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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.04.2015 RT150035

14 avril 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,326 mots·~7 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150035-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 14. April 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons B._____,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. November 2014 (EB140451-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2014) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 22'849.30 und für Fr. 200.– Mahngebühren sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, für die mutmasslichen Spruchgebühren bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 3). Diese Verfügung wurde zusammen mit dem Doppel der Urk. 1 am 22. Oktober 2014 für den Gesuchsgegner entgegengenommen (Urk. 4 S. 2). Nach fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses (vgl. Urk. 5) wurden die Parteien mit Vorladung vom 29. Oktober 2014 zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren auf den 19. November 2014 vorgeladen (Urk. 6). In der Vorladung wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass sie persönlich zur Verhandlung zu erscheinen hätten oder sich durch eine berechtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen hätten. Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben bzw. bei Säumnis einer oder beider Parteien berücksichtige das Gericht das nach Massgabe der Zivilprozessordnung eingereichte Gesuch und könne seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO (Abklärungen von Amtes wegen) die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde legen (unter Hinweis auf Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die Parteien seien mit Beweismitteln ausgeschlossen, die sie nicht spätestens an der Verhandlung einreichen würden (Urk. 6 S. 1). Der Gesuchsteller liess in der Folge die Abholfrist verstreichen, weshalb ihm diese Vorladung nicht zugestellt werden konnte (Urk. 7). Beide Parteien sind zur Verhandlung vom 19. November 2014 unentschuldigt nicht erschienen (Prot. Vi S. 5). Mit unbegründetem Urteil vom 21. November 2014 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund des eingereichten Gesuchs sowie der vorhandenen

- 3 - Akten und erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf deren Schadenersatzverfügung vom 24. Februar 2014 (Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2014) für Fr. 22'849.30 sowie Fr. 200.– Mahngebühren und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 8). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 verlangte der Gesuchsgegner die Begründung des Urteils (Urk. 10), welche für ihn am 4. Februar 2015 in Empfang genommen wurde (Urk. 11 f.). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21.11.2014 ersatzlos aufzuheben; 2. Es sei das Bezirksgericht Uster anzuweisen, das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen; 3. Es sei der Beschwerde sofern erforderlich die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten des Beschwerdeführers."

c) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass er die Vorladung zur Verhandlung nicht erhalten habe. Er habe daher an der Verhandlung auch nicht teilnehmen können (Urk. 13 S. 2 f.). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Da dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 3) nachgewiesenermassen zugestellt wurde (Urk. 4 S. 2, Urk. 13 S. 2

- 4 - Ziff. II.2), musste ihm bewusst gewesen sein, dass ein Rechtsöffnungsverfahren gegen ihn bei der Vorinstanz anhängig war. Er musste daher mit einer Zustellung der Vorinstanz rechnen, weshalb die Vorladung vom 29. Oktober 2014 als rechtzeitig vor der Verhandlung (Art. 134 ZPO) zugestellt gilt. Da ferner aus der Abholungseinladung der Post vom 31. Oktober 2014 eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der abzuholenden Sendung um eine Gerichtsurkunde handelt (Urk. 16/3), hätte sich der Gesuchsgegner, nachdem er die Abholfrist verpasst hatte, beispielsweise telefonisch bei der Vorinstanz danach erkundigen können, was diese ihm habe zustellen wollen. Dass er dies getan habe, behauptet der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). b) Die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift zur geltend gemachten Einsprache vom 21. April 2014 gegen den Rechtsöffnungstitel wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urk. 16/6-7. Es ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass der Rechtsöffnungstitel in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist. c) Im Übrigen setzte sich der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander.

- 5 d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 13, 15 und 16/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'849.30 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 14. April 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 13, 15 und 16/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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