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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.07.2015 RT150119

3 juillet 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,134 mots·~11 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150119-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Juli 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. Februar 2015 (EB140421-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. Februar 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ...des Betreibungsamts ...-D._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2014) – gestützt auf einen genehmigten Unterhaltsvertrag für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 34'000.-- nebst 5 % Zins seit 17. November 2013; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 20 = Urk. 24). b) Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 hat der Gesuchsgegner geltend gemacht, er habe am 7. Mai 2015 gegen das Urteil vom 26. Februar 2015 Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2015 sind die Beschwerdeanträge enthalten (Urk. 24 S. 2-3): "1. Das erstinstanzliche Gesuch der Antragstellerin ist abzuweisen. Dem Kindsvater wird somit nach drei Jahren endlich eine bessere Verhandlungsposition für Anträge am Familiengericht Rheinfelden gegeben werden. (gemeinsame elterliche Sorge/Obhut, Besuchsrecht, Neufassung UHV gemäss Aargauer Verhältnisse) 2. Es sei das Urteil vom 26.02.2015 zu sistieren, bis zum vorliegenden rechtskräftigen Entscheid des Familiengericht Rheinfelden zur am 19. 08.2013 eingereichten Unterhaltsklage, wenn die Klage der Kindsmutter nicht aus untenstehend Gründen zurückgewiesen wird. Nur eine Sistierung wird dann die Kindsmutter bewegen können, die Anpassung des UHV anzunehmen und das Besuchsrecht in anderen hängigen Verfahren freiwillig auszuweiten und die gemeinsame elterliche Sorge/Obhut dem Kindsvater einzugestehen. (momentanes Besuchsrecht ohne Begründung seit drei Jahren - max. 3h alle 2-3 Wochen, begleitet in Kt. AG und BL mit zwei Mal sieben Monaten Unterbruch) 3. Das Bezirksgericht Dielsdorf soll schriftlich angehalten werden, alle Fakten und eingereichten Unterlagen für ihre Entscheide beizuziehen, (nicht nur die, der im Urteil vom 26.02.2015 klagenden Kindsmutter) und diese auch korrekt zu bearbeiten und zu berücksichtigen. Dies obliegt nun dem Obergericht. Es wird demnächst ein weiteres "Gesuch" der Kindsmutter beim Bezirksgericht anhängig gemacht werden, weil es ihr Gerichte zu einfach machen, nur monetäre Interessen zu verfolgen. 4. Es sei der festgesetzte utopische Streitwert gemäss geltender "Berner Regel" zu mindern und demzufolge die Gerichtskosten und die Parteientschädigung.

