Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. Mai 2015
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Januar 2015 (EB141774-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2014) für Fr. 1'909.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2014 ein (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 21. Januar 2015 wies die Vorinstanz dieses Begehren ohne Einholen einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten von Fr. 150.– (Urk. 8 S. 3). b) Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 16. Februar 2015 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz) vom 21.01.2015 (Rechtsöffnung; Geschäfts-Nr. EB141774-L/U) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 04.12.2014) Rechtsöffnung zu gewähren für den Betrag von Fr. 1'909.00 nebst Zins zu 5 % seit 01.04.2004 [recte: 2014]. Der Rechtsvorschlag vom 08.12.2014 sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 10), welcher innert Frist einging (Urk. 11). 2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass für die geltend gemachte Rente kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege. So gehe aus der im Zahlungsbefehl genannten Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 10. Juli 2008 lediglich hervor, dass der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2006 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'754.– und für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 eine solche von Fr. 1'803.– zustehe. Aus dem eingereichten Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (fortan SVA AG) vom 25. Februar 2008 gehe sodann lediglich hervor, dass die
- 3 - Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2005 vorgesehen sei. Eine definitive Zahlungsverpflichtung enthalte der Bescheid jedoch nicht. Ebenso wenig enthalte das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2014 eine Zahlungsverpflichtung (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 2). 3. a) Die Gesuchstellerin beanstandet, dass das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung nicht einmal der Gegenseite zugestellt worden sei, und sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihrer Ansicht nach wäre es an der Gesuchsgegnerin gelegen, allfällige solche Einwendungen, wonach nur eine befristete Rente zugesprochen worden sei, zu erheben. Die Gesuchsgegnerin als korrekte Verwaltungsbehörde hätte mit keinem Wort behauptet, die Verfügung vom 2008 sei nur für eine befristete Rente erlassen worden. Der Entscheid der Vorinstanz sei dementsprechend nur schon aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 7 S. 5). Dieser Einwand zielt ins Leere, wurde doch in keiner Weise das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin, sondern höchstens das der Gesuchsgegnerin verletzt. Dies wäre indes auch nur dann der Fall, wenn zu Ungunsten der Gesuchsgegnerin entschieden worden wäre. Entsprechend aber ist die Gesuchstellerin in Bezug auf das Nichtzustellen des Rechtsöffnungsbegehrens an die Gesuchsgegnerin nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. b) Will die Gesuchstellerin rügen, dass das Verfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO findet auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren das summarische Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung Anwendung. Gemäss dem diesbezüglich einschlägigen Art. 253 ZPO hat das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Damit aber hat die Vorinstanz entsprechend den Verfahrensvorschriften gehandelt; an ihrem Vorgehen ist nichts zu beanstanden. Lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen ist.
- 4 ca) Diesbezüglich macht die Gesuchstellerin geltend, in der Grundverfügung der SVA AG vom 25. Februar 2008 sei in keiner Weise eine Befristung verfügt worden; die Gesuchsgegnerin habe mit ihrer Verfügung vom 20. Juli 2008 (recte: 10. Juli 2008) eine Totalauszahlung von Fr. 48'809.20 vorgenommen (IV-Renten ab 1. Mai 2005 bis 30. April 2008). Dieser Betrag sei von der Gesuchsgegnerin im Juli 2008 an die Gesuchstellerin bezahlt worden. Auf Seite 2 der Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 10. Juli 2008 werde sogar noch explizit ausgeführt: "Die laufenden Renten werden im Voraus in den ersten Tagen des Monats ausbezahlt." Es sei aktenwidrig und absurd, nun zu behaupten, dass die IV-Rente befristet sei. Die Gesuchsgegnerin habe sich explizit dazu verpflichtet, weiterhin (und unbefristet) die IV-Rente zu bezahlen. Sodann rügt die Gesuchstellerin die Annahme der Vorinstanz, wonach die Grundverfügung der SVA AG vom 25. Februar 2008 auch keinen Rechtsöffnungstitel darstelle. