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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.07.2015 RT150064

3 juillet 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,779 mots·~9 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 3. Juli 2015

in Sachen

Kanton Zürich und Stadt A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Steueramt der Stadt A._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. April 2015 (EB150101-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. April 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes A._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2014) für Staats- und Gemeindesteuern 2011 von Fr. 11'037.25 nebst 4.5 % Zins seit 10. Oktober 2014, für Fr. 789.45 aufgelaufenen Zins sowie Fr. 103.30 Betreibungskosten ab; die Kosten wurden den Klägern zur Hälfte auferlegt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Dagegen erhoben die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 10. April 2015 [recte: 9. April 2015] Beschwerde und beantragten was folgt (Urk. 11 S. 2): "1.1. Die definitive Rechtsöffnung gegen den Rechtsvorschlag von Herrn B._____ für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 sei zu erteilen. Eventualiter ist der Fall an das Bezirksgericht Bülach zur nochmaligen Bearbeitung und/oder zur Erteilung der Rechtsöffnung zurückzuweisen. 1.2. Die im Urteil vom 1. April 2015 aufgeführten Kosten und Gebühren sind dem Bezirksgericht Bülach zuzuweisen. 1.3. Alle weiteren Kosten und Gebühren sind dem Bezirksgericht Bülach zuzuweisen. 1.4. Auf eine Prozessentschädigung wird verzichtet, sofern diese überhaupt möglich wäre." 2. Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-

- 3 ordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Auflage, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Mit der Beschwerdeschrift reichen die Kläger diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 14/1- 12d). Soweit diese Urkunden erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, sind sie nicht zu beachten (Urk. 14/9-10 und 14/12a und b). 3. a) Die Vorinstanz erwog, gegen einen Einspracheentscheid könne Rekurs beim Steuerrekursgericht erhoben werden (§ 147 Abs. 1 StG, Urk. 12 S. 4f.). Auch eine aufgrund eines Einschätzungsvorschlags erfolgte Einschätzung könne auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Basierend auf dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) akzeptierten Einschätzungsvorschlag (Urk. 5/2) habe das Kantonale Steueramt eine neue Einschätzung vorgenommen, die dem Beklagten in Form der Schlussrechnung vom 18. November 2013 (Urk. 3/5) mitgeteilt worden sei. Mit der Schlussrechnung sei dem Beklagten ein Einspracheentscheid angezeigt worden. Dieser habe nach § 147 Abs. 1 StG die Möglichkeit gehabt, gegen die Schlussrechnung vom 18. November 2013 beim Steuerrekursgericht Rekurs – mithin ein ordentliches Rechtsmittel – einzulegen. Eine Rechtskraftbestätigung des Steuerrekursgerichts liege nicht vor. Die Bestätigung des Kantonalen Steueramtes (Urk. 3/4), gemäss welcher kein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid erhoben worden sei, stelle keine genügende Rechtskraftbescheinigung dar. Trotz mehrfacher Aufforderung hätten die Kläger nicht belegt, dass eine vollstreckbare Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bestehe (Urk. 12 S. 5). b) Die Kläger rügen im Beschwerdeverfahren, alle Rechtskraftbescheinigungen entsprächen der richtigen Rechtsstufe. Die Vorinstanz hätte ergänzend maximal eine Rechtskraftbescheinigung des Steuerrekursgerichts verlangen können. Aufgrund des Verfahrensablaufs sei es nicht erkennbar und auch nicht notwendig gewesen, eine Rechtskraftbescheinigung des Steuerrekursgerichts einzufordern, da der Beklagte im Einspracheverfahren den Vorschlag des Kantonalen Steueramtes anerkannt habe, womit ein Rekurs nur noch eingeschränkt möglich sei (Urk. 11 S. 2). Massgebend für die Rechtskraft der Veranlagung 2011 sei die im Oktober 2013 unterzeichnete Zustimmungserklärung zur Einsprache vom 20. September 2013. Nach Ablauf von 30 Tagen seien weitere

