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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.08.2015 RT150086

17 août 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,001 mots·~10 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150086-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 17. August 2015

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Winterthur, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadt Winterthur, Soziale Dienste

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. April 2015 (EB150091-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 28. April 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 10. März 2015) gestützt auf den rechtskräftigen "Abschlussentscheid mit Rückforderung" der Fürsorgebehörde der Stadt Winterthur vom 10. Juni 2005 für aufgrund missbräuchlichen Bezugs zurückgeforderte Sozialhilfebeträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'944.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 12 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. Mai 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 11). 1.3 In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 28. Mai 2015 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 16). Diese ging innert Frist ein (Urk. 17) und wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Es folgten keine weiteren Eingaben. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3.1 Die Vorinstanz wies den Einwand der Beklagten, wonach der Privatkonkurs über sie am 20. Januar 2015 geschlossen worden sei und sie zu keinem neuen Vermögen gekommen sei, mit der Begründung ab, dass die Beklagte diesen Einwand mit dem Rechtsvorschlag hätte erheben müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie darauf verzichtet. Entsprechend sei nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte nun zu neuem Vermögen gekommen sei (Urk. 12 S. 2). 3.2 Beschwerdeweise bringt die Beklagte vor, dass sie seit dem 7. Oktober 2005 von ihrem Ehemann mittels Eheschutzverfügung getrennt gewesen sei. Ihr Ehemann sei am tt. November 2007 verstorben, wobei es zur konkursamtlichen Nachlassliquidation gekommen sei. Diese sei am 2. Juni 2009 geschlossen worden. Der über sie persönlich eröffnete Konkurs sei am 20. Januar 2015 als geschlossen erklärt worden; sie habe kein neues Vermögen (Urk. 11). Sinngemäss macht die Beklagte geltend, dass die Forderung ihren verstorbenen Ehemann betreffe bzw. betroffen habe und sie nicht Schuldnerin der betriebenen Forderung sei. 3.3 Die Klägerin hält in ihrer Beschwerdeantwort daran fest, dass die Beklagte ihr die Restschuld gemäss Rückerstattungsentscheid vom 10. Juni 2005 in der Höhe von nunmehr Fr. 14'944.– zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.– schulde, da die ursprüngliche Schuld in der Höhe von Fr. 44'096.60 während ihrer Ehe mit B._____ entstanden sei. Die Beklagte habe während der Dauer der Unterstützung von Mai 1998 bis Juli 2004 ein Einkommen erzielt, welches sie nicht deklariert habe. Damit sei es für sie als Klägerin nicht relevant, dass die Trennung von B._____ am 7. Oktober 2005 offiziell geworden sei. Sodann hätten sowohl die Beklagte als auch B._____ die Möglichkeit gehabt, innert 30 Tagen den Rückerstattungsentscheid vom 10. Juni 2005 mittels Einsprache anzufechten, da dieser am 13. Juni 2005 an beide versandt worden sei. Sodann sei die Beklagte zwischen April 2008 und 31. März 2011 erneut von der Klägerin unterstützt worden; in dieser Zeit sei monatlich ein Abzug von Fr. 110.– bis Fr. 300.– pro Monat zur Begleichung der Ausstände getätigt worden. Schliesslich habe die Beklagte zwar Rechtsvorschlag auf die angehobene Betreibung hin erho-

- 4 ben, doch habe sie dies nicht mangels neuen Vermögens getan. Entsprechend werde um Abweisung der Beschwerde und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersucht (Urk. 17). 4.1 Ihre Einwendung bringt die Beklagte zwar erstmals im Beschwerdeverfahren vor, indes sind neue rechtliche Vorbringen gestützt auf die bereits im Recht liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig (BSK ZPO- Spühler, 2. Auflage, Basel 2013, Art 326 N 4; P. Volkart in: DIKE ZPO-Komm., Zürich/St. Gallen 2011, Art. 326 N 5). Bei der vorliegenden Frage, ob der Betriebene der Verpflichtete aus dem Rechtsöffnungstitel ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, darf doch nur gegen den aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten Schuldner auch tatsächlich Rechtsöffnung erteilt werden (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 180; BSK SchKG-I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 29). Damit handelt es sich hierbei um neue rechtliche Vorbringen, welche auch im Beschwerdeverfahren noch zulässig sind; diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, hat sie doch das Recht ebenso von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). 4.2.1 Die definitive Rechtsöffnung kann grundsätzlich nur gegen die durch die Verfügung oder im Entscheid als Schuldner bezeichnete Person bewilligt werden. An die klare Bezeichnung des Schuldners sind hohe Anforderungen zu stellen, zumal die Verwaltungsbehörde jederzeit in der Lage ist, den Rechtsöffnungstitel durch eine neue Verfügung zu vervollständigen. Ausnahmsweise kann auch gegenüber Dritten, welche von Gesetzes wegen mithaften, definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn ihnen die Verfügung eröffnet wurde und sie Gelegenheit hatten, Beschwerde zu erheben. Dabei muss sich aus den Umständen eindeutig ergeben, dass die Verfügung aufgrund ihrer Mithaftung auch ihnen gegenüber vollstreckt werden kann, da eine blosse gesetzliche Bestimmung betreffend die Mithaftung allein noch nicht zur Rechtsöffnung berechtigt (BSK SchKG-I-D. Staehelin, a.a.O, Art. 80 N 131). Sodann kann Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die Forderung auf einem Leistungsentscheid basiert, d.h. die beklagte Partei darin zur Zahlung einer

