So ergibt sich aus dem vollständig begründeten Beschluss des Oberlan-
- 10 desgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014, dass der Klägerin für den Monat August 2010 weder Kindes- noch Trennungsunterhalt zugesprochen wurde (Urk. 41 S. 26 f.). Für die Monate März bis Dezember 2014 wurde auf einen Kindesunterhalt von EUR 590.– erkannt (Urk. 41 S. 2 und 27). Hiervon hat der Beklagte für die Monate März bis und mit Juni 2014 je EUR 420.– bezahlt. Es verblieb ein offener Betrag von EUR 680.– (4 x EUR 170.– [EUR 590.– - EUR 420.–]). Für die Monate Juli bis und mit Dezember 2014 betragen die zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge je EUR 590.–, damit total EUR 3'540.– (6 x EUR 590.–). Es ergibt sich ein Gesamtbetrag für die Monate März bis und mit Dezember 2014 von EUR 4'220.–. Trennungsunterhalt wurde der Klägerin für die Monate März bis und mit Juni 2014 je EUR 810.13 zugesprochen (Urk. 41 S. 27). Hiervon hat der Beklagte monatlich EUR 576.– bezahlt. Es verblieb ein offener Betrag von EUR 936.52 (4 x EUR 234.13 [EUR 810.13 - EUR 576.–]). Für die Monate Juli bis und mit Dezember 2014 beträgt der zugesprochene Trennungsunterhalt EUR 4'860.– (6 x EUR 810.–; Urk. 41 S. 2). Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von EUR 5'796.52. Damit resultiert für die Monate August 2010 und März bis und mit Dezember 2014 ein Gesamtanspruch für Kindes- und Trennungsunterhalt von EUR 10'016.52. Es ist nun aber zu beachten, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe mit seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 sowohl den Kindes- als auch den Trennungsunterhalt gegenüber dem Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 reduziert hat. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Lörrach wurde, wie in der ersten Rechtsöffnung verlangt, von September 2010 bis und mit Februar 2014 rückständiger und zukünftiger Trennungs- und Kindesunterhalt von total EUR 18'493.– (bzw. Fr. 22'602.30) zugesprochen. Für diesen Betrag wurde der Beklagten bereits Rechtsöffnung erteilt (Urk. 11/2). Sie hat ein entsprechendes Fortsetzungsbegehren gestellt (Urk. 24/5) und den Betrag erhalten (Urk. 24/6; Urk. 24/7). Gemäss Entscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe werden für dieselbe Zeitspanne nur noch EUR 13'390.12 zugesprochen (vgl. Urk. 41 S. 26 f.; Kindesunterhalt: EUR 1'260.– + EUR 340.– + EUR 680.– + EUR 850.– + EUR 1'190.– + EUR 340.– [2 x EUR 170.–] sowie Trennungsunterhalt: EUR 1'343.42 + EUR 978.96 + EUR 978.96 + EUR 1'696.02 + EUR 610.08 + EUR 487.88 + EUR 578.– + EUR 1'588.53 + EUR 468.27 [2 x EUR 234.13]). Es resultiert eine Differenz von EUR 5'102.88 (EUR 18'493.– - EUR 13'390.12). Es
- 11 erscheint angezeigt, vorliegend von einem verbleibenden Rechtsschutzinteresse von EUR 4'913.64 auszugehen (EUR 10'016.52 - EUR 5'102.88). Mit der Vorinstanz und den Parteien (Urk. 21 S. 15; Urk. 20; Urk. 33) ist der Umrechnungskurs auf Fr. 1.0465 per 11. Februar 2015 festzusetzen. Damit ist in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde des Beklagten das Rechtsschutzinteresse der Klägerin auf Fr. 5'142.13 (EUR 4'913.64 x 1.0465) zu beschränken. Im Mehrumfang von Fr. 22'968.64 (Fr. 28'110.77 - Fr. 5'142.13) fehlt der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse. 4.1. Zufolge der (teilweisen) Gutheissung der Rüge des Beklagten ist das Urteil der Vorinstanz vom 23. Juni 2015 aufzuheben. Das Verfahren ist spruchreif. Es ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Mangels Rechtsschutzinteresse ist das Verfahren im Umfang von Fr. 22'968.64 abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Da der Hauptantrag des Beklagten vor Vorinstanz auf vollumfängliche Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ging, steht dem nichts entgegen (Urk. 33 S. 6). 4.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 10. Juli 2014 nach Art. 4 ff. UVÜ bejaht (Art. 21 S. 11 ff.). Es kann auf die zutreffenden und nicht beanstandeten Erwägungen verwiesen werden. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG ist damit für die verbleibenden Fr. 5'142.13 gegeben. Die Forderung war bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 13. Februar 2015 fällig. Es kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden und unangefochten geblieben Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 S. 16). Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 und 3 SchKG wurden nicht erhoben respektive die entsprechenden Beweise nicht beigebracht (vgl. Urk. 21 S. 16). Damit ist definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'142.13 zu erteilen. Für die Betreibungskosten kann demgegenüber keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ohnehin ist aber eine Rechtsöffnung auch überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochenen worden ist, zu bezahlen sind (Urteil des
- 12 - Bundesgerichtes 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 Erw. 3). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.