- 3 - 5. Es sei für die Belange meiner Tochter eine unabhängige Kinderanwältin dem jetzigen Verfahren beizuziehen. Sie könnte anschliessend auch in Rheinfelden eingesetzt werden. 6. Weiter ist der von der Kindsmutter nie in Anspruch genommene Betrag von Fr. 814.00 für externe Kinderbetreuung vom monatlichen Unterhalt abzuziehen, so wie deren angenommenen Beschäftigungsgrad von 50%, der zur anschliessenden Berechnung bei der Begründung verwendet wird, auf das tatsächliche Arbeitspensum von 65% hochzurechnen. (Grundlage: Lohn KM für Berechnung UHV C._____ AG) Die durch den Kindsvater von Februar 2012 - Januar 2013 zu viel bezahlten Beiträge wegen erhöhtem Arbeitspensum der KM und die nicht beanspruchten Gelder für externe Kinderbetreuung, sind dem Kindsvater gutzuschreiben. 7. Die nicht beanspruchten Wohnkosten von Feb 2012 - September 2012 sind dem Kindsvater gutzuschreiben, da die KM in diesem Zeitraum bei Ihren Eltern keine Miete bezahlte und noch keine Wohnung hatte. 8. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Da das Urteil vom 26.02.2015 den Kindsvater quasi auf längere Zeit aufs Existenzminimum reduziert, ist ihm diese unentgeltliche Prozessführung von Amtes wegen zu gewähren, sowohl die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde erfolgversprechend sind. 9. Das Bezirksgericht Dielsdorf (Frau Richterin …) soll aufgefordert werden, Stellung zum absichtlich und vorschnellen, rechtswidrig vordatierten unbegründeten Urteil vom 26.02.2015 (versandt am 11.03. 2015) zu nehmen. Es wollte damit nur den unangenehmen Fragen der Gerichtsantwort vom 19.02.2015 des Kindsvaters ausweichen. Ansonsten wird es/sie dies zu Handen der Staatsanwaltschaft tun müssen. Was aus Sicht der momentanen einschlägigen Rechtslage und erwarteten Antwort des Obergerichts, schon in Vorbereitung ist. 10. Es sei festzustellen, ob meiner Tochter (!) tatsächlich ein finanzieller Schaden, durch die vom Kindsvater auf ein Sperrkonto eingezahlten Unterhaltsbeiträge, entsteht. Die genannte Tochter ist zu mindestens 90% bei den Grosseltern untergebracht, die daraus ihr Hobby gemacht haben und deswegen sämtliche Anträge des Kindsvaters auf faire Besuchsbedingungen anwaltlich verschleppen und versanden lassen. Es werden natürlich auch immer wieder die üblichen, von Familienanwältinnen forcierten Vorwürfe an die Väter hochgehalten, um jeglichen Kontakt zu meiner Tochter so gering wie möglich zu halten. Kindsmütter müssen sich hingegen nie rechtfertigen ... und verlangen dafür den vollen UHV-Betrag! Warum die Kindsmutter überhaupt eine eigene Wohnung mietet, obwohl sie wöchentlich von Sonntag Abend bis Freitag Abend sowieso bei den Eltern im Nachbardorf wohnt und übernachtet, ist sehr fragwürdig, wenn nicht als Geldverschwendung zu taxieren. Sie braucht und benutzt die Scheinwohnung gar nicht! Die Wohnung diente einzig und allein 2012 zur Verzögerung vormundschaftlicher Entscheidungen. 2013 übernahm im Aargau bekanntlich das Familiengericht. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

- 4 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wie auch einer Stellungnahme der Vorinstanz (Beschwerdeantrag 9) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Wie erwähnt, macht der Gesuchsgegner geltend, er habe seine Beschwerde am 7. Mai 2015, und damit fristwahrend (vgl. Urk. 21/2: Zustellung am 27. April 2015), eingereicht. Er belegt dies mit der Postaufgabequittung für eine an einen Empfänger in … Zürich adressierte Postsendung, welche am 7. Mai 2015 aufgegeben wurde und am 11. Mai 2015 durch das Postamt 8050 Zürich zugestellt worden sein soll (Urk. 26/2). Das Obergericht befindet sich allerdings nicht im Zustellbereich des Postamts 8050 (Zürich-Oerlikon) und jene Sendung ist denn auch beim Obergericht nicht eingegangen. Vorliegend kann jedoch mit Blick auf das Ergebnis darauf verzichtet werden, dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung des Nachweises, an wen genau jene Sendung adressiert war und wem sie ausgehändigt wurde, anzusetzen, und es kann von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ausgegangen werden. b) Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner beantragten Sistierung des Verfahrens (Beschwerdeantrag 2) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Februar 2015 (mit welcher das gesuchsgegnerische Sistierungsgesuch für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen wurde) verwiesen werden (Urk. 12 S. 3 f. Erwägung 4.1 und 4.2). Im Übrigen ist das Rechtsöffnungsverfahren ein (reines) Vollstreckungsverfahren, das besonders beförderlich zu behandeln ist. In einem solchen kommt eine Sistierung grundsätzlich nicht in Betracht. Dass in einem anderen Verfahren die betriebenen, vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge möglicherweise – sicher ist dies keineswegs – abgeändert werden, begründet keine Ausnahme. Das Sistierungsgesuch ist demgemäss abzuweisen. c) Parteien des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens sind die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner, nicht dagegen deren Tochter. Demnach kommt die Einsetzung einer Kindesvertretung (Beschwerdeantrag 5) von vornherein nicht in Betracht.

