Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150055-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 29. April 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Eidg. Oberzolldirektion,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. März 2015 (EB150017-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. März 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2014) gestützt auf den vorgängig für vollstreckbar erklärten Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 6. Juli 2011 für eine ausstehende Zollforderung, Einfuhrumsatzsteuern sowie Säumniszuschläge definitive Rechtsöffnung für Fr. 98'404.21 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 11 S. 9 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 17. März 2015 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter Sistierung des Verfahrens, bis die Angelegenheit in Deutschland geklärt worden sei (Urk. 10 S. 1). 2.1 Der Gesuchsgegner führt aus, dass der Aston Martin bis im März 2011 ihm gehört habe. Dies belege die Halterauskunft des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich. Es sei deshalb nicht möglich, dass er den Aston Martin Ende November 2010, wie vom Hauptzollamt Karlsruhe behauptet, nach Deutschland ausgeführt haben solle. Unter diesen Umständen dürfe Deutschland weder Zoll noch Mehrwertsteuer von ihm verlangen. Das Auto sei mittlerweile in Holland korrekt immatrikuliert und es seien sämtliche Steuern und Gebühren bezahlt worden. Wenn er nun in Deutschland auch noch bezahlen müsse, so würde er doppelt bezahlen. Wenn das schweizerische Recht es nicht erlaube, einem deutschen Urteil die Vollstreckung zu versagen, dann solle mindestens das vorliegende Verfahren solange ausgesetzt werden, bis geklärt sei, dass in Deutschland weder Zoll noch Mehrwertsteuer geschuldet seien (Urk. 10). 2.2 Vorliegend stellt der Gesuchsgegner lediglich Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Da die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu ver-
- 3 langen, vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (auf Aufhebung) kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Ivo W. Hungerbühler in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 322 N 9 i.v.m. Art. 312 N 17). Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). Der vorliegende Fall ist spruchreif, weshalb die Beschwerdeinstanz in der Sache entscheiden kann; es bedarf demnach eines Antrages in der Sache. Da der Gesuchsgegner einen solchen nicht gestellt hat, ist sein Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an sich mangelhaft. Indes ist auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). Der Gesuchsgegner stellt sich in seiner Begründung nicht gegen die Vollstreckbarerklärung des Einfuhrabgabenbescheids des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 6. Juli 2011, sondern gegen die erteilte definitive Rechtsöffnung. So macht er insbesondere geltend, das Auto zum besagten Zeitpunkt noch besessen zu haben, weshalb er dieses nicht in Deutschland habe einführen müssen, die Abgaben bereits in Holland beglichen zu haben und nicht doppelt zahlen zu wollen. Entsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in der Sache die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer-
- 4 den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Der Gesuchsgegner wiederholt beschwerdeweise massgeblich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, ohne sich indes mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit vermag seine Beschwerde den vorgenannten Anforderungen an eine solche nicht zu genügen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist es dem Vollstreckungsgericht verwehrt, den als Rechtsöffnungstitel dienenden Sachentscheid auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Die Vorbringen des Gesuchsgegners richten sich jedoch massgeblich gegen den Inhalt des Einfuhrabgabenbescheids des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 6. Juli 2011, indem er ausführt, dass die Abgaben zu Unrecht erhoben worden seien. Wie ebenso von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hätte er diese Einwendungen mit dem gegen den Einfuhrabgabenbescheid zulässigen Rechtsmittel (vgl. Urk. 3/1 S. 4) vorbringen müssen; im Vollstreckungsverfahren ist er damit nicht mehr zu hören. Entsprechend aber besteht auch kein Anlass zur Sistierung des Verfahrens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 13/2-3, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 98'404.21. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Urteil vom 29. April 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 13/2-3, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...