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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.04.2015 RT150020

14 avril 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·782 mots·~4 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. April 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Januar 2015 (EB150044-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 8. Januar 2015 das Begehren, es sei ihm Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 27. November 2014) für Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2014 sowie Fr. 101.– Betreibungskosten unter Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1). Mit Urteil vom 14. Januar 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers in der obgenannten Betreibung ab (Urk. 9). b) Innert Frist erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Januar 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 8). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe der Gesuchsgegnerin in gutem Sinne Fr. 2'000.– ausgeliehen, da sie damals Geldprobleme gehabt habe. Sie habe damals von seiner Gutmütigkeit profitiert. Er bitte deshalb um Hilfe, damit er sein Geld, welches er damals ausgeliehen habe, zu-

- 3 rück erhalten könne. Ihm seien deshalb bis zum 25. Januar 2015 auch Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 141.– entstanden (Urk. 8). c) Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. So unterlässt er es darzulegen, wieso der erstinstanzliche Richter das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 8 und 10/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Beschluss vom 14. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 8 und 10/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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