- 5 bestimmten Summe verpflichtet worden ist. Ansonsten fehlt es an einem Rechtsöffnungstitel (BSK SchKG-I-D. Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 38). 4.2.2 Der Rechtsöffnungstitel lautet vorliegend auf B._____, von welchem die Klägerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch selber ausführt, dass dieser am tt. November 2007 gestorben sei (Urk. 1; Urk. 3/1). Unterhalb seines Namens ist vermerkt, dass er mit A._____ verheiratet ist. Des Weiteren kann diesem Titel entnommen werden, dass von der geltend gemachten zurückzuzahlenden Summe von insgesamt Fr. 44'096.– der Betrag von Fr. 36'293.– mit dem Nachzahlungsanspruch von B._____ gegenüber der Invalidenversicherung betreffend den Zeitraum Mai 2001 bis Juli 2004 in der Höhe von Fr. 46'768.– verrechnet wird. In Bezug auf den Restbetrag von Fr. 10'475.– wurde folgender Passus formuliert: "Sollten Zusatzleistungen angemeldet und zugesprochen werden, werden diese mit der restlichen Schuld verrechnet. Sofern die Schuld nicht gedeckt werden kann, wird das Ehepaar A.B._____ aufgefordert, in monatlichen Raten von Fr. 500.00 die Schulden abzuzahlen." (Urk. 3 S. 1). Dieser Entscheid wurde eingeschrieben versandt an "B._____ + A._____", und zwar in einer einzigen Sendung (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2). Damit aber lautet der Rechtsöffnungstitel lediglich auf B._____ und nicht auf die Beklagte. Entsprechend ist die Betriebene mit dem Verpflichteten aus dem Rechtsöffnungstitel nicht identisch. Mit der Klägerin ist zwar festzuhalten, dass die Beklagte im Rechtsöffnungstitel dahingehend erwähnt wird, dass sie während der ganzen Unterstützung von Mai 1998 bis Juli 2004 Einkommen aus Erwerbsarbeit erzielt und dies der Sozialberatung weder bei der Anmeldung noch danach je deklariert habe; dies sei der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs. Entsprechend sei aufgrund von § 26 des Sozialhilfegesetzes der Betrag von Fr. 44'096.– zurückzuzahlen. Ebenso wurde der Beklagten der Entscheid zugestellt und sie hatte Gelegenheit, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen. Jedoch geht aus der Formulierung "…wird das Ehepaar AB._____ aufgefordert, in monatlichen Raten von Fr. 500.00 die Schulden abzuzahlen" keine eindeutige Zahlungsverpflichtung hervor. So bedeutet "auffordern" lediglich anhalten, ans Herz legen, aufrufen, ermahnen, nahelegen, angehen, bitten, einladen, fordern etc.; eine klare Rückzah-

- 6 lungsverpflichtung wird mit dieser Formulierung indes nicht statuiert. Sodann ist nicht klar, ob die Zahlung freiwillig geschehen soll und ob das Ehepaar solidarisch haftet oder nicht. Selbst wenn also aus diesem Passus und den Umständen abgeleitet werden könnte, dass die Verfügung nicht nur gegenüber B._____, sondern auch gegenüber seiner damaligen Ehefrau A._____ und damit gegenüber der Beklagten vollstreckbar wäre, sie somit mithaftende Dritte wäre, kann aus dieser Verfügung keine an die Beklagte gerichtete Anordnung, Anweisung bzw. Verfügung zur Rückzahlung entnommen werden. Eine blosse Aufforderung zur Zahlung stellt noch keine entsprechende Verpflichtung dar. Selbst wenn also die Voraussetzungen zur Mithaftung gegeben wären, fehlte es vorliegend an einer ausreichend klaren Zahlungsverpflichtung. Damit kann offenbleiben, ob die Beklagte als mögliche Rechtsnachfolgerin für die geltend gemachte Schuld haftet, da hinsichtlich Zahlungspflicht diesfalls dasselbe gelten würde. 4.3 Entsprechend aber ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 10. März 2015) in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO abzuweisen. Dabei unerheblich bleibt, dass die Beklagte die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Sinne von Art. 75 Abs. 2 SchKG verwirkt hat, indem sie diese nicht mit dem Rechtsvorschlag erhoben hat. 5.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 5.2 Da die Klägerin unterliegt, ist ihr die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 300.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrages der Beklagten (Urk. 6) ist ihr keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 5.3 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 7 - 5.4 Mangels entsprechenden Antrages im Beschwerdeverfahren ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 11). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen, Zahlungsbefehl vom 10. März 2015, wird abgewiesen. […] 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'944.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

K. Montani Schmidt

versandt am: se

Urteil vom 17. August 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen, Zahlungsbefehl vom 10. März 2015, wird abgewiesen. […] 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...