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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.06.2015 RT150105

30 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·898 mots·~4 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150105-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 30. Juni 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Thurgau

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. April 2015 (EB150039-K)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. April 2015 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 56'700.25 nebst Zins zu 3 % seit 23. Dezember 2014, Fr. 21'131.20 (aufgelaufener Verzugszins bis zum 1. November 2013), Fr. 1'017.– (3 % Verzugszins vom 7. Dezember 2013 bis 22. Dezember 2014), Fr. 250.– (Mahngebühr), Fr. 80.– (Inkassogebühr) und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie die Entschädigung des Urteils. Im Mehrbetrag (Zinseszins) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 17 S. 10, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 3. Juni 2015, zur Post gegeben am 6. Juni 2015, Beschwerde, wobei sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie die Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen für die Einreichung weiterer Unterlagen verlangt (Urk. 16). 3. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 20. April 2015 der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden konnte; die Sendung kam von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (Urk. 15, angehefteter Umschlag). Am 6. Mai 2015 fragte die Gesuchsgegnerin gemäss der nicht einakturierten Aktennotiz vom 20. April 2015 (recte wohl: 20. Mai 2015) bei der Vorinstanz nach und ersuchte um nochmalige Zustellung des Urteils vom 20. April 2015, da sie es versäumt habe, dieses bei der Post abzuholen. Nachdem ihr die Zustellung des Urteils per A-Post zugesichert wurde, erfolgte schliesslich eine erneute Zustellung des Urteils per Gerichtsurkunde. Diese nahm die Gesuchsgegnerin am 26. Mai 2015 entgegen (vgl. hierzu nicht akturierte Aktennotiz der Vorinstanz sowie Urk. 15). Die Gesuchsgegnerin wusste vom vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, es wurden ihr im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens bereits verschiedentlich Verfügungen zugestellt (Urk. 4, Urk. 7 (per A-Post) und Urk. 11). Sie musste da-

- 3 her mit weiteren Zustellungen in diesem Verfahren rechnen. Das Urteil vom 20. April 2015 gilt daher als am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist, das heisst am 30. April 2015 zugestellt (vgl. Urk. 20; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist lief demnach bis am 11. Mai 2015. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin datiert jedoch erst vom 3. Juni 2015 und wurde erst am 6. Juni 2015 zur Post gegeben. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erfolgte daher weit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass ihre Beschwerde auch dann verspätet wäre, wenn zu ihren Gunsten auf die zweite Zustellung des Urteils vom 20. April 2015 abgestellt würde: Die zweite Zustellung erfolgte am 26. Mai 2015 (Urk. 15), weshalb diesfalls die Beschwerdefrist bis am 5. Juni 2015 laufen würde. Die Gesuchsgegnerin übergab ihre Beschwerdeschrift jedoch - wie bereits ausgeführt - erst am 6. Juni 2015 der Post. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin sogleich als offensichtlich unzulässig, und es ist daher nicht darauf einzutreten. Unter diesen Umständen ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: js

Beschluss vom 30. Juni 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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