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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.09.2015 RT150129

11 septembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,928 mots·~10 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150129-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 11. September 2015

in Sachen

Staat Zürich und Gemeinde A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Steueramt A._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. Juni 2015 (EB150201-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 29. Juni 2015 (Urk. 14) wurde das von den Klägern (eigentlich: Gesuchsteller) und Beschwerdeführern (fortan: Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 17. November 2014) gestellte Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Kläger geregelt bzw. betreffend den Staat Zürich auf die Gerichtskasse genommen, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger am 6. Juli 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 Blatt 2): "1. Das Urteil EB150201-C/U LU/ad des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Juni 2015 betreffend Rechtsöffnung sei aufzuheben. 2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 17. November 2014) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 858.50 nebst Zinsen zu 4.5 % seit 12. November 2014, für Fr. 29.65 Ausgleichszins, für Fr. 233.85 aufgelaufene Verzugszinsen sowie für Fr. 86.60 Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei." 2. Mit Verfügung vom 3. August 2015 wurde dem Beklagten (eigentlich: Gesuchsgegner) und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 18). Der Beklagte holte die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung nicht ab (Urk. 19), obschon er aufgrund des Verfahrens vor Vorinstanz (von welchem er spätestens seit dem 12. Mai 2015 Kenntnis hatte; Urk. 9) mit einer Zustellung rechnen musste. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Verfügung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist (vorliegend am 12. August 2015; Urk. 19) zugestellt. Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt

- 3 das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 3. Die Vorinstanz erwog, nach § 131 Abs. 1 StG würden Steuerforderungen fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden sei, verjähren. Nach § 131 Abs. 2 i.V.m. § 130 Abs. 3 lit. a StG beginne die Verjährung mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung neu. Die Frage der Verjährung sei im öffentlichen Recht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 86 I 60 E. 2). Die Kläger hätten gestützt auf einen Einschätzungsentscheid vom 13. August 2008 (Urk. 3/1) und auf eine Schlussrechnung vom 22. September 2008 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2006 verlangt. Auf der Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Steueramts Zürich sei ausgeführt, dass der Einschätzungsentscheid dem Beklagten am 13. August 2008 per Einschreiben zugesandt worden sei. Die Postsendung sei nicht retourniert worden, und es sei keine Einsprache erhoben worden, weswegen die Einschätzung in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 3/1). Es sei folglich anzunehmen, dass der Beklagte den eingeschrieben versandten Einschätzungsentscheid spätestens am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholfrist – d.h. am 21. August 2008 – entgegengenommen habe und die Einschätzung nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist (§ 140 Abs. 1 StG) spätestens mit Ablauf des 22. Septembers 2008 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Lauf der Bezugsverjäh-

- 4 rung habe mit Rechtskraft der Einschätzung angefangen (§ 131 Abs. 1 StG) und habe mit Zustellung der Zahlungsmahnungen vom 6. Januar 2009 (Urk. 3/3) und vom 19. Februar 2009 (Urk. 3/4) jeweils neu begonnen (§ 130 Abs. 3 lit. a StG). In der Folge hätten die Kläger den Beklagten jedoch erst wieder am 6. März 2014 gemahnt, mithin mehr als fünf Jahre nach der Mahnung vom 19. Februar 2009 (Urk. 3/5), sodass in der Zwischenzeit die Verjährung eingetreten sei. Die in Betreibung gesetzte Forderung stelle als Steuerforderung eine Forderung des öffentlichen Rechts dar, weshalb die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Daher sei das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger abzuweisen (Urk. 14 S. 2 f.). 4. Die Kläger rügen, der Beklagte habe sich am 31. Januar 2009 ins Ausland abgemeldet. Gemäss Abklärungen mit der aktuellen Wohngemeinde des Beklagten, D._____, sei er am 1. März 2012 von Deutschland zugezogen. Es sei auf § 130 Abs. 2 lit. c StG zu verweisen. Die Verjährung sei im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 29. Februar 2012 stillgestanden, da weder der Beklagte als Steuerpflichtiger noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt habe. Nach Kenntnisnahme über den Aufenthaltsort des Beklagten in D._____ sei eine letzte Mahnung am 6. März 2014 eingeschrieben versandt worden. Das Betreibungsbegehren sei am 11. November 2014 gestellt worden. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren sei auf Grund des Fristenstillstands in Folge des Wegzugs des Beklagten ins Ausland noch nicht eingetreten. Somit sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es seien sämtliche Gebühren gemäss Urteil der Vorinstanz dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 13 Blatt 2). 5.1. Die Frage der Verjährung oder Verwirkung ist im Bereich des öffentlichen Rechts von Amtes wegen zu prüfen (BGE 86 I 60 E. 2). Bei der Verjährung ist dies seit einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur der Fall, wenn es sich um eine Forderung des Gemeinwesens handelt (BGE 101 Ib 348; sog. "hinkende Lösung"). Dies sollte jedoch nur für den materiell-rechtlichen Entscheid gelten. Im Betreibungsverfahren hat hingegen der Gläubiger einer öffent-

