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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2015 RT150050

29 avril 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,125 mots·~6 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150050-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 29. April 2015

in Sachen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Februar 2015 (EB150077-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 12. Februar 2015 wies die Vorderrichterin das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2014, für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung über Fr. 508.80 nebst Zins, Fr. 20.– Mahngebühr und Fr. 53.30 Betreibungskosten ab (Urk. 9). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin innert Frist mit Eingabe vom 9. März 2015 Beschwerde, womit sie die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 12. Februar 2015 und die Neubeurteilung ihres Rechtsöffnungsbegehrens verlangt (Urk. 8 S. 1). 3. Die Vorinstanz erwog, dass die beiden von der Gesuchstellerin eingereichten Verfügungen vom 27. Januar 2014 und vom 21. März 2015 grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellten. Sie wies das Rechtsöffnungsgesuch dennoch mit der Begründung ab, dass das Gesuch betragsmässig nicht nachvollziehbar sei. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die Beiträge der Monate Januar bis März 2014 in der Höhe von Fr. 508.80. Dieser Betrag ergebe sich zwar aufgrund der Verfügung vom 27. Januar 2014 (Urk. 3/1) für drei Monate ergeben (Fr. 2'385 ./. 4 abzüglich Gutschrift von Fr. 87.45). Aus der Verfügung vom 21. März 2014 (Urk. 3/2) gehe jedoch hervor, dass sie die Verfügung vom 27. Januar 2014 für die Monate Januar und Februar 2014 ersetze und für diese beiden Monate ein Betrag von Fr. 508.80 geschuldet sei. Worauf sich die Gesuchstellerin nun stütze und wie sie auf einen Betrag von Fr. 508.80 für die Monate Januar bis März 2014 komme, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 9 S. 2f.). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

- 3 - Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). 5. Mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz hat sich die Gesuchstellerin lediglich auf die Verfügung vom 27. Januar 2014 gestützt und für die festgesetzten und am 7. März 2014 in Rechnung gestellten persönlichen Beiträge des Gesuchsgegners Rechtsöffnung verlangt (Urk. 1 S. 2). Aus der ebenfalls eingereichten Nachtragsverfügung vom 21. März 2014 geht aber hervor, dass diese für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2014 die Verfügung vom 27. Januar 2014 ersetzt (Urk. 3/2). Für diese Zeit konnte daher die Verfügung vom 27. Januar 2014 keinen Rechtsöffnungstitel mehr darstellen. Aus der Nachtragsverfügung vom 21. März 2014 ergibt sich ferner ein geschuldeter Betrag von Fr. 508.80, welcher jenem entspricht, der in Betreibung gesetzt wurde, dort aber für die Zeit von Januar bis März 2014. Für März 2014 wäre indessen die Verfügung vom 27. Januar 2014 massgebend, woraus sich ein Betrag von Fr. 198.75 ergeben würde (Fr. 2'385.– ./. 12, Urk. 3/1). Zu Recht ging daher die Vorderrichterin davon aus, dass der in Betreibung gesetzte Betrag nicht nachvollziehbar sei. Wenn die Gesuchstellerin nun in der Beschwerdebegründung ausführt, der Gesuchsgegner habe mit Schreiben vom 6. März 2014 mitgeteilt, dass er seinen Betrieb per 1. Februar 2014 aufgegeben habe, weshalb der Betrag mit Nachtragsverfügung vom 21. März 2014 akontoweise neu auf Fr. 508.80 festgesetzt worden sei, was dem gesetzlichen Minimum entspreche, und dieser Mindestbetrag für das ganze Jahr sei unabhängig von der Geschäftsaufgabe im laufenden Jahr geschuldet (Urk. 8 S. 2), so sind diese Vorbringen im Beschwerdeverfahren neu und damit verspätet.

- 4 - Die Vorderrichterin wies das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin somit zu Recht ab. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Kontoauszug, welchen die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren einreicht und auf welchen sie in ihrer Beschwerdeschrift hinsichtlich der in Rechnung gestellten Positionen verweist (Urk. 11/4), ein neues Beweismittel darstellt, dessen Einreichung im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr zulässig ist. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen. 6. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 528.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: js

Urteil vom 29. April 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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