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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.06.2015 RT150063

16 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·978 mots·~5 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Urteil vom 16. Juni 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. März 2015 (EB140526-I)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 25. November 2014 das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014, definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– und für die Betreibungskosten zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 und 2). Nach Eingang des vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschusses (Urk. 6 S. 1) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2015 Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 9). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, worauf die Vorinstanz mit unbegründetem Urteil vom 2. März 2015 dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014, für Fr. 100.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Urteils erteilte (Urk. 12 Dispositivziffer 1). Innert Frist ersuchte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. März 2015 um Begründung des Urteils (Urk. 14), worauf die Vorinstanz das begründete Urteil (Urk. 15 = Urk. 18) am 25. März 2015 versandte (Urk. 16). 2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. April 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 2. März 2015 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 17). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die von der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen

- 3 - (Urk. 20/1-2) sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht zu beachten. b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Die Vorinstanz beurteilte den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 (Urk. 3) als rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit als gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 18 S. 3). Die Gesuchsgegnerin liess sich im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht vernehmen, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Schuld über Fr. 100.– (hälftige Kostenauflage) nicht getilgt sei (Urk. 18 S. 3). Im Beschwerdeverfahren setzt sich die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids inhaltlich auseinander. c) Die Gesuchsgegnerin ersucht im Beschwerdeverfahren, den Rechtsöffnungstitel, d.h. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014, anfechten zu können. Dieser sei fehlerhaft und habe schädliche Nachwirkungen (Urk. 17 S. 2), da das Gericht unter Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör den Beschluss vom 8. Mai 2014 erlassen habe (Urk. 17 S. 1). Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 (Urk. 3) nicht nochmals selber überprüfen. d) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es ist daher davon abzusehen, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 4 - 4. a) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: se

Urteil vom 16. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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