Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2015 RT150060

29 avril 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,299 mots·~6 min·3

Résumé

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 21. Januar 2015 (EB140143-A)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 29. April 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 21. Januar 2015 (EB140143-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Januar 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 13. November 2011 [recte 2014]) für unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen gestützt auf den Beschluss vom 13. Dezember 2011 der Fürsorgebehörde B._____ ZH definitive Rechtsöffnung für Fr. 37'849.50 nebst Zins zu 5% seit 18. Januar 2014 (begründete Fassung Urk. 13 = Urk. 18). b) Mit Eingabe vom 2. April 2015 (Poststempel 3. April 2015, eingegangen am 7. April 2015) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil vom 21. Januar 2015 sei aufzuheben und das klägerische Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen (Urk. 17 S. 1). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog, beim rechtskräftigen Beschluss der Fürsorgebehörde B._____ ZH vom 13. Dezember 2011 handle es sich um einen vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und folglich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 i.V.m Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Mit seinen Einwendungen vermöge der Beklagte den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften, da er weder eine Tilgung oder Stundung der Forderung geltend mache noch darlege, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bereits verjährt sei. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin sei gutzuheissen (Urk. 18 S. 4 f.). b) Der Beklagte moniert im Beschwerdeverfahren, am vorinstanzlichen Urteil habe kein Bezirksrichter mitgewirkt, da lediglich der Gerichtsschreiber unterschrieben habe. Der Gerichtsschreiber sei befangen und eigenmächtig vorgegangen und verfüge nach § 136 GOG über kein Entscheidungsrecht. Er führe

- 3 im Sinne von § 133 GOG das Protokoll und habe höchstens beratende Stimme (Urk. 17 S. 1). Laut § 136 GOG werden Endentscheide im summarischen Verfahren – als "andere Entscheide" im Sinne dieser Bestimmung – entweder von einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die alleinige Unterschrift des Gerichtsschreibers im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden, entspricht sie doch der gesetzlichen Regelung. Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass der Bezirksrichter O. Steinmann zusammen mit dem Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan (mit beratender Stimme; § 133 Abs. 1 GOG) den Rechtsöffnungsentscheid erliess. Die Rüge der fehlenden Unterschrift und Mitwirkung des Bezirksrichters ist daher unbegründet. c) Weiter bringt der Beklagte vor, der Gerichtsschreiber lic. iur R. Barblan sei befangen. Dessen Befangenheit begründet er einzig damit, dass dieser eigenmächtig gehandelt habe (Urk. 17 S. 1). Wie bereits dargelegt, trifft dies nicht zu. Die an einem Entscheid mitwirkenden Personen sind stets im Rubrum aufgeführt (Art. 238 lit. a ZPO). Der Bezirksrichter O. Steinmann erliess zusammen mit dem Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan das angefochtene Urteil. Anhand der alleinigen Unterschrift des Gerichtsschreibers lässt sich kein eigenmächtiges Handeln ableiten. Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt. Weitere Gründe für die Befangenheit des Gerichtsschreibers führt der Beklagte nicht an, und ein Ablehnungsbegehren stellt er nicht. d) Mit seiner Rüge, es seien die ergangenen Rechtsöffnungsurteile des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 23. Oktober 2014 und 1. April 2014 missachtet worden, da darin die Rechtsöffnungsfrage entschieden und die Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin abgewiesen worden seien (Urk. 17 S. 1), erhebt der Beklagte den Einwand der abgeurteilte Sache (sog. res iudicata). Im Rechtsöffnungsverfahren als rein betreibungsrechtliche Streitigkeit wirkt ein Urteil nur in der betreffenden Betreibung selbst und schafft darüber hinaus keine materielle Rechtskraft zwischen den Parteien (BGE 133 III 580 E. 2.1). Der Gläubiger kann den Schuldner daher ungehindert neu betreiben und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/

- 4 - Basel/Genf 2013, N 45 zu Art. 59 ZPO m.H.). Die Rechtsöffnungsurteile vom 1. April 2014 und 23. Oktober 2014 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern (Urk. 8/2 = Urk. 20/1 und Urk. 8/3 = Urk. 20/2) beziehen sich auf die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2014), wohingegen das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 13. November 2014) betrifft. In dieser neuen Betreibung kann der Beklagten die Einrede der abgeurteilten Sache nicht erheben, selbst wenn es sich um dieselbe Forderung unter denselben Parteien handelt und sich der Sachverhalt seither nicht geändert hat (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Dissertation, Zürich 2000, S. 157 f.). Damit durfte die Vorinstanz die Rechtsöffnungsurteile vom 1. April 2014 und 23. Oktober 2014 nicht beachten und konnte auf das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin eintreten. e) Der Beklagte erhebt im Beschwerdeverfahren erneut die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die inhaltliche Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung (Urk. 17 S. 2 bis 14). Der Beklagte ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine Verjährung) erfüllt sind. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Fürsorgebehörde B._____ ZH vom 13. Dezember 2011 (Urk. 3/2) nicht nochmals selber überprüfen. Damit hat es sein Bewenden. Im Rechtsöffnungsverfahren und insbesondere im Beschwerdeverfahren sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten somit nicht zu beachten. f) Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant-

- 5 wort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'849.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: js

Urteil vom 29. April 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT150060 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2015 RT150060 — Swissrulings