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz enthalte auch diese Verfügung eine Zahlungsverpflichtung, sei darin doch Folgendes enthalten: "Ab 01.05.2005 haben Sie Anspruch auf eine ganze Rente." Die beiden Verfügungen würden sich ergänzen. In der Verfügung der SVA AG stehe effektiv kein Rentenbetrag. Es werde "lediglich" verfügt, dass ein Anspruch auf eine (volle) Rente bestehe. Die Gesuchsgegnerin habe sodann die konkrete Rentenhöhe verfügt. Schliesslich zeige auch das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2014, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin zur Auszahlung der IV-Rente verpflichtet sei, habe dieses doch festgestellt, dass die von der IV AG (SVA AG) vorgenommenen Änderungen der IV-Rente der Gesuchstellerin nicht zulässig seien. Sämtliche Verfügungen der SVA AG der Jahre 2013 und 2014 seien aufgehoben worden. Damit gelte bis dato immer noch die rechtskräftige Verfügung der SVA AG vom 25. Februar 2008 und die Vollzugsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 10. Juli 2008 (Urk. 7 S. 5 f.). cb) Diese Einwendungen gehen fehl. Zwar ist es richtig, dass auf Seite 2 der Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 10. Juli 2008 steht, dass die laufenden Renten im Voraus in den ersten 20 Tagen des Monats ausbezahlt würden (Urk. 4/4 S. 2). Es wird jedoch auch folgendes festgehalten: "Verfügung der Nachzahlung. Laufende Rente wurde bereits im Juni 2008 verfügt." (Urk. 4/4
- 5 - S. 2). Damit aber beschlägt die Verfügung vom 10. Juli 2008 – wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt – lediglich den (befristeten) Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2008. Entsprechend kann die Verfügung vom 10. Juli 2008 nicht Grundlage für die Zahlungsverpflichtung der laufenden Rente sein; es kann ihr keine Zahlungsverpflichtung für den Monat März 2014 entnommen werden. Eine Zahlungsverpflichtung für die laufende Rente bzw. diejenige vom Monat März 2014 wäre wohl eher der Verfügung vom Juni 2008 oder einer entsprechenden nachfolgenden Verfügung zu entnehmen. Eine solche massgebliche Verfügung, aus welcher die exakte Höhe der laufenden Rente hervorgeht, fehlt. So kann definitive Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn der Entscheid den Schuldner zur Zahlung einer Geldleistung verpflichtet und die zu bezahlende Summe beziffert ist. Zwar trifft es zu, dass es auch genügt, wenn sich die zu bezahlende Summe zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergibt (Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, Art. 1-158, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 80 N 38, N 41 und N 58b m.w.H.). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. So ergibt sich zwar aus dem Vorbescheid der SVA AG vom 25. Februar 2008 ein Hinweis auf einen (im vorgesehenen Endentscheid zu verfügenden) Rentenanspruch (Art. 57a IVG), doch beziffert die Verfügung vom 10. Juli 2008 lediglich die Nachzahlung bis April 2008. Damit geht aus diesem zusammengesetzten Dokument weder eine Zahlungsverpflichtung für die laufende Rente noch eine Bezifferung der Rente für den Monat März 2014 hervor. Entsprechend aber fehlt es am hinreichenden Rechtsöffnungstitel. Schliesslich wurden mit dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2014 – entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin – nicht sämtliche Verfügungen der Jahre 2013 und 2014 aufgehoben, sondern lediglich diejenige vom 28. Januar 2014, und die Sache wurde zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die SVA AG zurückgewiesen (Urk. 4/6 S. 9 Dispositivziffer 1). Weder kann den eingereichten Unterlagen noch den Vorbringen der Gesuchstellerin entnommen werden, welche weiteren Verfügungen der Jahre 2013 und 2014 aufgehoben worden sein sollen bzw. was darin verfügt wurde. Entsprechend aber liegt auch nicht auf der Hand, dass nach wie
- 6 vor Anspruch auf die volle IV-Rente besteht. Damit aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach ein Rechtsöffnungstitel fehlt. d) Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, und mir ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'909.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Urteil vom 5. Mai 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, und mir ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...