Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 30.06.2015 RT150115

30 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,964 mots·~10 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150115-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Mai 2015 (EB150061-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 5. März 2014) gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene 2. Mahnung / Verfügung der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 (Urk. 3/1 und Urk. 3/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 254.– nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2014, die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 13). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 15. Juni 2015 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Mai 2015 mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): " 1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 30. Dezember 2013 festzustellen. a. Eventualiter sei die Teilnichtigkeit der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 30. Dezember 2013 im Umfang von CHF 134.– zzgl. Zins und Kosten festzustellen. 2. Die Rechtsbegehren des Rechtsöffnungsgesuchs seien vollumfänglich abzuweisen. a. Eventualiter seien die Rechtsbegehren des Rechtsöffnungsgesuchs im Umfang von CHF 134.– zzgl. Zins und Kosten abzuweisen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 134.– zzgl. Zins und Kosten nicht schuldet. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Vollstreckung des Entscheids der Vorinstanz vom 22. Mai 2015 sei bis zu einem Entscheid der Rechtsmittelinstanz einstweilen aufzuschieben. 6. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7. Sämtlich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung von CHF 2'111.33 gem. beiliegender Abrechnung (Beilage 9) zuzusprechen."

- 3 b) Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). c) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) aa) Die Gesuchsgegnerin bringt im Beschwerdeverfahren wiederum hauptsächlich vor, dass der Rechtsöffnungstitel in Bezug auf die geforderten Kosten der Kontrollfahrt nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und daher nichtig sei, weshalb die Rechtsöffnung zu verweigern sei (Urk. 12 S. 3 ff. Ziff. 2.1 f.). ab) Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheides tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheides führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7.1 m.w.H.). Da die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, weder bestritten worden ist, noch ernsthaft daran gezweifelt werden kann und auch keine krassen Verfahrensfehler erkennbar sind, kommt im konkreten Fall nur ein schwerer inhaltlicher Mangel in Frage. Die Gesuchsgegnerin hat seinerzeit nicht versucht, die 2. Mahnung / Verfügung der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 anzufechten (vgl. dazu Urk. 3/4), weshalb ihr die Berufung auf einen Nichtigkeitsgrund nur unter strengen Bedingungen zuzugestehen ist. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Am-

- 4 tes wegen zu prüfen, ob ein allfälliger Nichtigkeitsgrund gegeben ist. Ein solcher kann beispielsweise in der fehlenden gesetzlichen Grundlage für den Erlass des Entscheides liegen, der als Rechtsöffnungstitel in Frage steht. Andererseits kann im Rechtsöffnungsverfahren Nichtigkeit nur in extremen Fällen berücksichtigt werden (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7.4 m.w.H.). ac) Einen schweizerischen Führerausweis benötigen Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Gemäss Art. 44 Abs. 1 VZV wird dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Aufgrund Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV kann das Bundesamt für Strassen (fortan ASTRA) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise ändern sowie auf die Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen. Das ASTRA kann für die Durchführung der Verkehrszulassungsverordnung Weisungen erlassen und in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen (Art. 150 Abs. 6 VZV). Mit Art. 44 Abs. 1 VZV besteht somit eine gesetzliche Grundlage zur Anordnung einer Kontrollfahrt für Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises. Diese Gesetzesgrundlage wurde auch bereits im "Rückantwortblatt für die Kontrollfahrt" genannt, welches der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 26. September 2011 zugestellt wurde (Urk. 7/1 S. 2). Eine Nichtigkeit ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Offen bleiben kann dabei, ob der Vertreter des Gesuchstellers die Kontrollfahrt in Übereinstimmung mit dem Anhang 2 der Beilage zum Kreisschreiben des ASTRA hätte anordnen dürfen. Dies hätte die Gesuchsgegnerin – spätestens – im Rechtsmittelverfahren gegen die 2. Mahnung / Verfügung der Si-

- 5 cherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 rügen müssen. So hat das Gericht im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung namentlich zu prüfen, ob die im Rechtsöffnungstitel genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1 m.w.H.). Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in Rechtskraft erwachsene (Urk. 3/4) 2. Mahnung / Verfügung der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 (Urk. 3/1) – abgesehen von der durch die Gesuchsgegnerin geltend gemachten Nichtigkeit – inhaltlich nicht nochmals selber überprüfen. Über die Höhe des geforderten Betrages für die Kontrollfahrt äusserte sich die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb diese als unangefochten zu betrachten ist. b) Die Gesuchsgegnerin bringt sodann im Beschwerdeverfahren vor, dass die ihr verrechneten Mahnkosten auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen würden (Urk. 12 S. 6 Ziff. 2.4). Gemäss § 14 des Verkehrsabgabengesetzes des Kantons Zürich setzt die zuständige Direktion des Regierungsrates die Prüfungs- und Verwaltungsgebühren fest. Dies hat sie im Rahmen der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes getan. Die aktuelle Fassung ist im Internet abrufbar unter www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion /stva/de/StVAgeb/GEBgebuehr.html (abgerufen am 29. Juni 2015). Unter anderem ist dort auch die "Mahngebühr, 2. Mahnung / Verfügung" in der Höhe von Fr. 20.– aufgeführt (www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/stva/de/ StVAgeb/GEBgebuehr/GEBspez.html; abgerufen am 29. Juni 2015). Somit besteht auch in Bezug auf die Mahngebühr eine gesetzliche Grundlage, weshalb auch in Bezug auf die Mahngebühr keine Nichtigkeit des Rechtsöff-

- 6 nungstitels vorliegt. Nochmals ist hier zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsöffnungsverfahren Nichtigkeit nur in extremen Fällen berücksichtigt werden kann. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass der Gesetzgeber an die Wirksamkeit der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes die Verpflichtung zur Eröffnung/Mitteilung respektive Veröffentlichung geknüpft habe (Urk. 12 S. 6 Ziff. 2.4). Auch dies hätte sie jedoch – spätestens – im Rechtsmittelverfahren gegen die 2. Mahnung / Verfügung der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 vorbringen müssen. c) Schliesslich führt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, ihr rechtliches Gehör sei vom Vertreter des Gesuchstellers verletzt worden, da ihr durch diesen keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Aufgebot zur Kontrollfahrt eingeräumt worden sei. Es sei ihr der Eindruck vermittelt worden, dass die Kontrollfahrt – ungeachtet der Umstände des Einzelfalls – zwingend erforderlich sei (Urk. 12 S. 5 f. Ziff. 2.3). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Die Tatsachenbehauptung zur Gehörsverletzung betreffend die Kontrollfahrt brachte die Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese ist im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. So rügte sie im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren lediglich die unvollständige Gewähr der Akteneinsicht und keine Gehörsverletzung in Bezug auf die Kontrollfahrt (Urk. 6 S. 4 Ziff. 3.4).

- 7 d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 12 S. 2 Ziff. I.5) gegenstandslos. 3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 12 S. 2 Ziff. I.6) nicht gewährt werden kann. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28; vgl. dazu BGE 139 III 195). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

- 8 - 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 15 und 16/3-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 254.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 30. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 15 und 16/3-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT150115 — Zürich Obergericht Zivilkammern 30.06.2015 RT150115 — Swissrulings