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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.03.2015 RT150047

13 mars 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,495 mots·~7 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. März 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin/Widergesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller/Widergesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 17. Februar 2015 (EB140415-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2014 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon hatte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für Fr. 2'200.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2013 für "Alimente und Kinderzulage Februar 2013" betrieben (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 4. November 2014 hatte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Begehren gestellt, es sei festzustellen, dass diese Forderung bereits getilgt worden sei und nicht mehr bestehe, und es sei das Betreibungsamt Dietikon anzuweisen, den entsprechenden Betreibungsregistereintrag zu löschen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 29. November 2014 hatte die Beschwerdeführerin ihrerseits das Begehren gestellt, es sei ihr in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'200.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2013 zu erteilen (Urk. 8). b) Mit Urteil vom 17. Februar 2015 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 14 = Urk. 21): 1. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2014) wird im Umfang von Fr. 1'724.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2013 aufgehoben. 2. Das Gesuch um Löschung des Betreibungsregistereintrages betreffend Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2014) wird abgewiesen. 3. Der Gesuchsgegnerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 476.-- nebst Zins zu 5% seit 16. Oktober 2014. Die auf den Gesuchsteller entfallenden Zahlungsbefehlskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 33.30. Im Übrigen wird das Begehren abgewiesen. 4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf den Gesuchsteller entfallenden Kosten (Fr. 150.--) sind als Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2014) zu berücksichtigen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]

- 3 c) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. März 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 1): "Es seien Ziff. 1 ff. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2015 [recte: 2014]) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 2'200.-- nebst Zins zu 5 % seit 01.02.2013. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um Löschung der Betreibung) beantragt, ist auf ihre Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe sich in der mit dem Scheidungsurteil vom 31. August 2011 genehmigten Scheidungskonvention verpflichtet, der Gesuchstellerin für den gemeinsamen Sohn Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kinderzulage für Februar 2013 habe Fr. 200.-- betragen. Das Scheidungsurteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beschwerdegegner habe geltend gemacht, die in Betreibung gesetzte Alimentenforderung für Februar 2013 durch aufforderungsgemässe Zahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bereits getilgt zu haben. Diese Zahlung am 4. Juni 2013 sei urkundlich belegt. Eine Abtretungserklärung der Beschwerdeführerin liege zwar nicht vor, doch ergebe sich aus der Abrechnung der Sozialen Dienste Zürich vom 6. Mai 2014, dass die vom Beschwerdegegner geleisteten Zahlungen an die Beschwerdeführerin überwiesen worden seien, allerdings unter Abzug eines Verpflegungsbeitrages von Fr. 17.-- pro Tag wegen der Fremdplatzierung des Sohnes ab 29. Januar 2013. Von den geschuldeten Fr. 2'200.-- seien mithin lediglich Fr. 1'724.-- an die Gesuchsgegnerin gelangt (Fr. 2'200.-- minus Fr. 476.-- [28 Tage à Fr. 17.--]). Der von Art. 85 SchKG geforderte urkundliche Beweis der Tilgung umfasse auch den Nachweis, dass die

- 4 - Zahlung der Gläubigerin in der geschuldeten Höhe zugekommen sei. Demnach sei dem Beschwerdegegner der Nachweis der Tilgung lediglich im Umfang von Fr. 1'724.-- gelungen. In diesem Umfang erweise sich die Betreibung als unbegründet und sei aufzuheben (Urk. 21 S. 3-5). Für die nicht der Beschwerdeführerin zugekommen Fr. 476.-- sei dieser die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Verzugszins sei grundsätzlich ausgewiesen, allerdings erst ab Anhebung der Betreibung, da Unterhaltsbeiträge (inklusive Kinderzulagen) als Renten im Sinne von Art. 105 OR gelten würden und erst ab Anhebung der Betreibung (Datum des Zahlungsbefehls: 16. Oktober 2014) zu verzinsen seien (Urk. 21 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Soweit in der Beschwerde nur die eigene Sicht des Sachverhalts wiedergegeben wird (Urk. 20 S. 1 f.), werden damit die Anforderungen an konkrete Rügen von vornherein nicht erfüllt, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Aber auch unter dem Titel "Rechtliche Ausführungen" (Urk. 20 S. 2 f.) finden sich kaum konkrete Rügen der vorinstanzlichen Erwägungen. Dass die Vorinstanz die materielle Sachlage abgehandelt hätte (Urk. 20 S. 3), ist abwegig; die Vorinstanz hat geprüft, ob der Beschwerdegegner den Nachweis der Tilgung erbracht hatte, und dazu war sie aufgrund des entsprechenden Einwands verpflichtet. Sie hat dies, wie erwähnt (oben Erw. 3.a), bejaht, da der Beschwerdegegner urkundlich nachgewiesen habe, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung (aufforderungsgemäss) den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bezahlt habe und diese Fr. 1'724.-davon an die Beschwerdeführerin weitergeleitet hätten. Beides (Zahlung und Weiterleitung in diesem Umfang an die Beschwerdeführerin) wird in der Beschwerde

- 5 nicht als unrichtig gerügt. Damit bleibt es dabei, dass von der betriebenen Alimentenschuld Fr. 1'724.-- bereits der Beschwerdeführerin zugeflossen sind, womit in diesem Umfang die Forderung durch Tilgung untergegangen ist. Für den nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleiteten Betrag von Fr. 476.-- hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dass Unterhaltsbeiträge als Renten im Sinne von Art. 105 OR gelten würden und damit die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen erst mit Anhebung der Betreibung beginne, wird von der Beschwerdeführerin wiederum – zu Recht – nicht gerügt. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'724.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beschwerdegegner erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 1'724.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 13. März 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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