III. 1.1. Die Vorinstanz setzte die Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 340.– fest (Urk. 21 S. 17, Dispositivziffer 3). Sie auferlegte die Kosten zu 87 %, mithin (abgerundet) Fr. 295.–, dem Beklagten (Urk. 21 S. 17 und S. 18, Dispositivziffer 4). Weiter verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin eine (auf 74 %) reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 21 S. 17 und S. 18, Dispositivziffer 5). Sowohl die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten als auch der vollen Parteientschädigung auf Fr. 2'702.70 (inklusive Mehrwertsteuer) blieb unangefochten. 1.2. Die Klägerin erneuert vor der Beschwerdeinstanz den Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO und von Art. 108 ZPO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu 100 % dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 14 S. 3 f.; Urk. 33 S. 5). 1.3.1. Die Prozesskosten – bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – werden den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in Betracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (Botschaft zur ZPO, S. 7297). 1.3.2. Für das erstinstanzliche Verfahren ist von einem Streitwert von Fr. 28'110.77 auszugehen. Die Klägerin obsiegt mit Fr. 5'142.13, damit zu rund
- 13 - 18 %. Die verbleibenden 82 % betreffend ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren durch die Klägerin veranlasst wurde. Die Tatsache, dass der Beklagte mit der Bezahlung der Unterhaltszahlungen in Verzug war, vermag daran nichts zu ändern. Der Beklagte durfte sich der ihm im Rahmen eines Arrest- und Betreibungsverfahrens zustehenden Rechtsbehelfe, ebenso wie die Klägerin, bedienen. Die Klägerin hat das zweite Arrestverfahren, samt anschliessender Betreibung und den weiteren Rechtsschritten, eingeleitet, um sich im Falle der Abweisung der vom Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz vom 3. Juli 2014 erhobenen Beschwerde das Vollstreckungssubstrat zu sichern. Will sich die Klägerin derart absichern, hat sie das mit dem zweiten Arrest- und Betreibungsverfahren verbundene Kostenrisiko zu tragen. Im Weiteren ist jedoch zu beachten, dass die Klägerin obsiegt hätte. Sodann trat die Gegenstandslosigkeit durch die Fällung des Rechtsmittelentscheides der Kammer im ersten Rechtsöffnungsverfahren ein. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich, die verbleibenden 82 % der Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Damit wird der Beklagte zu (gerundet) 60 % und die Klägerin zu 40 % kostenpflichtig. Die Kosten von Fr. 340.– werden von der Klägerin bezogen, hiervon hat der Beklagte ihr Fr. 204.– zu ersetzen. Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist auf (gerundet) Fr. 540.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. 2. Im Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 26'218.69 (Fr. 28'110.77 - Fr. 1'892.08) auszugehen. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung gefällt werden musste, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 750.– als angemessen. Die Klägerin obsiegt mit Fr. 3'250.05 (Fr. 5'142.13 - Fr. 1'892.08). Sie obsiegt mit rund 12 %. Betreffend der Kostenverteilung für die Gegenstandslosigkeit kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Es rechtfertigt sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 45 % der Klägerin und zu 55 % dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hat der Klägerin sodann eine auf 10 % reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 2, 9 sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 900.– als angemessen. Hier-
- 14 von hat der Beklagte der Klägerin 10 %, damit Fr. 90.– zu bezahlen. Da die Klägerin im Ausland wohnt, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 mit Ergänzung vom 17. September 2010, S. 3).
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. Juni 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:
"1.1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 22'968.64 abgeschrieben. 1.2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. 2... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 5'142.13 (EUR 4'913.64, Umrechnungskurs EUR 1 = Fr. 1.0465).
4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen, sind ihr aber vom Beklagten im Umfang von Fr. 204.– zu ersetzen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 540.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen."
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. Juni 2015 abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 45 % der Klägerin und zu 55 % dem Beklagten auferlegt. Die Kosten werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Betrage von Fr. 337.50 zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 90.– zu bezahlen.
- 15 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'218.69. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js
Urteil vom 8. Februar 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. Juni 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 45 % der Klägerin und zu 55 % dem Beklagten auferlegt. Die Kosten werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleis... 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 90.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...