Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150091-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 11. Juni 2015
in Sachen
A._____ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. April 2015 (EB150585-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. April 2015 trat die Vorinstanz mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 9. September 2013) nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 9). Innert Frist erhob die Gesuchstellerin hierorts mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde mit der Begründung, die Vorinstanz habe mit der Spruchgebühr von Fr. 240.– viel zu hohe Kosten erhoben. Sie sei nicht bereit, diese zu tragen. Sie erwarte die Stornierung dieser Kosten (Urk. 8). Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 19. Mai 2015 wurde die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) über den Eingang der vorliegenden Beschwerde informiert. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Gesuchstellerin zugestellt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 21. Mai 2015, beim Obergericht am 27. Mai 2015 eingegangen, führte die Gesuchstellerin aus, dass sie keinen Weiterzug an das Obergericht wünsche. Dies sei wohl falsch verstanden worden (Urk. 11). 2. Da die an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gerichtete Eingabe der Gesuchstellerin mit dem Betreff "Beschwerde eb150585-L/U" versehen war und die Gesuchstellerin die Höhe der Spruchgebühr rügte, hatte die beschliessende Kammer davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin eine Kostenbeschwerde anhängig machen wolle. Was diesbezüglich falsch zu verstehen sein soll, bleibt unklar. Somit ist aufgrund des Wortlauts des Schreibens der Gesuchstellerin vom 21. Mai 2015 davon auszugehen, dass diese die vorliegende Beschwerde zurückziehen möchte. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge rechtskräftig. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Ge-
- 3 suchgegnerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 8 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Beschluss vom 11. Juni 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 8 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...