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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.08.2015 RT150128

17 août 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,199 mots·~6 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150128-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 17. August 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____ GmbH

gegen

1. Kanton Neuchâtel, 2. Gemeinde C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Office du contentieux général de l'Etat

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2015 (EB150296-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 erteilte die Vorderrichterin den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 14. April 2014, für Fr. 15'211.75 nebst Zins zu 4,5 % seit 1. September 2009 sowie für Fr. 2'592.–. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (Urk. 27 S. 5f., Dispositiv-Ziffer 1). Auf das von der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestellte Revisionsbegehren wurde ferner nicht eingetreten (Urk. 27 S. 6, Dispositiv-Ziffer 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Juli 2015 innert Frist Beschwerde, womit sie die Annullierung der Rechtsöffnung sowie die Revision für die Anrechnung der in den Jahren 2001 und 2002 bezahlten Steuern von Fr. 40'987.80 (Quellensteuern, Kantons- und Gemeindesteuern ZH für die Jahre 2001 und 2002) beantragt (Urk. 26, 2. Seite). 3.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, 2. Aufl., N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwendet. 3.2. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerde-

- 3 führer kann seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Beschwerde nicht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden. 4. Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, in der Beschwerdebegründung ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt zu wiederholen. Weder führt sie aus, weshalb die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine (allenfalls) unzulässige Doppelbesteuerung nicht im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden könne (Urk. 27 S. 5), unzutreffend sein soll noch setzt sie sich mit der Erwägung auseinander, dass die Gläubiger - nämlich die Gesuchsteller und der Kanton und die Stadt Zürich - verschieden seien, weshalb durch die Leistung von Staats- und Gemeindesteuern an Letztere nicht die Schuld bei Ersteren getilgt werden könne (Urk. 27 S. 4). Damit genügt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht. 5. Soweit die Gesuchsgegnerin ferner neue Beilagen einreicht, ist sie auf das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot hinzuweisen: Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3f. zu Art. 326). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 8 zu Art. 229). Das bereits von den Gesuchstellern im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Urteil des Tribunal Fiscal des Kantons Neuenburg vom 13. März 2009 (Urk. 12/9), auf welches sich im Beschwerdeverfahren die Gesuchsgegnerin stützt (Urk. 26 S. 2), stellt entge-

- 4 gen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin nicht das Steuerdomizil für die Jahre 2001 und 2002 fest, sondern befasst sich mit den Steuerperioden 2003 bis 2007 (Urk. 12/9 = Urk. 30/2 S. 1 und 17). Sie vermag daher damit ihre Behauptung, die Gesuchsteller hätten für die Jahre 2001 und 2002 gar keine Steuerhoheit gehabt, nicht zu belegen. 6. Soweit die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren erneut die Revision der Steuern 2001 und 2002 verlangt, ist sie - wie dies bereits die Vorderrichterin zutreffend gemacht hat (Urk. 27 S. 5) - wiederum darauf hinzuweisen, dass die Revision rechtskräftiger Steuerentscheide nicht in die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts fällt. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin sogleich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsteller kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsbegehren der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

- 5 - 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'803.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: js

Urteil vom 17. August 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsbegehren der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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