Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150076-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. April 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. April 2015 (EB150065-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. April 2015 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2014) – gestützt auf deren Verfügung vom 5. Juni 2009 für Sozialversicherungsbeiträge für Selbständigerwerbende – definitive Rechtsöffnung für Fr. 437.60 nebst 5 % Zins seit 6. Juni 2009, für Fr. 20.-- Mahngebühr und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 27. April 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 12/2) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13): Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf deren rechtskräftige Verfügung vom 5. Juni 2009 (Urk. 3/1). Mit dieser Nachtragsverfügung seien die von der Gesuchsgegnerin zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2006 auf Fr. 437.60 festgesetzt worden. Damit liege für die Hauptforderung
- 3 ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Gesuchsgegnerin mache weder Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forderung geltend; sie bringe vor, sie sei nie selbständig erwerbstätig gewesen. Dieser Einwand richte sich gegen den materiellen Bestand der Forderung, dessen Überprüfung dem Rechtsöffnungsgericht jedoch versagt sei (Urk. 14 S. 2-3). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe wegen einer schweren Krebserkrankung die selbständige Tätigkeit gar nie aufgenommen und schulde daher keine B._____-Beiträge. Die Gesuchstellerin bestätige in ihrem Schreiben vom 3. November 2011 selber, dass sie (die Gesuchsgegnerin) die Tätigkeit als Selbständigerwerbende nie aufgenommen habe (Urk. 13 S. 1). d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, kann im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht (mehr) geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Diese Prüfung ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung dagegen nicht mehr (noch einmal) geprüft werden; hier geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits entschieden wurde. Demgemäss durfte die Vorinstanz das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass sie die fraglichen Beiträge für das Jahr 2006 gar nicht schulde, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. Weitere Rügen erhebt die Gesuchsgegnerin nicht. Ihre Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Bloss ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Die Gesuchsgegnerin beruft sich auf den Einspracheentscheid vom 3. November 2011 (Urk. 7/1); mit diesem bestätige die Gesuchstellerin, dass sie die Tätigkeit als Selbständigerwerbende nie aufgenommen habe. Dieser Einspracheentscheid betrifft jedoch ausschliesslich das Beitragsjahr 2008. Die Gesuchstellerin hat denn auch in ihren Schreiben vom 21. August und 26. September 2014 der Gesuchsgegnerin dargelegt, dass und wieso (Dokumentation mit Rechnungen etc.) die Gesuchsgegnerin für das Beitragsjahr 2006 als Selbständigerwerbende gegolten habe (Urk. 10/1 und 10/2).
- 4 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 457.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 457.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 30. April 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...