- 5 d) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das angefochtene Urteil betreffend Rechtsöffnung. Soweit mit der Beschwerde die Abänderung der Unterhaltsbeiträge (Beschwerdeanträge 6 und 7) bzw. die Feststellung eines Schadens der Tochter der Parteien (Beschwerdeantrag 10) beantragt wird, kann darauf nicht eingetreten werden. 3 a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den zwischen den Parteien am 12. November 2011 geschlossenen und am 14. Dezember 2011 von der Sozialbehörde D._____ genehmigten Unterhaltsvertrag, worin sich der Gesuchsgegner verpflichtet habe, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge für die Tochter (geboren tt.mm.2010) von Fr. 1'700.-monatlich zu bezahlen. Dieser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betrieben seien die Unterhaltsbeiträge für die 20 Monate Februar 2013 bis September 2014, welche bei Einleitung der Betreibung alle fällig gewesen seien. Der Gesuchsgegner mache nicht geltend, die Schuld sei getilgt, gestundet oder verjährt. Sein Einwand, dass am Bezirksgericht Rheinfelden ein Abänderungsverfahren hängig sei, habe keinen Einfluss auf die materielle Rechtskraft des Unterhaltsvertrags; bis zum Vorliegen eines gegenteiligen Entscheids habe dieser nach wie vor Geltung (Urk. 25 S. 4-6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im We-

- 6 sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde zusammengefasst dar, dass die Gesuchsgegnerin die Unterhaltsbeiträge zu Unrecht einfordere, weil sie einerseits mehr Einkommen erziele (65%-Pensum), als dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegen habe (50%-Pensum), und weil sie andererseits verschiedene Ausgabenpositionen, die beim Unterhaltsvertrag berücksichtigt worden seien, tatsächlich nicht gehabt habe und habe (Fremdbetreuungskosten, Wohnkosten etc.). Das habe zu einer erheblichen und ungerechtfertigten Bereicherung der Gesuchstellerin geführt. Diese verweigere ihm auch ein anständiges Besuchsrecht und verfolge einzig Geldinteressen. Von den geforderten Unterhaltsbeiträgen seien auch Fr. 590.-- abzuziehen, da er diese auf ein Sperrkonto zugunsten der Tochter einbezahlt habe. Daneben übt der Gesuchsgegner Kritik an diversen Gerichten und Behörden (Urk. 24 S. 4 ff.). d) Abgesehen von der Kritik an Gerichten und Juristen, welche schon in der vorinstanzlichen Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Februar 2015 enthalten war – jedoch für die Entscheidfindung nichts beiträgt –, ist keine der Behauptungen der Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren erhoben worden. Sie können daher gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 3.b). Darüber hinaus würden sie auch nicht zu einem anderen Resultat führen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, bleibt der fragliche Unterhaltsvertrag gültig bis zu einem anderslautenden Entscheid; solange also nicht (im offenbar hängigen Abänderungsverfahren) ein solcher anderslautender Entscheid ergeht, ist der Unterhaltsvertrag zu vollstrecken. Schliesslich könnten auch die behaupteten Zahlungen auf ein Sperrkonto der Tochter nicht als Tilgung der Schuld anerkannt werden, denn die Unterhaltsbeiträge gemäss dem Unterhaltsvertrag sind an die Gesuchstellerin als gesetzliche Vertreterin der Tochter zu bezahlen (Urk. 4/3 i.V.m. Urk. 7).

- 7 e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten war (oben Erwäg. 2.d). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 34'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 24 S. 3). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 24 und 26-28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 3. Juli 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 24 und 26-28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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