- 4 - Rechtsmittel nicht oder nur noch beschränkt möglich. Die Veranlagung und auch die Schlussrechnung seien daher definitiv und rechtskräftig. Da der Beklagte die korrigierten Steuerfaktoren selbst anerkannt habe, stelle sich die Frage, in welchem Umfang ein Rekurs überhaupt möglich gewesen wäre. Gegen die Schlussrechnung vom 18. November 2013 habe lediglich die Einsprache beim Gemeindesteueramt zur Verfügung gestanden (Urk. 11 S. 4). Das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger stützt sich auf eine Schlussrechnung des Steueramtes A._____ vom 18. November 2013 (§ 126 Abs. 4 StG), welche den Beklagten zur Zahlung von Fr. 11'522.05 für Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2011 und aufgelaufenen Zins verpflichtet (Urk. 3/5). Hierbei handelt es sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 12 S. 3 und 4) um einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Soweit ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid möglich gewesen wäre, ist vom Gläubiger durch Urkunde zu beweisen, dass dieses nicht ergriffen wurde, was das Gericht als Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen hat (BSK SchKG I-Staehelin, N 7 zu Art. 80 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 224). Das Veranlagungsverfahren wird mit dem die Steuerfaktoren und den Steuertarif enthaltenden Einschätzungsentscheid abgeschlossen (§ 139 Abs. 1 StG). Dieser wird dem Steuerpflichtigen separat mitgeteilt (§ 126 Abs. 1 StG). Entspricht der Entscheid einer im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannten Einschätzung (= Einschätzungsvorschlag, vgl. § 44 VO StG), kann er mit der Schlussrechnung – ohne Begründung oder Rechtsmittelbelehrung – angezeigt werden (§ 126 Abs. 4 StG). Ein mit Schlussrechnung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG mitgeteilter Entscheid entfaltet die Wirkungen eines Einschätzungsentscheids (§ 139 Abs. 1 StG i.V.m. § 126 Abs. 1 StG) und ist diesem gleichzusetzen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage 2013, N19 zu § 126 StG m.H.). Diese Normen sind auch auf das Einspracheverfahren anwendbar (§ 141 Abs. 1 StG). Im Oktober 2013 anerkannte der Beklagte den Vorschlag des Kantonalen Steueramtes Zürich im Einspracheverfahren mittels Unterschrift (Urk. 3/3). In der Folge eröffnete das Kantonale Steueramt den Einspracheentscheid mit der

- 5 - Schlussrechnung vom 18. November 2013 (Urk. 3/5). Die Feststellung der Vorinstanz (Urk. 12 S. 5), dass dagegen ein Rekurs beim Steuergericht erhoben werden könne, erweist sich als rechtlich korrekt (§ 147 Abs. 1 StG; vgl. auch ST.2009.168 und ST.2009.321). Nicht zu folgen ist somit dem Vorbringen der Kläger, wonach einzig ein Rekurs gegen den Vorschlag im Einspracheverfahren zur Verfügung stehe (Urk. 11 S. 4). Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift im Widerspruch dazu ausführen, dass bei Anerkennung des Vorschlages des Kantonalen Steueramtes im Einspracheverfahren ein Rekurs eingeschränkt möglich sei (Urk. 11 S. 2). Massgebend ist vorliegend allein die tatsächliche Möglichkeit, ein ordentliches Rechtsmittel mit Suspensivwirkung – hier der Rekurs – gegen die besagte Schlussrechnung ergreifen zu können. Welche Rügen mit diesem Rechtsmittel erhoben werden können, ist dabei unerheblich. Mangels Rechtskraftbescheinigung des Steuerrekursgerichts für die Schlussrechnung vom 18. November 2013 liegt keine vollstreckbare Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Zu Recht wies daher die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Kläger ab. c) Die Kritik der Kläger, die Vorinstanz habe den Nachweis der Rechtskraftbescheinigung des Steuerrekursgerichts von ihnen nicht verlangt (Urk. 11 S. 2), ist unbegründet: Anlässlich der Telefongespräche vom 23. Februar 2015 und 2. März 2015 informierte der Vorderrichter das Steueramt A._____ unter anderem über die noch zu den Akten zu reichende Rechtskraftbescheinigung für die Schlussrechnung (Urk. 3A und Urk. 6). Damit kam sie der gerichtlichen Fragepflicht in genügender Weise nach und war nicht gehalten, die aus Sicht der Kläger nötigen Anweisungen über die einzureichende Form des geeigneten Nachweises der Rechtskraftbescheinigung zu erteilen (vgl. Urk. 11 S. 5 und Urk. 7 S. 3). Ebenso vermag der von den Klägern vorgebrachte Umstand nicht zu genügen, dass aus der Zeitspanne von November 2013 bis zum gestellten Rechtsöffnungsbegehren im Jahre 2015 auf einen (wohl) unterbliebenen Rekurs geschlossen werden könne (Urk. 11 S. 4). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es ist daher davon abzusehen, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder

- 6 eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. e) Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. II S. 2; Urk. 16) 4. a) Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und wären ausgangsgemäss den unterliegenden Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Zufolge der dem Kanton nach § 200 lit. a GOG gewährten Kostenfreiheit fällt die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte ausser Ansatz. Folglich sind nur der Stadt A._____ die hälftigen Gerichtskosten aufzuerlegen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Stadt A._____ zur Hälfte auferlegt. Die verbleibende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 11, 13 und 14/1-12d, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein und unter Beilage einer Kopie von Urk. 16. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'037.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc

Urteil vom 3. Juli 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Stadt A._____ zur Hälfte auferlegt. Die verbleibende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 11, 13 und 14/1-12d, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein und unter Beilage einer Kopie von Urk. 16. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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