Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. April 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2015 (EB141807-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. Januar 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2014) gestützt auf den vollstreckbaren Strafbescheid des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM vom 4. Februar 2014 (Urk. 3/1 und Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 140.– nebst Zins zu 5 % seit 9. Mai 2014 sowie Fr. 125.–. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 9). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 15. Februar 2015 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil vom 29. Januar 2015 sei aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 8). b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Der Gesuchsgegner beantragt im Beschwerdeverfahren die Beigabe einer Pflichtverteidigung, da er als Laie nicht in der Lage sei, das Verfahren zu führen (Urk. 8). Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine Partei auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen, sofern die Partei offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner grundsätzlich nicht selber in der Lage ist, ein Rechtsöffnungsverfahren zu führen. So hätte er im erstinstanzlichen Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung, sofern er an der mündlichen Verhandlung zum Rechtsöffnungsgesuch anwesend gewesen wäre, einzig die Verjährung anrufen oder durch Urkunden beweisen können, dass die geltend gemachte Schuld seit Erlass des Strafbescheides getilgt oder gestundet
- 3 worden sei (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es liegen keine Anzeichen dafür vor, er dazu nicht imstande gewesen wäre. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot. Nachdem der Gesuchsgegner mit der mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch säumig war, kann er aufgrund des Novenverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun weder neue Anträge stellen noch neue Tatsachenbehauptungen oder neue Beweismittel vorbringen. Zum gerichtlichen Beizug eines Rechtsvertreters ist erforderlich, dass der Rechtsstandpunkt der zu vertretenden Partei nicht als aussichtslos erscheint (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 69 N 5). Aufgrund des Novenverbots erscheint vorliegend die Beschwerde jedoch als solches als aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner auch für das Beschwerdeverfahren kein Rechtsvertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO beizugeben ist. Aus dem gleichen Grund käme auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO nicht in Frage (Art. 117 lit. b ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. So unterlässt er es darzulegen, wieso die erstinstanzliche Richterin das Recht unrichtig angewandt oder den
- 4 - Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. c) Der Gesuchsgegner ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den Strafbescheid des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM vom 4. Februar 2014 nicht nochmals selber überprüfen. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf Bestellung eines Rechtsvertreters gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 5 - 5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 265.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Beschluss vom 15. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...