Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 13.03.2015 RT150046

13 mars 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,483 mots·~7 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. März 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegnerin/Widergesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Gesuchsteller/Widergesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 17. Februar 2015 (EB140377-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon hatte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für Fr. 2'250.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2014 für "Alimente und Kinderzulage Oktober 2014" betrieben (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 hatte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Begehren gestellt, es sei festzustellen, dass diese Forderung bereits getilgt worden sei und nicht mehr bestehe, und es sei das Betreibungsamt Dietikon anzuweisen, den entsprechenden Betreibungsregistereintrag zu löschen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. November 2014 hatte die Beschwerdeführerin ihrerseits das Begehren gestellt, es sei ihr in der genannten Betreibung für Fr. 50.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2014 definitive Rechtsöffnung zu erteilen, dazu für 5 % Verzugszins auf Fr. 2'250.-- für die Zeit vom 1. bis 3. November 2014 in der Betreibung Nr. ... des nämlichen Betreibungsamts (Urk. 12). b) Mit Urteil vom 17. Februar 2015 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 26 = Urk. 32): 1. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014) wird im Umfang von Fr. 2'200.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Das Gesuch um Löschung des Betreibungsregistereintrages betreffend Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014) wird abgewiesen. 3. Der Gesuchsgegnerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 50.-- nebst Zins zu 5% seit 6. Oktober 2014. Die auf den Gesuchsteller entfallenden Zahlungsbefehlskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 20.30. Im übrigen wird das Begehren abgewiesen. 4. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 4. November 2014) wird abgewiesen. 5. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf den Gesuchsteller entfallenden Kosten (Fr. 150.--) sind als Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014) zu berücksichtigen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 - 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] c) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. März 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 31 S. 1): "Es seien Ziff. 1 ff. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 50.00 nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2014 (Art. 80 SchKG) sowie definitive Rechtsöffnung für 3 Tage Verzugszins zu 5 % auf Fr. 2'250.00 seit 1.11.2014. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um Löschung der Betreibung) beantragt, ist auf ihre Beschwerde mangels Beschwer von vornherein nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. b) Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde zwar die Aufhebung des ganzen vorinstanzlichen Urteils, mithin auch von Dispositiv-Ziffer 1 (Aufhebung der Betreibung im Umfang von Fr. 2'200.-- nebst Zins), rügt jedoch die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen – der Beschwerdegegner habe valuta 1. Oktober 2014 Fr. 2'200.-- bezahlt, weshalb die Betreibung in diesem

- 4 - Umfang unbegründet sei (Urk. 32 S. 3 f.) – mit keinem Wort, womit es dabei bleibt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. c) Die Vorinstanz hatte, wie erwähnt, für die Alimentenforderung für Oktober 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.-- nebst 5 % Zins seit 6. Oktober 2014 erteilt (Dispositiv-Ziffer 3) und für die Alimentenforderung für November 2014 die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen (auf Fr. 2'250.--) vom 1. bis 3. November 2014 verweigert. Die Beschwerdeführerin will für die Alimentenforderung für Oktober 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2014 und für die Alimentenforderung für November 2014 Rechtsöffnung für die Verzugszinsen vom 1. bis 3. November 2014. Im Beschwerdeverfahren effektiv umstritten sind damit einzig noch die Verzugszinsen bzw. deren Beginn. Die Vorinstanz erwog hierzu, für die Alimentenforderung für Oktober 2014 liege mit dem Scheidungsurteil vom 31. August 2011 ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die Restanz von Fr. 50.-- (die Kinderzulage beträgt seit Oktober 2014 Fr. 250.--; der Beschwerdegegner hatte die Zulage in bisheriger Höhe von Fr. 200.-- bezahlt) vor. Der Verzugszins sei grundsätzlich ausgewiesen, allerdings erst ab Anhebung der Betreibung, da Unterhaltsbeiträge (inklusive Kinderzulagen) als Renten im Sinne von Art. 105 OR gelten würden und erst ab Anhebung der Betreibung (Datum des Zahlungsbefehls: 6. Oktober 2014) zu verzinsen seien. Das Gleiche gelte auch für die Alimentenforderung für November 2014. Für diese sei auch zu beachten, dass in analoger Anwendung von Art. 78 OR bei einem Fristablauf am Wochenende sich die Zahlungsfrist auf den nächstfolgenden Werktag erstrecke (Urk. 32 S. 5 f.). d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, Unterhaltsbeiträge seien "im Voraus auf den ersten eines jeden Monats" zu bezahlen. Die Fälligkeit sei damit genau präzisiert worden. Danach würden die Verzugsfolgen eintreten. Demnach trage der Schuldner das Risiko für Verspätungen. Am 2. des fraglichen Monats sei der Schuldner in Verzug und müsse nicht mehr in Verzug gesetzt werden (Urk. 31 S. 1 f.).

- 5 e) Die Beschwerdeführerin setzt sich damit mit der tragenden vorinstanzlichen Erwägung, dass Unterhaltsbeiträge Renten im Sinne von Art. 105 OR darstellen und damit erst vom Tag der Anhebung der Betreibung an Verzugszinsen geschuldet sind (Art. 105 Abs. 1 OR), in keiner Weise auseinander, womit es dabei bleibt. f) Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert gerundet Fr. 2'200.-- (angefochtene Dispositiv-Ziffer 1; die Verzugszinsen fallen mit knapp einem Franken [Fr. 2'250.-- x 5 % x 3/365 plus Fr. 50.-- x 5 % x 5/365] nicht ins Gewicht). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beschwerdegegner erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 13. März 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT150046 — Zürich Obergericht Zivilkammern 13.03.2015 RT150046 — Swissrulings