- 5 lich-rechtlichen Forderung keine Verfügungsgewalt und ist insofern einem über einen privatrechtlichen Anspruch verfügenden Gläubiger gleichgestellt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 246 unter Hinweis auf BGE 88 I 107, 120 Ia 98 E. 1c.aa). Es ist daher nicht einzusehen, weshalb er bezüglich dieser Einwendung im Rechtsöffnungsverfahren anders behandelt werden sollte (Stücheli, a.a.O., S. 246; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 22 unter Hinweis auf BGer., Rep. 1993, 140 ff.; Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Zürich 2013, S. 287; a.M. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 146 N 2 f.; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, tome I, Art. 81 N 46, 49 und 78, jedoch unter Verweisung auf materielle Entscheide). Schliesslich legt auch der Gesetzestext keine andere Interpretation nahe. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die Verjährung als Einrede zur Abwendung der definitiven Rechtsöffnung vom Betreibungsschuldner geltend zu machen und nicht von Amtes wegen zu beachten (Meier, a.a.O., S. 287). Damit und aufgrund des eingangs erwähnten umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren braucht auf die Ausführungen der Kläger im Zusammenhang mit dem Stillstand der Verjährung infolge Wegzugs des Beklagten ins Ausland nicht weiter eingegangen zu werden. 5.2. Als Rechtsöffnungstitel im erwähnten Sinn reichten die Kläger einen definitiven Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2006 mit Rechtskraftbescheinigung vom 23. März 2015 (Urk. 3/1) sowie eine Schlussrechnung für das Bezugsjahr 2006 (Urk. 3/2) ein, worin der Beklagte zur Bezahlung von Fr. 858.50 nebst Zinsen von Fr. 29.65 verpflichtet wurde. Für den Einschätzungsentscheid liegt eine Rechtskraftbescheinigung vor, womit der Einschätzungsentscheid vom 13. August 2008 vollstreckbar ist. Die definitive Steuerrechnung stellt in Verbindung mit dem vollstreckbaren Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig ist die Forderung samt Zins (Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen ab 1. Januar 2008 / 1. Januar 2012 / 1. Januar 2015 für die Staats- und Gemeindesteuern; LS 631.611) durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Da der Beklagte nicht behauptete, dass er diese Schuld seit Erlass der Verfügung bezahlt habe oder sie ihm gestundet worden sei, noch die Verjäh-

- 6 rung anrief, ist den Klägern antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hingegen ist nach ständiger Praxis des Obergerichtes für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Diese Auffassung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 16). In diesem Umfang ist das Begehren der Kläger abzuweisen. III. 1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 135.– ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie weder berufsmässig vertreten sind noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt. 2. Der Beklagte hat sich vor der Beschwerdeinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind. Aus demselben Grund wird der Beklagte gegenüber den Klägern nicht entschädigungspflichtig. Eine Entschädigungspflicht des Staates gegenüber der Gemeinde A._____ besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 26). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. Juni 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Den Klägern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 17. November 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 858.50 zuzüglich Zins zu 4,5 % seit 12. November

- 7 - 2014, Fr. 29.65 Ausgleichszins sowie Fr. 233.85 aufgelaufene Verzugszinsen. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 135.– wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Betreibungsamt C._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 858.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli versandt am: js

Urteil vom 11. September 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. Juni 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Betreibungsamt C._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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