Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Mai 2015
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. Januar 2015 (EB150021-D)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 stellten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Steuerjahr 2012 ein Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 10. November 2014) für Fr. 4'925.50 nebst 4,5 % Zins seit 5. November 2014 sowie für Fr. 187.70 Zinsbelastung bis 4. November 2014 und Fr. 73.30 Betreibungskosten (Urk. 9/1-2, Urk. 9/3/2-4). Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. 9/4 S. 2). Nach innert Frist geleistetem Kostenvorschuss (vgl. Urk. 9/5 S. 1) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 9. Februar 2015 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 9/6). b) Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 erhob der Gesuchsgegner Einsprache (Urk. 1). c) Der Eingabe des Gesuchsgegners konnte nicht entnommen werden, gegen welche der vorinstanzlichen Verfügungen er Beschwerde führen will. Entsprechend wurde ihm mit Schreiben vom 24. Februar 2015 Frist angesetzt, um sich diesbezüglich zu äussern. Sodann wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 5). Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte der Gesuchsgegner innert angesetzter Frist mit, sowohl gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2015 als auch gegen jene vom 9. Februar 2015 Beschwerde erheben zu wollen (Urk. 6). In der Folge wurde in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2015 vorliegendes Verfahren angelegt. Es ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei,
- 3 welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchsteller, also den Staat Zürich und die Politische Gemeinde B._____, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Indes wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil erleidet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 4/1-3, 6 und 8/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 4'925.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Beschluss vom 6. Mai 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 4/1-3, 6 und 8/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...