Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150088-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 3. Juni 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Stadt B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. März 2015 (EB150015-D)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 18. März 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (nachfolgend Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. September 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'962.95 zuzüglich Zins von 4.5% ab 11. September 2014, für Fr. 179.10 Ausgleichszins sowie für Fr. 60.35 aufgelaufenen Verzugszins und wies das Rechtsöffnungsbegehren im übrigen Umfang ab (Urk. 11 S. 8, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 16. April 2015, zur Post gegeben am 17. April 2015 und hierorts eingegangen am 12. Mai 2015, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Einsprache gegen das obgenannte Urteil, welche - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt (Urk. 12 S. 8, Dispositiv-Ziffer 6) - als Beschwerde entgegen zu nehmen ist. Mit seiner Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Weiter sei ihm eine Aufwandsentschädigung von Fr. 300.– zuzusprechen (Urk. 10). 3. a) Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Gesuchsgegner auf seine Eingabe vom 25. Februar 2015 vor Vorinstanz, welche er auch seiner Beschwerde noch einmal beigelegt hat (Urk. 12/2). Darin habe er ausgeführt, dass die Verfügung vom 9. Februar 2015 des Vorderrichters eine Schikanierung seiner Persönlichkeit sei. Trotzdem habe derselbe Bezirksrichter am 18. März 2015 ein Urteil gefällt, das in keinster Weise seinem gestellten Antrag vom 25. Februar 2015 entspreche und eine reine Zusammenstellung von gewissen fragwürdigen Gesetzesartikeln sei, was seiner Meinung nach einer Frechheit sondergleichen entspreche (Urk. 10). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
- 3 - Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung darf auch berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Auch vom nicht vertretenen Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Beschwerde kann diesfalls nicht eingetreten werden. 4. Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht auseinander. Er führt in seiner Beschwerdeschrift nicht aus, wo die Vorinstanz mit unzutreffenden Gesetzesartikeln argumentiert und weshalb der Vorderrichter zu Unrecht Rechtsöffnung erteilt haben soll. Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens und den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe.
- 4 - Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'962.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js
Urteil vom 3. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...