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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.05.2015 RT150032

7 mai 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,647 mots·~8 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 7. Mai 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Januar 2015 (EB140560-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Januar 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 13. August 2014) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 6. August 2013 betreffend die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2011 (Urk. 3/2A, Urk. 3/3) und die dazugehörige Rechnung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 3/2B) definitive Rechtsöffnung für Fr. 171.25 nebst Zins zu 3 % seit 7. August 2014, für Fr. 12.05 aufgelaufenen Verzugszins bis 6. August 2014 und für die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 3 bis 5 des Urteils. Sodann wurde der Antrag des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter), im Rechtsöffnungsverfahren sei auch die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rafzerfeld zu behandeln, abgewiesen (Urk. 13). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Februar 2015 erhob der Beklagte Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Zudem sei der Kläger im Verrechnungsanspruch auf das ordentliche Verfahren zu verweisen (Urk. 12 S. 2). 2. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). b) Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Seiten 7 bis 12 der Eingabe vom 12. November 2014 an die Vorinstanz [Urk. 15/1]; Seite 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Februar 2003 [Urk. 15/10]; Schreiben des Beklagten an die SVA Zürich vom 5. November 2014 [Urk. 15/11]; Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Glattfelden vom 7. Juli 2003 [Urk. 15/12]; Schreiben des

- 3 - Beklagten an das kantonale Steueramt Zürich und an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV vom 12. November 2014 [Urk. 15/13]; Schreiben des Beklagten an das kantonale Steueramt Zürich vom 24. Dezember 2014 [Urk. 15/14]; Schreiben des Beklagten an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV vom 24. Dezember 2014 [Urk. 15/15]) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Ebenso neu und damit unbeachtlich sind die erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen betreffend das Verrechnungssteuerkonto bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die Erklärungen, wie es zur Anhäufung der Steuerschulden gekommen sei, sowie die Ausführungen betreffend "Rentenklau" und Schwarzgeld (Urk. 12 S. 4 ff. Ziff. 4 Abs. 4 und Ziff. 6 ff.). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 4. a) In Bezug auf die vom Beklagten beanstandete Zustellung der Veranlagungsverfügung erwog die Vorinstanz, dass der Beklagte mit seinen Ausführungen und den eingereichten Beilagen seine Behauptung, wonach der Kläger systematisch leere Umschläge per Einschreiben verschicke, nicht genügend nachzuweisen vermöge. Schon gar nicht vermöge er diesen Nachweis mit Bezug auf die von der klagenden Partei im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsöffnungstitel zu erbringen, behaupte er doch nicht einmal substantiiert, konkret die Veranlagungsverfügung vom 6. August 2013 betreffend das Steuerjahr 2011 nicht erhalten zu haben. Er mache lediglich pauschale Ausführungen zu Leerläufern und Einschätzungsentscheiden und reiche einen Briefwechsel betreffend Unterlagen, die das Steuerjahr 2013 zum Gegenstand hätten, ein. Zur Rechnung vom 2. Oktober 2013 betreffend das Steuerjahr 2011 äussere sich der Beklagte gar nicht, und bestreite somit auch nicht die ordnungsgemässe Zustellung (Urk. 13 S. 4 f. E. 4.2).

- 4 b) Beschwerdeweise bringt der Beklagte diesbezüglich lediglich vor, dass der in Betreibung gesetzte Betrag gemäss Veranlagungsverfügung 2011 nicht für beschwerdefähig gehalten worden sei. Dies sei keine Behauptung, sondern eine Tatsache. So sei es unerheblich, ob der Kläger systematisch oder punktuell "Eingeschriebene Briefe AR" mit leerem Inhalt verschicke. Tatsache sei, dass der Empfänger von "Eingeschriebenen Briefen" mit leerem Inhalt nicht auf Anhieb die niedrige Absicht vermuten oder gar erkennen könne. Erst mit der Rechnungsstellung und dem Verweis auf die rechtskräftige Veranlagung lasse sich die Vorgehensweise erkennen. Die Beweisführung zur Vorgehensweise könne also erst im Wiederholungsfalle geführt werden (Urk. 12 S. 3 Ziff. 3). c) Ausschlaggebend ist vorliegend, dass der Beklagte vor Vorinstanz nicht bestritten hat, die Rechnung vom 2. Oktober 2013 erhalten zu haben. Dies behauptet der Beklagte auch beschwerdeweise nicht. Vielmehr will er doch gerade aufzeigen, dass nach Erhalt der Rechnung erkennbar sei, dass der Kläger die Veranlagungsverfügung nicht verschickt habe. Da der Beklagte die Rechnung vom 2. Oktober 2013 erhalten hat und diese explizit auf die Veranlagungsverfügung vom 6. August 2013 verweist (vgl. Urk. 3/2B), wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich gegen die Rechnung zur Wehr zu setzen bzw. beim Kläger den fehlenden Erhalt der Veranlagungsverfügung zu beanstanden und nicht zuzuwarten, bis er betrieben wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1 m.w.H.). Der Beklagte macht nicht geltend, nach Erhalt der Rechnung beim Kläger die von ihm behauptete fehlende Zustellung der Veranlagungsverfügung gerügt bzw. sich gegen die Rechnung vom 2. Oktober 2013 zur Wehr gesetzt zu haben. Entsprechend zielt der Einwand der fehlenden Zustellung des Rechtsöffnungstitels ins Leere. 5. a) Des Weiteren führt der Beklagte in der Beschwerdeschrift erneut aus, dass er die geforderte Summe durch Verrechnung bereits bezahlt habe. Er verfüge über einen ausgewiesenen – vom Steuerkommissär mit Datum, Stempel und Unterschrift bestätigten – Verrechnungssteueranspruch im Betrag von Fr. 322'831.90 (Urk. 12 S. 4 Ziff. 5).

- 5 b) Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist eine Verrechnung mit einer Gegenforderung öffentlich-rechtlicher Natur gemäss Art. 125 Ziff. 3 OR ohne Einwilligung des Gemeinwesens ausgeschlossen (Urk. 13 S. 7 E. 6.3). Mit dieser zutreffenden Erwägung setzt sich der Beklagte nicht in hinreichender Weise auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Ausführung der Vorinstanz, wonach er keine Einwilligung des Gemeinwesens für eine solche Verrechnung in Bezug auf die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung vorgelegt habe, nicht zutreffen sollte. Eine solche findet sich auch nicht in den Akten. Dementsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Einrede der Verrechnung nicht weiter zu berücksichtigen ist. 6. a) Schliesslich beanstandet der Beklagte die Abweisung seines Antrages, im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren auch die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2014) zu behandeln. Mit der Praxis der Vorinstanz, wonach pro Zahlungsbefehl je ein separates Rechtsöffnungsverfahren geführt werde, werde jeder Systematik in der Beweisführung die Grundlage entzogen (Urk. 12 S. 3 Ziff. 4). b) Der Beklagte führt aus, dass bislang in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rafzerfeld noch kein Rechtsöffnungsbegehren gestellt worden sei (Urk. 12 S. 3 Ziff. 4). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen: Eine Betreibung, für welche noch kein Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung gestellt worden ist, kann nicht in einem Rechtsöffnungsbegehren betreffend eine andere Betreibung behandelt werden. Es obliegt dem Gläubiger zu entscheiden, ob er einen in einer bestimmten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen lassen will oder nicht. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 7. Im Übrigen wiederholt der Beklagte lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, ohne sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Dies vermag den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klä-

- 6 gers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 171.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 7. Mai 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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